RVG §§ 3, 14; VV RVG Nr. 3102, 3106
Berücksichtigung einer Online-Verhandlung bei der Gebührenbemessung
LSG Essen, Beschluss vom 30.03.2022 - L 6 AS 699/21 B
Fundstelle: AGS 2022, S. 251 ff.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Nr. 3102 VV RVG; §§ 1, 3 Abs. S. 1, 14 Abs. l, 56 Abs. 2 RVG
Höhe der Verfahrensgebühr in Angelegenheiten, in welchen die Gewährung von SGB II-Leistungen nicht dem Grunde nach streitig ist
LSG NRW, Beschl. v. 1.7.2021 - L 19 AS 404/21 B
Fundstelle: AGS 2021, S. 366
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
58 Abs. 2 RVG; Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG
Anrechnung der Geschäftsgebühr bei quotaler Kostenerstattung
Bayerisches LSG, Beschl. v. 24.2.2021 - L 12 SF 161/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 463
Ist der Anwalt in einem sozialgerichtlichen Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden und ergibt sich ein anteiliger Kostenerstattungsanspruch gegen die beklagte Behörde, der auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens umfasst, so ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach § 58 Abs. 2 RVG so zu berechnen, dass der Anwalt nicht mehr erhält als die volle Wahlanwaltsvergütung auf Geschäfts- und Verfahrensgebühr.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§§ 3, 14, 45 Abs. 1 RVG; § 73 a SGG; §§ 114 Abs. 1 S. 1, 119 ZPO; § 242 BGB
Kein Vergütungsanspruch bei Erhebung einer aussichtslosen Klage gegen erklärtes Interesse des Auftraggebers
LSG Niedersachsen-Bremen; Beschl. v. 14.7.2021 - L 7 AS 26/20 B
Fundstelle: AGS 2021, S. 517
Ein Prozessbevollmächtigter, der eine gegen das ausdrücklich erklärte Interesse seines Auftraggebers gerichtete Klage einreicht, welche zudem von Beginn an aussichtslos war, hat keinen Vergütungsanspruch nach dem RVG gegenüber seinem Auftraggeber und der Staatskasse im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
SGB X § 63 Abs. 1 und 2; RVG § 34
Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Beratungskosten
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2021 – L 3 AL 18/18
Fundstelle: AGS 2021, S. 218
Lässt sich der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren nicht anwaltlich vertreten, sondern lediglich beraten, sind die durch die Beratung entstandenen Anwaltskosen bis zur Höhe der fiktiven Vertretungskosten erstattungsfähig.
Leitsatz des Gerichts
RVG § 14; RVG VV Nr. 3102, Vorbem. 3 Abs. 4
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens im Eilverfahren
LSG München, Beschl. v. 17.12.2018 - L 12 SF 224/17
Fundstelle: AGS 2019, S. 399
Eine Anrechnung der im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Eilverfahrens findet nicht statt, da es sich hinsichtlich des Widerspruchs- und des Eilrechtsschutzverfahrens nicht umdenselben Gegenstand i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV handelt.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 14 Abs. 1; RVG VV Nrn. 1008, 3102, 3106; BGB § 315 Abs. 2
Bindung des Rechtsanwalts an seine Bestimmung von Rahmengebühren
Thür. LSG, Beschluss vom 12.03.2019 - L 1 SF 243/17 B
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 210 ff.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
§ 8 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 RVG; Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG; §§ 101 Abs. 1 Satz 2, 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG; § 278 Abs. 6 ZPO
Terminsgebühr und verweigerter Vergleichsbeschluss
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 26.11.2018 - L 7 AS 24/18 B
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 137
Leitsatz des Gerichts
Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG
Keine Dokumentenpauschale allein für das Einscannen von Dokumenten
Bay. LSG, Beschl. v. 9.8 .2018 - L 12 SF 296/18 E
Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 460
Das Einscannen von Dokumenten begründet keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 W RVG, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 Nr. 1 W RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts nach dem 2. KostRMoG ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. 3106
Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.3.2018 - L 13 SB 1/17 B
Fundstelle: AGS 2018, S. 172 ff.
Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV fällt auch bei einem schriftlichen sog. außergerichtlichen Vergleich an.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS