Die Ausbildungsleiter der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben ihre Hinweise zum juristischen Vorbereitungsdienst aktualisiert. Die neue Version finden Sie hier.
Danach sollen Arbeitsgemeinschaften bis auf weiteres in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Die praktische Einzelausbildung ist – unter Einhaltung des empfohlenen Mindestabstands etc. – wieder prinzipiell möglich. Auch gibt es weitere Informationen zur Verlängerung des juristischen Vorbereitungsdienstes. Auf die Einzelheiten wird verwiesen. Damit sind die früheren Informationen des Justizministeriums und des OLG Hamm aus März und April überarbeitet.

 

A) Liste der ausbildungsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für
     Rechtsreferendare

B) Termine der Einführungslehrgänge für Rechtsreferendare

C) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zusatzentgelten für Rechtsreferendare

 

A) Liste der ausbildungsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Rechtsreferendare

Die praktische Ausbildung von Rechtsreferendaren richtet sich nach § 41 JAG NRW. Die Anforderung an die ausbildende Person regelt § 41 Abs. 2 JAG NRW. Dieser lautet:

„Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint und die Gewähr dafür bietet, dass er die Referendarin oder den Referendar in der Praxis gründlich ausbilden kann. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss vor allem das Interesse und das eigene Bemühen der Referendarinnen oder Referendare wecken und ihnen das Bewusstsein vermitteln, verantwortlich an der Erfüllung der Aufgaben der Praxis mitzuarbeiten. Denk- und Arbeitsmethoden der Berufsgruppe der Ausbilderin oder des Ausbilders sind den Referendarinnen und Referendaren vertraut zu machen.“

In Absprache mit dem nordrheinwestfälischen Landesjustizprüfungsamt führen die Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln Listen der „ausbildungsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“. Die Aufnahme in diese Liste setzt (neben der grundsätzlichen Ausbildereignung) eine mindestens 3-jährige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft voraus.

Zuweisungen von Referendaren durch die Referendarabteilung der Landgerichte  in der Anwaltsstation erfolgen nur an Kolleginnen und Kollegen, die in der Liste der ausbildungsberechtigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Rechtsreferendare eingetragen sind. Für die Wahlstation gelten dagegen keine Beschränkungen.

Die Aufnahme in die Liste der ausbildungsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgt auf Antrag. Sie können diesen Antrag schriftlich formlos stellen oder mit dem Formular an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Hamm richten.

Die Aufgaben der ausbildenden Rechtsanwältin oder des ausbildenden Rechtsanwalts ergeben sich aus dem „Ausbildungsplan für die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt nach dem JAG NRW vom 11. März 2003 in der Fassung vom 17. Dezember 2021, Stand 1. Mai 2022“. Diesen Ausbildungsplan finden Sie hier.

 

B) Termine der Einführungslehrgänge für Rechtsreferendare

Landgericht Arnsberg

Landgericht Bielefeld

Landgericht Bochum

Landgericht Detmold

Landgericht Dortmund

Landgericht Essen

Landgericht Hagen

Landgericht Münster

Landgericht Paderborn

I.
Die Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen ist anwaltsorientiert gestaltet. Die Dauer der Rechtsanwaltsstation, die der Referendar zu absolvieren hat, wurde auf neun Monate festgelegt.

Mit der anwaltsorientierten Juristenausbildung im Rechtsreferendariat will die Rechtsanwaltskammer Hamm dem Leitmotiv des Gesetzgebers der reformierten Juristenausbildung entsprechen, das Rechtsreferendariat stärker an den Bedürfnissen der anwaltlichen Praxis zu orientieren. Zu diesem Zweck beginnt die Anwaltsstation mit einer 5-tägigen, 30 Zeitstunden umfassenden Blockveranstaltung, in der Anwaltsrecht und Gebührenrecht sowie anwaltliche Tätigkeiten im verwaltungsrechtlichen, strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Mandat dargestellt werden.

Die enthaltenen Rechtsgebiete im Einzelnen:

Anwaltsrecht
Im Bereich des Anwaltsrechts werden Sie Informationen zum anwaltlichen Berufsbild und zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, zum anwaltlichen Berufsrecht, zum Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und zur Anwaltshaftung erhalten. Notwendige mitzubringende Gesetzestexte: BRAO, Berufsordnung (BORA) und Fachanwaltsordnung (FAO). Z. B. abgedruckt im Habersack-Ergänzungsband.

