Nr. 7008 VV RVG
Umsatzsteuerfreie Vergütung bei Verbraucher-Mandanten außerhalb der EU
VG Berlin, Beschl. v. 18.2.2021 – 14 KE 4/21
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 175
Vertritt ein Anwalt einen Mandanten (Verbraucher) mit Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union (sog. Drittland), ist seine Tätigkeit umsatzsteuer-
frei.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten, Abwesenheitsgeld, Parkgebühren
§§ 165, 151 VwGO; Nrn. 7003, 7005, 7006 VV RVG
VG Würzburg, Beschl. v. 3.1.2020 - W 7 M 19.32026
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 143
1.
Für die Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten ist die tatsächliche Entfernung der Kanzlei vom Gericht zugrunde zu legen.
2.
Bei der Berechnung des Abwesenheitsgeldes ist neben der reinen Fahrzeit auch ein zeitlicher Puffer für etwaige Verzögerungen sowie die Parkplatzsuche und den Weg zum Gericht zuzubilligen.
3.
Ist in den Parkgebühren bereits die Umsatzsteuer enthalten, kann diese nicht nochmals nach Nr. 7008 VV RVG angesetzt werden.
Leitsatz des Autors der NJW Spezial
VwGO §§ 165, 151; RVG VV Nrn. 7003 ff.
Berechnung des anwaltlichen Abwesenheitsgeldes
VG Würzburg, Beschl. v. 3.1.2020 - W 7 M 19.32026
Fundstelle: AGS 2020, S. 301
Bei der Berechnung des Abwesenheitsgeldes nach Nr. 7005 VV ist neben der Fahrzeit und der Zeit für die Terminswahrnehmung auch ein weiterer Zeitpuffer für etwaige Verzögerungen und Parkplatzsuche sowie den Weg zu Gericht zu berücksichtigen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§ 11 Abs. 2 Satz 2 RVG
Unbekannter Aufenthalt des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren
VG Hannover, Beschl. v 13.8 2018 - 12 A 2918/15
Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 410
1. Ein Vergütungsfestsetzungsantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass
  der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an die ein
  Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.
2. Aus der in § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht,
  dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben
  zugestellt werden kann. Es ist in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht Aufgabe des  
  Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen  
  Aufenthalt anzustellen.
Leitsatz des Gerichts
RVG § 48, 58 Abs. 2
Vergütung der beigeordneten rechtsanwaltlichen Vertretung bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe
VG München, Beschuss vom 01.12.2014 - M 24 M 14.31118
Fundstelle: AGS 2015, S. 293 ff.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG § 60
Terminsgebühr für Besprechung in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung auch in Altfällen
VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2014 - 14 KE 54.13, 3 L 1011.12
Fundstelle: AGS 2014, S. 328 f.
1.
Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV fällt, obwohl in dem zugrunde liegenden Verfahren weder eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, noch eine solche ausnahmsweise anberaumt worden war, auch dann an, wenn es zu (außergerichtlichen telefonischen) Besprechungen unter Mitwirkung des Rechtsanwalts gekommen ist.
2.
Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen dem Anwalt der Auftrag vor dem 01.08.2013 erteilt worden ist.
Leitsatz des Autors der NJW Spezial
RVG § 56 Abs. 1 Satz 1
Beschwerdeberechtigung bei Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung
VG Bremen, Beschl. v. 15.07.2009 – S 4 E 920/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 25 f.
Gegen die Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts können nur der beigeordnete Rechtsanwalt selbst und die Staatskasse, nicht aber die bedürftige Partei und der erstattungspflichtige Gegner, Erinnerung einlegen.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG §§ 60, 61; BRAGO §§ 28 II Nr. 2, 121, 128
Erstattung von Fahrtkosten eines Rechtsanwalts – BahnCard 100
G Köln, Beschl. v. 09.08.2005 – 6 K 2566/02 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2005, S. 3513 f.
Die „anteilige“ Erstattung der Anschaffungskosten für die BahnCard 100 im Rahmen der Erstattung von Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstermin scheidet aus, da einer derartigen Berechnung die Gesichtspunkte der Kostentransparenz und der Praktikabilität des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegenstehen.1