Die Satzungsversammlung hat im Dezember 2022 unter anderem die beruflichen Pflichten beim Umgang mit Sammelanderkonten geändert. Außerdem hat sie Berufs- und Fachanwaltsordnung geschlechtergerecht neu gefasst. Diese Änderungen treten zum 1.6.2023 in Kraft.

Die Bundesnotarkammer hat die BRAK darüber informiert, dass bisher nur ca. 56 % der Inhaberinnen und Inhaber einer Signaturkarte einen Fernsignaturantrag gestellt haben. Damit ist festzustellen, dass die Anzahl der Fernsignaturanträge weit hinter der bisherigen Zahl der Signaturkarten zurückbleibt.

Aus Sicht der Datenschutzkonferenz ist ein datenschutzkonformer Betrieb von Facebook Fanpages nicht möglich. Das betrifft auch Fanpages von Kanzleien. Die BRAK informiert hierüber in einem aktuellen Merkblatt.

Seit Oktober 2020 veröffentlicht die BRAK die Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“ zu anwaltsspezifischen Themen mit interessanten Gesprächspartnern aus Politik, Justiz und Anwaltschaft.

Die aktuelle Folge finden Sie hier.

Das gesamte Archiv erreichen Sie hier.

Im Rahmen der Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“ erörtert die Bundesrechtsanwaltskammer in lockerer Atmosphäre anwaltsspezifische Themen mit interessanten Gesprächspartnern aus Politik, Justiz und Anwaltschaft. Folge 25 ist eine Jubiläumsfolge. Und worum geht es? Um Rechtsanwälte natürlich. Um ihre Sorgen und Nöte, um regionale Unterschiede und Besonderheiten.

Der Ausschuss Sozialrecht der BRAK hat Hinweise zum Thema "Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit" - Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Stand März 2021) veröffentlicht.

Die Hinweise finden Sie hier.

Bereits seit dem 01.01.2018 sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gem. § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zumindest passiv zu nutzen. Dies bedeutet, dass sie die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten, die Erstregistrierung durchlaufen sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen müssen. Geschieht dies nicht, verhält sich der Rechtsanwalt berufsrechtswidrig. Er setzt sich, sollte Eingangspost unbemerkt bleiben, zudem einem erheblichen zivilrechtlichen Haftungsrisiko aus, denn jedes von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete beA ist, auch wenn der Rechtsanwalt es selbst noch nicht installiert und sich erstregistriert hat, unmittelbar empfangsbereit.

Die BRAK hat heute die erste Folge ihrer neuen Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“ veröffentlicht. In lockerer Atmosphäre werden mit interessanten Gesprächspartnern anwaltsspezifische Themen erörtert.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind, sofern sie selbstständig tätig sind, Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ihre Leistungen sind grundsätzlich am Ort der Kanzlei steuerbar und lösen dort (deutsche) Umsatzsteuer aus, die in der Rechnung ausgewiesen, im Rahmen von Erklärungen angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.

Auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am 27.06.2018 haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich beschlossen, das beA in einem zweistufigen Prozess wieder in Betrieb zu nehmen. Sie schlossen sich damit einer Empfehlung des BRAK-Präsidiums an.

Ab dem 04.07.2018 soll die Client Security zum Download und zur Installation bereitgestellt und die Erstregistrierung am beA ermöglicht werden.

Zum 03.09.2018 soll das beA-System freigeschaltet werden.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt. Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich folgende Änderungen ergeben:

Nach § 203 IV Nr. 1 StGB-E soll sich der Berufsgeheimnisträger bei der unbefugten Offenbarung von Geheimnissen durch den Dienstleister nur noch dann strafbar machen, wenn er diesen nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hatte. Die Strafbarkeit für fehlerhafte Auswahl oder mangelhafte Überwachung ist entfallen.

In § 43e BRAO-E (im RefE § 43f) ist die sorgfältige Auswahl hingegen noch als Berufspflicht vorgesehen. Die vorgesehene Überwachungspflicht ist aber ebenfalls in Abs. 2 Satz 1 entfallen.

Weiterführende Links:

 

Das BMJV hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vorgelegt.
Durch die Berufsanerkennungsrichtlinie 2015/36/EG – 2013/55/EU wurden die Bestimmungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, neu gestaltet. Mit dem Gesetzentwurf wird die neu gefasste Berufsanerkennungsrichtlinie im Bereich der Rechtsanwälte, der Patentanwälte und der unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallenden Berufe umgesetzt.


Insbesondere werden die bereits bestehenden Regelungen über die Ablegung einer Eignungsprüfung, die Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedstaaten die Zulassung zur deutschen Anwaltschaft ermöglicht, an die neuen Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie angepasst.


Mit dem Gesetzentwurf werden zudem in verschiedenen Bereichen des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsdienstleister und Notare Neuregelungen vorgenommen, die unter anderem folgende Aspekte betreffen:

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