Gebührenrecht
Zum Gebührenrecht sind neben einer allgemeinen Einführung in das RVG Themengebiete wie die Abrechnung der aussergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit, die Berechnung des Gegenstandswertes/Streitwertes, die Abrechnung von Tätigkeiten in besonderen Gerichtsbarkeiten und der Zwangsvollstreckung sowie das Kostenrecht vorgesehen. Mitzubringende notwendige Gesetzestexte: RVG. Das Mitbringen von Taschenrechnern wird empfohlen.

Das verwaltungsrechtliche Mandat
Im Bereich des Verwaltungsverfahrens sollen die anwaltliche Beratung und Vertretung im Verwaltungsrecht, das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht aus anwaltlicher Sicht sowie einzelne Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts dargestellt werden. Mitzubringende notwendige Gesetzestexte: Sartorius I und Rehborn.

Das strafrechtliche Mandat
Im Themengebiet des Strafrechts werden die Rechtsstellung des Strafverteidigers, seine Tätigkeit im Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren, die Verteidigung eines inhaftierten Mandanten und auch die Gefahren der Verteidigung für die Person des Strafverteidigers angesprochen. Mitzubringende notwendige Gesetzestexte: Habersack.

Das arbeitsrechtliche Mandat
Das Gebiet des Arbeitsrechts wird die anwaltliche Tätigkeit bei Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhalten ebenso wie Probleme aus den Themenbereichen Entgelt und Entgelt ohne Arbeit, Kündigungsschutzprozess, kollektives Arbeitsrecht und Arbeitsgerichtsverfahren. Mitzubringende notwendige Gesetzestexte: Arbeitsrechtliche Textsammlung.

II.
Die weiteren 30 Zeitstunden sind für die anwaltliche Begleitung Ihrer Fortgeschrittenen-Arbeitsgemeinschaft vorgesehen. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt wird Ihnen an fünf in die Arbeitsgemeinschaft integrierten Tagen konkret rechtsgestaltende Elemente aus der anwaltlichen Praxis erläutern. Dabei wird die Bearbeitung anwaltlicher rechtsgestaltender Klausuren, die zukünftig Gegenstand der zweiten juristischen Staatsprüfung sein werden, im Vordergrund stehen. Hierdurch besteht die Möglichkeit, dass Sie sich intensiver und zielgerichteter auf die anwaltsorientierten Klausuren im Examen vorbereiten können.

Die anwaltlichen Dozentinnen und Dozenten des Lehrganges sind sämtlich bereits seit Jahren in ihrem Beruf als Rechtsanwalt / Notar tätig. Es handelt sich um erfahrene Praktiker, die größtenteils in ihren jeweiligen Arbeitsgebieten als Fachanwälte ausgebildet sind. Sie werden Ihnen neben der Vorbereitung auf die anwaltsorientierten Prüfungen auch das Rüstzeug vermitteln, das Sie für die praktische Ausbildung in einer Rechtsanwaltskanzlei benötigen.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm hat für die Juristenausbildung Vorstandsmitglieder als Regionalbeauftragte bestellt. Diese dienen als Ansprechpartner vor Ort zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem von uns angebotenen Lehrgang. Dies sind:

  • LG Arnsberg
    Herrn Rechtsanwalt Günther Teuner, Grafenstraße 51, 59821 Arnsberg,
    Tel.: 02931/5297170, Fax: 02931/5297177
  • LG Detmold
    Herrn Rechtsanwalt Claas-Henrich Quentmeier, Moltkestraße 2, 32756 Detmold,
    Tel.: 05231/99210, Fax: 05231/992149
  • LG Dortmund
    Herrn Rechtsanwalt Dirk Hinne, Hohe Str. 7, 44139 Dortmund,
    Tel.: 0231/18440, Fax: 0231/184422
  • LG Bochum
    Herrn Rechtsanwalt und Notar Hans Ulrich Otto, Südring 23, 44787 Bochum,
    Tel.: 0234/92665966, Fax: 0234/92665969

