Eine Studie im Auftrag des Bundesjustizministeriums soll evaluieren, wie die seit Ende 2020 geltenden Neuregelungen im UWG zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen in der Praxis wirken.
In der Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 1/2022) veröffentlicht die BRAK zwei Beiträge von Rechtsanwältin Julia von Seltmann.
Der erste Beitrag, „Wer muss was wie signieren?“, stellt dar, worauf es für eine rechtswirksame Signatur genau ankommt und welche Regelungen zu beachten sind.
In Anbetracht der andauernden furchtbaren Situation in der Ukraine hat die BRAK ein eigenes Themen-Portal eingerichtet auf dem nützliche Informationen gebündelt werden: https://www.brak.de/anwaltschaft/tipps-und-leitfaeden/ukraine-aktuelle-hinweise/
Es ist auch zentral über den Newsroom erreichbar: https://www.brak.de/newsroom/
Die Informationen werden regelmäßig erweitert.
FGO § 52 d
Pflicht zur Nutzung des beA auch für Mehrbänder
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2022 - 8 V 8020/22
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 350 f.
Ein Anwalt ist seit dem 01.01.2022 auch dann verpflichtet, einen Antrag auf finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn er zusätzlich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
Ab dem 01.04.2022 werden die Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr angehoben. Künftig ist es zulässig, in einer Nachricht elektronische Dokumente mit höchstens 200 Dateien und höchstens 100 MB insgesamt zu übersenden. Diese Begrenzung für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gilt ab dem 01.04.2022 bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.03.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf höchstens 1.000 Dateien und höchstens 200 MB pro Nachricht begrenzt.
Angesichts des Krieges in der Ukraine bittet die Ukrainische Nationale Anwaltsassoziation um Spenden für betroffene Kolleginnen und Kollegen.
BRAK und DAV fordern die sofortige Beendigung des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und betonen ihre Solidarität mit den ukrainischen Juristinnen und Juristen.
BGB § 134 i. V. m. BRAO § 43 a Abs. 4
Kein Interessenwiderstreit
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 01.03.2022 - 15 U 1409/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 478 f.
Ein Interessenwiderstreit liegt nicht vor, wenn ein Anwalt für den Pflichtteilsberechtigten und den Alleinerben die in deren Miteigentum stehenden Immobilien veräußert und ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten und den Nachlassbestand klärt, da in einem solchen Fall die Interessen beider Mandanten gleichgerichtet sind.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
FGO § 52 d
Zulässiger Kammerbeitrag
BGH, Beschluss vom 25.02.2022 – AnwZ (Brfg) 22/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 383
Es ist nicht zu beanstanden, alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zu dem allgemeinen Kammerbeitrag heranzuziehen, ohne auf die Einkommenssituation des einzelnen Anwalts abzustellen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
Die Regelungen für Abwicklung und Vertretung wurden durch die Reform des notariellen Berufsrechts angepasst. Die BRAK hat ihre Informationsmaterialien entsprechend aktualisiert.
Die BRAK befürwortet eine geplante Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, mit der das Verfahren für Drittbeteiligungen angepasst werden soll.
Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat sein Steuer-ABC für Anwältinnen und Anwälte um einen Beitrag zu Bewirtungskosten ergänzt. Im Zentrum steht dabei das Spannungsverhältnis zum Mandatsgeheimnis.