Die Rechtsanwaltskammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde  für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur

Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Pflicht gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt. Die am 04. Dezember 2019 durch das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossene 3. Auflage der Auslegungs-und Anwendungshinweise wurde durch Beschluss des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Hamm am 11.12.2019 genehmigt und wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

3. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand: Oktober 2019)