Das Bundesjustizministerium hat mit einem Referentenentwurf die Grundlage für eine flexible Altersregelung im Anwaltsnotariat geschaffen. Der Entwurf zielt darauf ab, den Zugang zum Anwaltsnotariat zu modernisieren und an veränderte Lebens- und Arbeitsrealitäten anzupassen – insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege. Die BRAK begrüßt die Neuregelung, fordert jedoch Präzisierungen zur Herstellung von Rechtsklarheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 23.9.2025 die starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare für unvereinbar mit Art. 12 I GG erklärt und deren Fortgeltung befristet bis zum 30.6.2026 angeordnet. Ausgangspunkt war die Feststellung, dass die bisherige Regelung angesichts eines erheblichen und nachhaltigen Bewerber:innenmangels in ihrer starren Ausgestaltung nicht mehr verhältnismäßig ist. Zugleich besteht ein struktureller Bedarf, die flächendeckende notarielle Versorgung – gerade in ländlichen und strukturschwachen Regionen – dauerhaft zu sichern.
Regelungsziele des Referentenentwurfs
Der Entwurf hält an der Altersgrenze von 70 Jahren als Regelfall fest, ermöglicht jedoch auf Antrag zweimalige Verlängerungen um jeweils drei Jahre – maximal bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres – sofern ein konkreter Versorgungsbedarf nachgewiesen wird, etwa weil Stellen trotz Ausschreibung unbesetzt bleiben. Flankierend sollen örtliche Wartezeiten verkürzt sowie Mutterschutz-, Eltern- und Pflegezeiten nicht mehr als Unterbrechungen angerechnet werden, um Berufsbiografien mit Familienphasen besser zu berücksichtigen. Die Neuregelungen sollen zum 1.7.2026 in Kraft treten, um die vom BVerfG gesetzte Frist einzuhalten.
BRAK regt Anpassungen an
Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt den Entwurf als verfassungskonforme und praxistaugliche Lösung, betont die Dringlichkeit des fristgerechten Inkrafttretens zum 1.7.2026 und plädiert für folgende Anpassungen:
§ 4a BNotO-E: Wortlaut und Begründung sind anzugleichen, um klarzustellen, dass das Ausscheiden von Amtsinhabern bei der Bedürfnisprüfung zu berücksichtigen ist – nicht losgelöst davon bei jeder einzelnen Ausschreibung.
§§ 48b II und 48c III BNotO-E: Die Frist von 18 Monaten für den Verlängerungsantrag sowie die dreimonatige Entscheidungsfrist erweist sich in Bezirken mit nur jährlichen Ausschreibungsrunden als unpraktikabel. Die BRAK schlägt eine Kopplung an Stichtage oder reguläre Ausschreibungszyklen vor und rät von starren, verbindlichen Entscheidungsfristen ab.
§ 121 II 1 BNotO-E: Für frühere Amtsinhaber:innen , deren Amt vor dem 1.7.2026 altersbedingt erloschen ist, soll die Interessenbekundung für eine erneute Bestellung formalisiert werden – durch Schriftform oder einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a IV ZPO – um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Weiterführende Links:
Referentenentwurf
Stellungnahme Nr. 15/2026
Nachrichten aus Berlin 4/2026 (zum Anwaltsnotariat)
BVerfG, Urt. v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 (zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat)
Nachrichten aus Berlin 20/2025 v. 1.10.2025 (zur Entscheidung des BVerfG)



