§ 14 RVG

Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren

LG Itzehoe, Beschl. v. 9.10.2018 - 2 Qs 46/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 10

 

1.    Ausgangspunkt für die Bemessung der Rahmengebühr ist grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr.

2.    Durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister sind grundsätzlich als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen.

 

Leitsatz des Verfassers der RVGReports