Als Aufsichtsbehörde für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat die Rechtsanwaltskammer Hamm ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen und tatsächlichen Verstößen gegen Geldwäschevorschriften eingerichtet. Alle Hinweise zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Hinweisgebersystems finden Sie in § 53 GwG. Dort ist insbesondere geregelt, dass Hinweise auch anonym abgegeben werden können.