§§ 28 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 1 GKG; Nr. 9000 Nr. 1 b) GKG KV; § 130 a ZPO
Dokumentenpauschale bei Übermittlung zusätzlicher Abschriften per Telefax nach Einreichen des Schriftsatzes als elektronisches Dokument
OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.3.2021 - 2 U 3607/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 516
Eine Partei, die einen Schriftsatz gem. § 130 a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen. Aus diesem Grund kann die zusätzliche Übermittlung per Telefax einer erforderlichen Anfertigung einer Mehrfertigung nicht gleichstehen und deshalb den Anfall einer Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr.1 b) Hs. 2 GKG KV nicht begründen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Kostenvorschrift steht das kostenrechtliche Analogieverbot entgegen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
ZPO §§ 3, 9, 544 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 48 Abs. 1
Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Prämiensparvertrages
BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – XI ZR 250/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 277 f.
BRAO § 31 a Abs. 1, Abs. 4; RAVPV §§ 19, 20
Sicherheit der Kommunikation über das beA
BGH, Urteil vom 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
Fundstelle: NJW 2021, S.
Leitsatz der Redaktion des NJW
StPO §§ 497 ff., 404; ZPO § 114
Prozesskostenhilfe nach Verfahrensabschluss?
BGH, Beschluss vom 18.03.2021 – 5 StR 222/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 232
BRAO, §§ 43 a Abs. 3; StGB §§ 186, 193
Unsachlichkeit, üble Nachrede und Nötigung
AGH NRW, Urteil vom 05.03.2021 – 2 AGH 5/20
Fundstelle: NJW-Spezial 2021, S. 350
Der Hinweis eines Anwalts in einem Schreiben, er werde „im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs ein serbisches Inkassobüro einschalten, das Hausbesuche durchführt“, ist als Drohung mit einem empfindlichen Übel anzusehen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin
Berlin, 09.02.2021 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 1/2021)
Zum 1.1.2021 hat das Land Bremen für seine Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen) die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt. Bremen ist das zweite Bundesland, in dem Anwält*innen für bestimmte Gerichtszweige einer aktiven Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) unterliegen. Aber was bedeutet das im Einzelnen? Und was gilt, falls dabei etwas nicht richtig läuft? Der Beitrag gibt einen Überblick über Bereiche mit Nutzungspflichten und über Ausnahmen und Heilungsmöglichkeiten.
Kein Recht auf Erlass des Kammerbeitrags
AGH NRW, Urteil vom 19.02.2021 – 1 AGH 34/20
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 351
Es ist nicht zu beanstanden, alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zum allgemeinen Kammerbeitrag heranzuziehen, ohne auf die Einkommenssituation des einzelnen Berufsträgers abzustellen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
SGB X § 63 Abs. 1 und 2; RVG § 34
Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Beratungskosten
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2021 – L 3 AL 18/18
Fundstelle: AGS 2021, S. 218
Lässt sich der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren nicht anwaltlich vertreten, sondern lediglich beraten, sind die durch die Beratung entstandenen Anwaltskosen bis zur Höhe der fiktiven Vertretungskosten erstattungsfähig.
Leitsatz des Gerichts
Seit dem 15.02.2021wird die gesamte Post der Zivilabteilung des Landgerichts Bielefeld an die Anwaltschaft grundsätzlich über das beA versandt.
Nähere Informationen können Sie dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld vom 12.02.2021 entnehmen.
Nr. 7008 VV RVG
Umsatzsteuerfreie Vergütung bei Verbraucher-Mandanten außerhalb der EU
VG Berlin, Beschl. v. 18.2.2021 – 14 KE 4/21
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 175
Vertritt ein Anwalt einen Mandanten (Verbraucher) mit Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union (sog. Drittland), ist seine Tätigkeit umsatzsteuer-
frei.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Die BRAK hat sich differenziert mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auseinandergesetzt. Mit dem Gesetz soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Gegenüber dem im November 2020 vorgelegten Referentenentwurf, zu dem die BRAK umfassend Stellung genommen hatte, enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, die in Teilen auch der von der BRAK vorgebrachten Kritik Rechnung tragen.
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor: