Zum 01.08.2021 ist die Neufassung der §§ 53,54 BRAO in Kraft getreten. Durch die Neuregelung soll die Bestellung einer Vertretung durch den Rechtsanwalt vereinfacht werden.

Insbesondere ist die Verpflichtung des Rechtsanwalts, eine von ihm selbst bestellte Vertretung gegenüber der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ersatzlos weggefallen. Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass die durch und für den Rechtsanwalt bestellte Vertretung durch die Rechtsanwaltskammer nicht mehr in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen und somit nicht mehr öffentlich bekannt gemacht wird.  

Gemäß § 53 Abs. 1 BRAO (n.F.) muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder wenn er sich für mehr als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. Dabei kann der Rechtsanwalt die Vertretung selbst bestellen, wenn diese von einem anderen Rechtsanwalt übernommen wird. Nicht mehr erforderlich ist allerdings, dass dieser Rechtsanwalt ebenfalls bei der Rechtsanwaltskammer Hamm zugelassen ist. Eine Zulassung des vertretenden Rechtsanwalts in einem anderen Kammerbezirk ist nach der Neufassung des § 53 BRAO ausreichend. Weiterhin kann der Rechtsanwalt eine Vertretung nicht mehr nur für ein Kalenderjahr für alle Verhinderungsfälle selbst bestellen, sondern auch für andere Zeiträume.

Soll die Vertretung z.B. durch einen Rechtsreferendar oder einen Assessor übernommen werden, ist jedoch auch weiterhin die Bestellung einer Vertretung nur durch die Rechtsanwaltskammer möglich. Wenden Sie sich bitte in diesen Fällen an die Geschäftsstelle.

Zudem wird durch die Neuregelung der Regelungsgehalt des § 53 BRAO (a.F.) auf zwei Normen verteilt. Der neu gefasste § 54 BRAO regelt die Befugnisse der Vertretung und übernimmt im Wesentlichen die entsprechenden Regelungen in § 53 BRAO (a.F.). Nach § 54 Abs. 2 BRAO ist der Rechtsanwalt jetzt allerdings verpflichtet, der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen.

Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Der Vertretene muss daher die Rechte an seinem beA-Postfach selbst an die Vertretung vergeben. Eine Handlungsanweisung hierfür finden Sie hier:

https://portal.beasupport.de/external/knowledge-base/article/198

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Vertretung noch keine Empfangsbekenntnisse aus dem Postfach des Vertretenen abgeben kann. Die BRAK arbeitet derzeit an der Lösung dieses Problem. Für alle Erklärungen, die der Schriftform unterliegen, ist somit bis auf weiteres die qualifizierte elektronische Signatur der Vertretung erforderlich, wenn sie die Nachricht aus dem Postfach des Vertretenen versendet. Für weitere Hinweise und aktuelle Informationen wird auf die beA-Newsletter der BRAK verwiesen, die unter dem nachfolgenden Link eingesehen werden können:

https://www.brak.de/bea-newsletter/