Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche
Die BRAK hat zum Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche des Bundesministeriums der Finanzen kritisch Stellung genommen. Durch den Entwurf sollen die Voraussetzungen für die in der EU-Geldwäscherichtline vorgesehene Vernetzung der europäischen Transparenzregister geschaffen und die EU-Finanzinformationsrichtlinie 2019/1153 umgesetzt werden. In ihrer Stellungnahme fordert die BRAK, dass auch Anwältinnen und Anwälte einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister nach § 23 III GwG erhalten. Dieser ist bislang nur für Behörden und Finanzinstitute und auch für Notare vorgesehen; Anwältinnen und Anwälte müssen den Zugang jeweils einzeln beantragen und begründen. Ein Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich und weil Notare und Rechtsanwälte derselben Verpflichtetengruppe (§ 2 I Nr. 10 GwG) angehören, erscheint eine Differenzierung auch nicht vertretbar.