VV RVG Nr. 5115
Mitwirkung im Bußgeldverfahren
AG Augsburg, Urteil vom 20.12.2021 - 21 C 2535/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 69 ff.

Auch die Mitteilung des Rechtsanwalts, dass sich sein Mandant „derzeit" auf seinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern wird, genügt als Mitwirkung i. S. d. Nr. 5115 VV.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG § 14
Betragsrahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
AG Paderborn, Urteil vom 07.12.2021 - 51 a C 113/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 255 ff.

  1. Auch bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt.
  1. Eine Angelegenheit mit dem Vorwurf eines Rotlichtverstoßes ist durchschnittlich.
  1. Zur Bemessung der Terminsgebühr, wenn streitig ist, wie lange die Hauptverhandlung gedauert hat.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

OWiG § 107 Abs.; GKG KV Nr. 9003
Teilweise geschwärzte Akte und Aktenversendungspauschale
AG Leipzig, Beschluss vom 24.09.2021 - 220 OWi 2822/20
Fundstelle: AGS 2022, S 139 f.

Die Erhebung einer Aktenversendungspauschale ist nicht zulässig, wenn die Akten dem Betroffenen nur teilweise geschwärzt (hier: Schwärzung der Namen anderer Betroffener derselben Ordnungswidrigkeit) zur Verfügung gestellt werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG § 3 a; BGB § 307
Zeittaktklausel in der Vergütungsvereinbarung
AG Waldkirch, Urteil vom 04.08.2021 - 1 C 214/20
Fundstelle: AGS 2022, S. 61 ff.

  1. Ein Zeittakt von fünf Minuten in einer Vergütungsvereinbarung ist nicht zu beanstanden.
  1. Ist in einer Vergütungsvereinbarung keine Abrechnung nach Zeittakt vereinbart worden, muss der Rechtsanwalt minutengenau abrechnen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 4.1 Abs. 3
Auswirkungen von Pausen auf den Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger
LG Mannheim, Beschluss vom 11.05.2022 -  4 KLs 300 Js 40140/20
Fundstelle: AGS 2022, S. 312 f.

  1. Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden, nicht zu berücksichtigen.
  2. Ordnet der Vorsitzende unter Nennung des Zeitraums eine Unterbrechung an und wird die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenen Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortge­setzt, ist nur der durch den Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen und nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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