ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3

Grundsätze für die Beurteilung der Erfolgsaussichten

BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 - 1 BvR 2507/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 272 f.

 

 

 

 

1.   Einer unbemittelten Partei darf nicht wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert werden, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der unbemittelten Partei ausgehen würde.

 

2.   Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten ist, kann nicht als einfach oder geklärt angesehen und bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil einer unbemittelten Partei beantwortet werden. Dies gilt erst recht, wenn ein Fachgericht insoweit von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 3; BerHG § 1 Abs. 1

Keine pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde

BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 78 f.

1.

Die Gewährung von Beratungshilfe darf nur versagt werden, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftiger Weise nicht in Betracht ziehen würden.

2.

Die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde stellt keine zumutbare Möglichkeit der Selbsthilfe dar und verletzt das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit.

3.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass regelmäßig nicht bereits die bloße Erhebung des Widerspruchs zur begehrten Änderung der angefochten Verfügung führt, sondern erst dessen sorgfältige Begründung.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

GG Art. 3 I, 19 IV, 20 I, III; BerHG §§ 1 I Nr. 2, 3 II, 5

Förmliche Entscheidung bei Ablehnung eines Beratungshilfeantrags

BVerfG (1 . Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 29.04.2015 – 1 BvR 1849/11

Fundstelle: NJW 2015, S. 2322 f.

 

  1. Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden.2
  2. Der Begriff der Zumutbarkeit in § 1 I Nr. 2 BerHG wird überdehnt, wenn ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (im Anschluss an BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2009, 3417; NJW 2009, 3420).


Leitsatz der Redaktion der NJW

 

§§ 47 Abs. 1, 108a Abs. 1, 109a Abs. 2 OWiG; §§ 467 Abs. 4, 467a Abs. 1 StPO

Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf die Staatskasse bei Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft

BVerfG, Beschl. v. 16.8.2013 - 2 BvR 864/12 Fundstelle: RVG Report 2014, S. 37 ff.

Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, so hat diese im Regelfall auf Antrag des Angeschuldigten die diesem erwachsenden notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Hiervon kann sie nicht nach § 109a Abs. 2 OWiG absehen, wenn das Unterbleiben entsprechender Angaben des Angeschuldigten (hier Belastung eines Angehörigen) für das weitere Verfahren deshalb nicht wesentlich war, weil der Verfolgungsbehörde bereits bekannt war, dass ein weiterer Angehöriger als verantwortlicher Fahrzeugführer in Betracht kam.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

GG Art. 12 Abs. 1; VV RVG 2503, 3102, 3103

 

Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsvorschrift von Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG

BVerfG, Beschl. v. 19.08.2011 – 1 BvR 2473/10 und 1 BvR 2474/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 428 f.

1.    Die in Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG angeordnete hälftige Anrechnung der dem im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehenden Geschäftsgebühr auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts dar.

2.    Die in Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG a. F. angeordnete hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr hat deshalb in diesem Fall zu unterbleiben. Demgegenüber bestehen gegen die alternative Lösung, die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die unverminderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG vorzunehmen, Bedenken.

RVG § 51; GG Art. 12 Abs. 1

Vorschuss auf eine Pauschgebühr

BVerfG, Beschl. v. 01.06.2011 – 1 BvR 3171/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 378 ff.

Der aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der angemessenen Vergütung der hoheitlich in Anspruch genommenen Privatperson gebietet es, dass der Staat durch die Zahlung eines Vorschusses auf die Pauschvergütung eine drohende Existenzgefährdung eines Pflichtverteidigers abwendet und ihn nicht auf eigene Anstrengungen verweist, wenn die Existenzgefährdung allein durch seine hohe Arbeitsbelastung als Pflichtverteidiger verursacht worden war.

Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports

Einem Bedürftigen kann die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines RA nicht mit der Begründung versagt werden, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich (hier: 42 €). Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO §§ 114 ff.

PKH auch in Bagatellverfahren

BVerfG, Beschl. v. 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 274

Einem Bedürftigen kann die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines RA nicht mit der Begründung versagt werden, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich (hier: 42 €).

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO §§ 114 ff.

PKH auch in Bagatellverfahren

BVerfG, Beschl. v. 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 274

Einem Bedürftigen kann die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines RA nicht mit der Begründung versagt werden, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich (hier: 42 €).

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3

Keine Verweisung auf die Beratung durch die Ausgangsbehörde, die gleichzeitig Widerspruchsbehörde ist

BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010 – 1 BvR 623/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 78 f.

Die pauschale Verweisung des Rechtsuchenden auf die Beratungspflicht von Behörden ist unzumutbar, wenn die Ausgangsbehörde mit der Widerspruchsbehörde identisch ist.

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