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Rechtsanwaltskammer Hamm

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Bekanntmachungen § 57 Abs. 1 GwG

Die Rechtsanwaltskammer Hamm veröffentlicht an dieser Stelle gemäß § 57 Abs. 1 GwG die bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat („Name and Shame“).

In der Bekanntmachung, die vorab den Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidungen mitgeteilt werden muss, sind Art und Charakter des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen. Dabei darf weder das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt werden, noch darf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig sein. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung aufzuschieben. Die Bekanntmachung ist ferner aufzuschieben, wenn sie die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Anstelle einer Aufschiebung kann nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 S. 2 GwG die Bekanntmachung auf anonymisierter Basis in Betracht kommen.

Die Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer Hamm muss 5 Jahre veröffentlicht bleiben, § 57 Abs. 4 GwG. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald deren Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

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Titel Datum der Veröffentlichung
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