EstG § 9 Abs. 1 S. 1
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
BFH, Beschluss vom 31.03.2022 - VI B 88/21
Fundstelle AGS 2022, S. 333 f.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§ 42 Abs. 2, 114, 115, 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO; §§ 76 Abs. 1, 86, 142 FGO; § 35 SGB I;§ 67d Abs. 15GB X
Ermittlungsbefugnis des Gerichts im PKH-Verfahren
BFH, Beschl. v. 28.5.2020 - X S 38/19 (PKH)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 475
Leitsatz des Gerichts
GKG KV Nr. 6502
Mehrfacher Anfall der Verfahrensgebühr
BFH, Beschluss vom 30.11.2017 - X E 12/17
Fundstelle: RVGreport 2018, S. 112 f.
Legt der Kostenschuldner in einem einzigen Schriftsatz gegen mehrere Entscheidungen gebührenpflichtige Beschwerden ein und entscheidet das Beschwerdegericht hierüber in einer einzigen Beschwerdeentscheidung, so fällt die gerichtliche Verfahrensgebühr (hier nach Nr. 6502 GKG KV) mehrfach an.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
ZPO §§ 103 ff.; BGB §§ 387, 406; FGO § 152; AO § 226
Aufrechnung des Finanzamts mit einem Steueranspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch; maßgeblicher Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung
BFH, Beschluss vom 16.03.2016 - VII B 102/15
Fundstelle: RVGreport 2016, S. 265 f.
1.   Das Finanzamt kann grundsätzlich nach § 226 AO mit einem Steueranspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Steuerpflichtigen aufrechnen.6
2.   Eine Aufrechnung des Finanzamtes mit einem Steueranspruch ist ab Erlass der Kostengrundentscheidung und damit bereits vor dem Erlass des darauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
FGO § 142; ZPO § 117 Abs. 4; PKHFV § 2 Abs. 2
Vereinfachte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB XI
BFH, Beschluss vom 08.03.2016 -·V S 9/16 (PKH)
Fundstelle: RVGreport 2016, S. 268 f.
1.   Die den PKH-Antrag stellende Partei muss die Abschnitte E bis J des amtlichen Formulars für die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur dann nicht ausfüllen, wenn sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht und einen entsprechenden Bewilligungsbescheid vorlegt.
2.   Bezieht die den Antrag stellende Partei hingegen Leistungen nach dem SGB II, kann sie keine vereinfachte Erklärung nach § 2 Abs. 2 PKHFV abgeben, da diese Vorschrift nicht entsprechend anwendbar ist.
Leitsatz des verfassers des RVGReports
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2, 39
Streitwert in AdV-Verfahren
BFH, Beschl. v. 6.9.2012 - VII E 12/12
Fundstelle: AGS 2014, S. 131 f.
1.
Im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren beträgt der Streitwert 10 v.H. des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wird.
2.
§ 39 Abs. 2 GKG ordnet eine typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. EUR an, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
3.
Ein solcher Streitwert ist auch in Verfahren anzusetzen, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids geht, mit dem Ansprüche in Höhe von mindestens 300 Mio. EUR geltend gemacht werden.
4.
Dabei ist es verfahrens- und kostenrechtlich hinzunehmen, dass sich ab einem solchen Streitwert der auf 30 Mio. EUR begrenzte Streitwert des Hauptsacheverfahrens und der Streitwert des AdV-Verfahrens entsprechen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 1 Abs. 1; EStG §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3
Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit
BFH, Beschl. v. 20.08.2012 – III B 246/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 122 f.
GKG § 52 Abs. 4; RVG §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 und 2
Mindeststreitwert auch für Gegenstandswert maßgeblich
BFH, Beschl. v. 29.09.2010 – VI S 6/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 73
Der in § 52 Abs. 4 GKG bestimmte Mindeststreitwert von 1.000,00 EUR im Finanzgerichtsprozess ist auch für die Berechnung der Anwaltsvergütung maßgeblich.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)