GG Art. 3, 20; BVerfGG §§ 93 a, 93 c

Keine Verweisung auf Selbstvertretung oder Inanspruchnahme der Behörde bei tatsächlich und rechtlich schwierigen Fragen

BVerfG, Beschl. v. 06.09.2010 – 1 BvR 440/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 547 ff.

Betrifft die Interessenwahrnehmung für einen Rechtsuchenden gegenüber einer Behörde Fragen, die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht schwierig sind, kann der Rechtsuchende nicht auf eine Selbstvertretung oder die Inanspruchnahme der Behörde verwiesen werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die Rechtsprechung, nach der eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine von einem Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen vereinbarte Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch und damit zu kürzen ist, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und ist deshalb verfassungswidrig.Leitsatz des Verfassers des RVGreports Anmerkung: Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Vergütung eines Rechtsanwalts für Strafverteidigungen, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch ist und deshalb gegen das Mäßigungsverbot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt § 3 a Abs. 2 RVG) verstößt. Das Bundesverfassungsgericht stellt nunmehr fest, dass diese Rechtsprechung zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts führt. Die Garantie der freien Berufsausübung schließt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vielmehr die Freiheit ein, dass Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln. Diese Berufsausübungsfreiheit wäre sei aber begrenzt durch wichtige Belange des Gemeinwohls, die sich zum Schutz des Mandanten in einem Mäßigungsgebot für den Rechtsanwalt manifestieren. Dieses, auch vom BGH, herangezogene Mäßigungsgebot rechtfertige allerdings nicht die strikte Beschränkung der vereinbarten Vergütung für Strafverteidigungen. Die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung werde vom BGH von überzogenen Voraussetzungen abhängig gemacht, die, so das BVerfG weiter, das Regel-Ausnahme-Verhältnis von Freiheitsausübung und Freiheitsbeschränkung in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in sein Gegenteil verkehren würde. Die Rechtsprechung des BGH führe vielmehr dazu, dass die Vermutung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung nur bei „ganz ungewöhnlichen, geradezu extremen einzelfallbezogenen“ Umständen erschüttert werden könne. Nach Auffassung des BVerfG müsse dagegen im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalts, aber auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, geprüft werden, ob die vereinbarte Vergütung auch bei einer mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen Vergütung gleichwohl angemessen sei. Rechtsanwalt Benedikt Trockel

BRAGO § 3 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1

Vermutung unangemessener Höhe einer Vergütungsvereinbarung

BVerfG, Beschl. v. 15.06.2009 – 1 BvR 1342/07 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 299 ff.

Die Rechtsprechung, nach der eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine von einem Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen vereinbarte Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch und damit zu kürzen ist, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und ist deshalb verfassungswidrig.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, 3

Beratungshilfe für Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt

BVerfG, Beschl. v. 13.08.2009 – 1 BvR 2604/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 592

Die Verweigerung der Beratungshilfe, mit der Begründung, es sei dem Rechtsuchenden zumutbar, selbst Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, ist verfassungswidrig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 3 

Keine Verweisung auf die Beratung durch die Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat

BVerfG, Beschl. v. 13.08.2009 – 1 BvR 615/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 319 f.

Es ist dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er angreifen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Aufklärung medizinischer Sachverhalte und juristische Bewertung der Erwerbsfähigkeit des Rechtsuchenden geht.

 

Leitsatz des Verfassers des Verfassers des RVGreports

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, Abs. 3; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; SGB I §§ 2 Abs. 2, 14; SGB X § 24 Abs. 1

Keine Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren vor Erlass eines belastenden Bescheids

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 30.06.2009 – 1 BvR 470/09 Fundstelle: NJW 2009, S. 3420.

 

 

Es verstößt grundsätzlich nicht gegen die Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 I i. V. mit Art. 20 I, III GG, wenn in Sozialangelegenheiten im Verfahrensstadium der Anhörung, also vor Erlass einer belastenden Entscheidung, der Beratungshilfeantrag mit der Begründung abgelehnt wird, es sei dem Leistungsempfänger zumutbar, sich zunächst durch Nachfrage bei der Agentur für Arbeit um eine Klärung der Angelegneheit zu bemühen (Abgrenzung zu BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2009, 3417 [Beschluss v. 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08]).

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 2, Abs. 3; BerHG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1; SGB X § 63

Beratungshilfe für das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08

Fundstelle: NJW 2009, S. 3417 ff.

 

Die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem SGB II verletzt den Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 I i. V. mit Art. 20 I und Art. III 20 GG), wenn bei der Anwendung des § 1 I Nr. 2 BerHG oder auch bezüglich der Erforderlichkeit einer Vertretung (§ 2 I BerHG) davon ausgegangen wird, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchbehörde identisch sind, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte.

Leitsatz der Redaktion der NJW

GG Art. 12; RVG §§ 43, 45, 52; StPO 464 b

Pflichtverteidigervergütung und Anspruch auf Wahlverteidigervergütung gegen den (freigesprochenen) Angeklagten

BVerfG, Beschl. v. 04.05.2009 – 2 BvR 2252/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 260 f.

Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf gesetzliche Vergütung und der Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren sind unterschiedliche Ansprüche. Nach Festsetzung der Wahlverteidigervergütung und Aufrechnung der Staatskasse gegen den Erstattungsanspruch des Angeklagten kann daher dem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nicht entgegengehalten werden, eine Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung komme nicht mehr in Betracht, da das zu einer Doppelbelastung der Staatskasse führe.

RVG § 37 Abs. 2 S. 2

Gegenstandswert einer nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschl. v. 07.01.2009 – 1 BvR 2523/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 277 f.

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert von € 4.000,00 hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen.

Leitsatz des Einsenders der NJW

BerHG § 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1 GG

Beratungshilfe auch in Angelegenheiten des Steuerrechts

BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 474 f.

Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 2 Abs. 2 BerHG das Steuerrecht nicht zu den beratungshilfefähigen Angelegenheiten zählt.

Leitsatz des Gerichts

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