  • LG Bielefeld
    Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Sebastian Meyer, LL.M., Adenauerplatz 1, 33602 Bielefeld,
    Tel.: 0521/96535-812, Fax: 0521/96535115

  • LG Essen
    Frau Rechtsanwältin Sonja Dercar, Zweigertstraße 33, 45130 Essen,
    Tel.: 0201/879550, Fax: 0201/879550
  • LG Hagen
    Frau Rechtsanwältin Kerstin Friebertshäuser-Kauermann, Böhmerstraße 16, 58095 Hagen,
    Tel.: 02331/9235732, Fax: 02331/9348853
  • LG Münster
    Frau Rechtsanwältin Ursula Knecht, Servatiiplatz 3, 48143 Münster,
    Tel.: 0251/46777, Fax: 0251/511188
  • LG Paderborn
    Herrn Rechtsanwalt Dr. Marcus Bauckmann, LL.M., Markt 9, 33098 Paderborn,
    Tel.: 05251/8772533, Fax: 05251/8772535
  • LG Siegen
    Herrn Rechtsanwalt Karl Friedrich Hofmeister, Weite Schlüppe 11, 57462 Olpe
    Tel.: 02761/3287, Fax: 02761/4871

Sollten Sie konkrete Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle. Zuständiger Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Hamm ist Herr Kollege Podszun, Sekretariat Frau Kampert, Telefon: 0 23 81/98 50 22.

 

C) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zusatzentgelten für Rechtsreferendare

Am 01.01.2017 ist die durch Verordnung vom 08.11.2016 geänderte Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Kraft getreten. Damit hat sich die Rechtslage für Ausbilder (Anwaltskanzleien und Unternehmen), die ihnen zur Ausbildung zugewiesenen Referendaren Zusatzentgelte oder Entgelte für Nebentätigkeiten neben der Stationsausbildung zahlen, geändert.

 

I. Alte Rechtslage

Bis zum 01.01.2017 mussten die Ausbilder aufgrund der von ihnen gegenüber der Justizverwaltung abgegebenen Freistellungs-Verpflichtungserklärungen selbst für die Abführung von Sozialversicherungsabgaben Rechnung tragen. Mit Urteil vom 31.03.2015 – B 12 R 1/13 R – hat das Bundessozialgericht jedoch entschieden, dass die Referendarausbildung ein einheitliches Ausbildungsverhältnis darstellt, so dass alleiniger Schuldner der Sozialversicherungsabgaben aus allen gezahlten Entgelten das Land (im zu entscheidenden Fall die Stadt Hamburg) ist. Sozialversicherungsrechtlich sind die Freistellungsverpflichtungen deshalb unwirksam. Über die schuldrechtliche Wirksamkeit hatte das Bundessozialgericht nicht zu entscheiden.

Aufgrund der Veröffentlichung dieser Entscheidungen in der legal tribune online sehen sich die Länder Regressprozessen in erheblicher Höhe gegenüber. Zwar ist die Gesamtrechtslage weiterhin ungeklärt, weil es bisher nur eine sozialversicherungsrechtliche Klärung der Zahlungsverpflichtung gibt. Dennoch sind die Länder verständlicherweise fiskalisch nicht gewillt, auf ihnen nicht zugute kommende Leistungen Sozialversicherungsabgaben zu übernehmen.

 

II. Neue Rechtslage

Die Länder haben in unterschiedlicher Weise auf die durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts geänderte Lage reagiert. Einzelne Länder verbieten Zusatzentgelte, andere verweigern Nebentätigkeitsgenehmigungen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Kommunikation mit den Ausbildern gesucht, um zu einer Lösung zu kommen, die auch den berechtigten Interessen von Teilen der Anwaltschaft und der Wirtschaft an der Zahlung von Zusatzentgelten für Referendare Rechnung tragen soll. Die neue Regelung dürfte einen interessengerechten Ausgleich des Interesses des Landes an der Sicherheit vor späterer Inanspruchnahme auf Sozialversicherungsabgaben und den Ausbildern an der Zahlung von Zusatzentgelten geschaffen haben.

