Geldwäscheprävention: Hinweise der FIU zu nicht meldepflichtigen Sachverhalten
Nach § 43 I Geldwäschegesetz (GwG) müssen Verpflichtete bestimmte Fälle, in denen der Verdacht auf Geldwäsche naheliegt, unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion gilt das unter anderem, wenn diese aus einer Straftat stammen, die eine Vortat von Geldwäsche sein könnte, oder wenn sie im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte können in bestimmten, in § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählten Fällen Verpflichtete im Sinne des GwG sein.
Geldwäsche-Prävention: frühzeitig im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren!
Bis spätestens Anfang 2024 müssen Anwältinnen und Anwälte sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Eine frühzeitige Registrierung wird empfohlen.
Schriftliches Prüfungsverfahren
Die Rechtsanwaltskammern üben gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die Verpflichteten aus und haben die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten - auch anlasslos - zu überprüfen.
Auf Initiative der BRAK: Nichtbeanstandungserlass des BMF in Bezug auf Sammelanderkonten von Rechtsanwälten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erfreulicherweise per Erlass festgelegt, dass das Bundeszentralamt für Steuern Verstöße gegen Meldepflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard bzw. dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorerst nicht zu verfolgen bzw. zu ahnden hat, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegen dem BMF-Schreiben als ausgenommene Konten behandelt werden. Der Erlass gilt zunächst bis zum 30.06.2023.
Geldwäschegesetz (GwG): Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Anordnung der Rechtsanwaltskammer Hamm nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG
Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i.d.F. vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) in ihrer Vorstandssitzung am 14. September 2022 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:
Geldwäschebekämpfung: neue zentrale Aufsichtsbehörde geplant
Bundesfinanzminister Christian Lindner will die Geldwäschebekämpfung neu organisieren. Eine neue Bundesbehörde soll unter anderem die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor koordinieren, zu dem auch die Anwaltschaft zählt.
Geldwäschebekämpfung: So steht es in der deutschen Anwaltschaft
Im Interview erläutert BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul, was sie von dem Vorwurf hält, Anwältinnen und Anwälte würden es Geldwäschern leicht machen, und was die deutsche Anwaltschaft in Sachen Geldwäscheprävention tut.
Sammelanderkonten: Lösung zeichnet sich ab
Nach den Kündigungen anwaltlicher (Sammel-)Anderkonten durch Banken tragen die von der BRAK mit den zuständigen Ministerien, der BaFin und dem Bankenverband geführten Gespräche erste Früchte. Bundesfinanzministerium und BaFin wandten sich mit einem klarstellenden Schreiben an die Kreditwirtschaft.
Sanktionen gegen Russland
Die FIU (Financial Intelligence Unit) weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland in Kraft getreten sind oder demnächst in Kraft treten werden. In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben, insbesondere auch bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen im Sinne des GwG, zu beachten.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten: Ein Fünftel aller anwaltlichen Anderkonten gekündigt
Im Zeitraum vom 07.02.2022 bis 13.02.2022 führte die BRAK eine Umfrage durch, um zu eruieren, wie viele Kolleginnen und Kollegen konkret durch die bankseitigen Kündigungen von Sammelanderkonten betroffen sind.
Die Presseerklärung der BRAK nebst Auswertung der Umfrage finden Sie hier.
Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken
Mehrere Banken kündigen aktuell die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten, nachdem die BaFin ihre Auslegungshinweise zur Geldwäscheprävention geändert hatte. Die Rechtsanwaltskammern und die BRAK setzen sich dafür ein, diese Praxis zu beenden.
Die Mitwirkungspflicht nach § 52 Abs. 1 und Abs. 6 GwG
von Rechtsanwältin Lena Koch, juristische Referentin der Rechtsanwaltskammer Hamm
Gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 und Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) ist die Rechtsanwaltskammer die zuständige Aufsichtsbehörde für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe kann die Rechtsanwaltskammer die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG und der aufgrund des GwG ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten