Nach den Kündigungen anwaltlicher (Sammel-)Anderkonten durch Banken tragen die von der BRAK mit den zuständigen Ministerien, der BaFin und dem Bankenverband geführten Gespräche erste Früchte. Bundesfinanzministerium und BaFin wandten sich mit einem klarstellenden Schreiben an die Kreditwirtschaft.

Seit Ende Januar hatten mehrere Banken die Anderkonten zahlreicher Anwältinnen und Anwälte unter Hinweis auf eine Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gekündigt. Dies stellt Anwältinnen und Anwälte vor erhebliche Probleme, da sie berufsrechtlich zur Separierung von Fremdgeldern verpflichtet sind. Die BRAK hatte dieses Vorgehen daher scharf kritisiert und umgehend Kontakt zu Bundesfinanz - und Bundesjustizministerium (BMF und BMJ) sowie zur BaFin und zum Bundesverband deutscher Banken (BdB) aufgenommen, um rasch eine Lösung zu finden.

Im Februar und März fanden mehrere Gespräche zwischen der BRAK, den beiden Ministerien sowie der BaFin statt. Dabei konnte die BRAK den Standpunkt und die Interessen der Anwaltschaft nachvollziehbar und fundiert darlegen. Das BMF hatte bereits im Vorfeld Gespräche mit der BaFin und der Deutschen Kreditwirtschaft als Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände geführt und der BRAK vom Ergebnis dieser Sondierungen berichtet. Anlass für die Banken, anwaltliche Sammelanderkonten zu kündigen, seien demnach im Wesentlichen die Nationale Risikoanalyse (NRA) sowie die Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) – Allgemeiner Teil der BaFin.

Die BaFin bekräftigte nachdrücklich, dass die Streichung der Privilegierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in ihren AuA die Kündigungen der Banken weder bedinge noch intendiere. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten sei keineswegs ausgeschlossen. Entscheidend bleibe nach wie vor eine von der Bank vorzunehmende konkrete Risikoanalyse der Sammelanderkonten unter Heranziehung konkreter Risikofaktoren. Die gestrichene Privilegierung habe lediglich für einen kleinen Teil von anwaltlichen Sammelanderkonten gegolten, nämlich ausschließlich für verpflichtete Kontoinhaber (§ 2 I Nr. 10 GwG) und auch nur im Rahmen der dort abschließend aufgezählten Kataloggeschäfte. Eine Rückkehr zur bisherigen Handhabung lehnt die BaFin jedoch ab.

Das BMF erkennt sowohl die Interessen der Anwaltschaft als auch Problematik der aktuell vorherrschenden Situation an. Es hat sich Anfang April in einem gemeinsam mit der BaFin verfassten Schreiben an die Kreditwirtschaft gewandt. Ziel des Schreibens ist es, den Banken zu signalisieren, dass man sich zu der Thematik in Verhandlungen befinde und die Banken gehalten seien, bei der Risikoanalyse von Anderkonten mit Augenmaß vorzugehen. Das Ministerium hofft, damit erreichen zu können, dass Kündigungen zurückgenommen werden bzw. Banken auch neue Anwaltsanderkonten einrichten.

Es wurde vereinbart, zeitnah weitere Gespräche zu führen. Die BRAK wird sich in der Angelegenheit weiterhin engagieren und mit den betreffenden Behörden und Ministerien in Kontakt bleiben, bis eine zufriedenstellende Lösung für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen gefunden ist. Dem BMF dankt die BRAK für die konstruktiven Gespräche und die bisherige Unterstützung.

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