Nach der neuen Rechtslage sind die Ausbilder verpflichtet, keine direkten Zahlungen von Zusatzentgelten mehr an die Referendare vorzunehmen. Vielmehr sind die zwischen Ausbilder und Referendar vereinbarten Bruttobeträge der Zusatzentgelte an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zu richten. Anhand der Höhe der eingegangenen Zahlung berechnet das LBV die Sozialversicherungsabgaben, gibt gegenüber der Einzugsstelle eine Erklärung über die abzuführenden Sozialversicherungsabgaben ab und übernimmt auch die Abführung der Abgaben.

Durch Änderung des § 3 Abs.2 der Verordnung wird klargestellt, dass das Land berechtigt ist, von dem von ihm gezahlten Unterhaltsbeitrag einen Abzug in einer pauschalierten Höhe von 25 % des Zusatzentgeltes zu machen. Nur zur Kenntnis: aktuell beträgt die Summe aller Sozialabgaben 29,275 %. Das LBV zahlt dann die Summe aus dem Brutto-Zusatzentgelt und der um den aus diesem berechneten Abgabenbetrag gekürzte Unterhaltsbeihilfe an den Referendar aus.

Zugleich erstellt das LBV für den Referendar eine Entgeltabrechnung, aus der sich der von dem Ausbilder gezahlte (Brutto-) Betrag, der vom Land gezahlte Unterhaltsbeitrag, sowie der von diesem vorgenommene Abzug der pauschalierten Abgaben ersehen lassen.

Wirtschaftlich bedeutet das für den Referendar, dass er in etwa soviel erhält, als er bisher als Summe aus dem Netto-Zusatzentgelt und dem Unterhaltsbeitrag erhalten hat. Geringfügige Differenzen sind im Einzelfall möglich.

Für den Ausbilder bedeutet das eine erhebliche Entlastung. Er ist nicht nur von der Haftung für die richtige Erklärung und Abführung von Zusatzentgelten entlastet, sondern sein Zusatzentgelt kommt dem Referendar ungekürzt zugute. Gekürzt wird vielmehr der vom Land gezahlte Unterhaltsbeitrag. Das ist rechtlich konsequent und benachteiligt keinen der Beteiligten.

 

III. Pauschalzahlung und Anrechnung

Soweit keine monatlichen  Zusatzentgelte, sondern „Erfolgspauschalen“ am Ende des Ausbildungsabschnittes gezahlt werden, ändert sich an der Verfahrensweise nichts. Die Pauschale wird in voller Höhe an das LBV gezahlt. Sie wird von der Berechnung her jedoch  anteilsmäßig auf den gesamten Ausbildungsabschnitt verteilt und es wird eine entsprechende Nacherklärung gegenüber der Einzugsstelle vorgenommen. Ebenso wird eine Nachberechnung der Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Referendar vorgenommen und bezüglich der in den Vormonaten erfolgten Überzahlung aufgrund des unterbliebenen Abzugs die Aufrechnung mit einem Teil, des weiterzugebenden Pauschalbetrags vorgenommen.

Vergessen wird häufig, dass bereits jetzt und auch in Zukunft eine Anrechnung von anderen Entgelten auf den Unterhaltsbeitrag erfolgt, wenn die Zusatzeinnahmen des Referendars entsprechend hoch sind. Übersteigt das andere Entgelt die Summe aus Grundbetrag und den Familienzuschlag um mehr als das 1,5-fache, so erfolgt eine Anrechnung des übersteigenden Betrags auf den Unterhaltsbeitrag, so dass dieser ggf. bis auf 0,00 € sinken kann.

 

IV. Zusammenfassung

Bei Zuweisung eines Referendars wird dem Ausbilder durch die Landesjustizverwaltung ein Merkblatt zur Verfügung gestellt werden, aus dem sich die wesentlichen Handlungspflichten im Zusammenhang mit der Gewährung von Entgelten für Tätigkeiten des Referendars ergeben. Der Ausbilder hat zudem eine Verpflichtungserklärung abzugeben, mit der er die Übernahme dieser Pflichten versichert.

Die Leistung von Entgelten für die Tätigkeit von Referendaren ist der Landesjustizverwaltung anzuzeigen.

Die Entgelte sind nicht an den Referendar auszukehren, sondern ausschließlich an das LBV.

Das Merkblatt für private Ausbildungsstellen finden Sie hier.