Unseren Kammermitgliedern stellen wir auf Anforderung einen Anwaltsausweis aus.

Mit ihm lassen sich nicht selten zeitintensive Kontrollen in den Sicherheitsschleusen der Gerichte vermeiden.

Der neue, bundeseinheitliche Rechtsanwaltsanwaltsausweis ist im praktischen Scheckkartenformat gestaltet. Er ist zugleich auch internationaler Rechtsanwaltsausweis des Conseil des Barreaux de l'Union Européenne (CCBE).

Zur Anforderung genügt eine kurze Mitteilung an die Geschäftsstelle. Kammermitgliedern übersenden wir dann ein Original-Antragsformular, das ausgefüllt und zusammen mit einem Passfoto und der Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer zurück zu senden ist.

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines bundeseinheitlichen Mitgliedsausweises der Rechtsanwaltskammer Hamm wird nach § 1 der entsprechenden Gebührenordnung eine Gebühr in Höhe von 60,00 EUR erhoben. Die Gebühr ist mit Einreichung des Antrags zu zahlen.

Zuletzt noch eine Bitte:

Den Anwaltsausweis lassen wir außer Haus herstellen. Um die Stückkosten gering halten zu können, sind wir gezwungen, eingehende Anträge einige Zeit zu sammeln. Im ungünstigsten Fall kann es daher rund sechs Wochen dauern, bis wir Ihnen Ihren Ausweis übersenden können. Bitte haben Sie in einem solchen Fall etwas Geduld. Würden wir anders verfahren, müssten wir erhöhte Kosten weitergeben.

 

Ungültigkeitserklärung Rechtsanwaltsausweise

 

Folgende Rechtsanwaltsausweise wurden für ungültig erklärt (aufsteigend nach Gültigkeitsdatum):

 

  • Rechtsanwaltsausweis von Herrn Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hachenberg
    Ausweis national 754/2000, unbegrenzt gültig
    ungültig erklärt am 12.08.2025

  • Rechtsanwaltsausweis von Frau Rechtsanwältin Julia Danne, Siegen
    Ausweis national 587/2004, unbegrenzt gültig
    ungültig erklärt am 04.09.2025

  • Rechtsanwaltsausweis von Frau Renate Wiegers

    Ausweisnummer 193/2003, unbegrenzt gültig
    ungültig erklärt am 25.09.2025

  • Rechtsanwaltsausweis von Frau Rechtsanwältin Sandra Pietruschka
    Ausweisnummer 0043541.0145930.7.25.001, gültig bis 28.02.2030
    ungültig erklärt am 14.08.2025

  • Rechtsanwaltsausweis von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Opitz, Münster
    Ausweisnummer 0043541.0111568.7.24.004, gültig bis 30.10.2029
    ungültig erklärt am 04.09.2025

  • Rechtsanwaltsausweis von Frau Julia Weinert
    Ausweisnummer 0043541.0139748.7.23.003, gültig bis 30.11.2028
    ungültig erklärt am 14.08.2025

  • Rechtsanwaltsausweis von Herrn Rechtsanwalt Otto Wächter
    Ausweisnummer 0043541.0117080.7.23.005, gültig bis 30.11.2028
    ungültig erklärt am 12.08.2025

  • Rechtsanwaltsausweis von Herrn Rechtsanwalt Andreas Weiss
    Ausweisnummer 0043541.0116678.7.22.003, gültig bis 30.11.2027
    ungültig erklärt am 12.08.2025

  • Rechtsanwaltsausweis von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rainer Hildebrand
    Ausweisnummer 0043541.0119554.7.22.002, gültig bis 30.07.2027
    ungültig erklärt am 12.08.2025

  • Rechtsanwaltsausweis von Herrn Wjatscheslaw Grams
    Ausweisnummer 0043541.0143829.7.20.001, gültig bis 30.12.2025
    ungültig erklärt am 14.08.2025

 

 

Sollte ein Rechtsanwaltsausweis gefunden werden, wird darum gebeten, ihn an folgende Adresse zu senden:

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Ostenallee 18, 59063 Hamm

Aus § 53 BRAO ergeben sich die Erfordernisse für die Bestellung einer Vertretung. Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. Der Rechtsanwalt kann einen anderen Rechtsanwalt für seine Vertretung selbst bestellen, wenn diese von einem Rechtsanwalt übernommen wird. Eine Zulassung des vertretenden Rechtsanwalts in einem anderen Kammerbezirk ist nach der Neufassung des § 53 BRAO ausreichend. Soll die Vertretung durch einen Assessor oder einen Rechtsreferendar erfolgen, ist weiterhin die Bestellung einer Vertretung nur durch die Rechtsanwaltskammer möglich. Wenden Sie sich bitte in diesen Fällen an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer.

54 BRAO regelt die Befugnisse der Vertretung. Der Vertretene ist verpflichtet, seiner selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

Die Mitgliedschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsanwaltskammer Hamm

Mit Zulassung zur oder Aufnahme in die Rechtsanwaltschaft im Bezirk des OLG-Hamm werden Sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm. Die Angebote der Kammer für ihre Mitglieder sind vielfältig. Wir informieren Sie regelmäßig durch den vierteljährlich erscheinenden KammerReport über aktuelle berufsrechtliche Fragen und Probleme sowie über den per E-Mail versandten Newsletter, der Ihnen auf Wunsch alle 14 Tage zugeht. Im Übrigen steht natürlich die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer für telefonische oder schriftliche Rückfragen gerne zur Verfügung.

Seit Jahren kann die Rechtsanwaltskammer Hamm den hier ansässigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein umfangreiches Angebot an Fortbildungsveranstaltungen unterbreiten, das nahezu alle Bereiche der bestehenden Fachanwaltschaften abdeckt. Informieren Sie sich im Bereich Ausbildung/Seminare über die nächsten freien Veranstaltungen.

Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Auch Anträge auf Kanzleipflichtbefreiung oder Vertreterbestellungen werden entschieden. 

Für ihre Mitglieder übernimmt die Rechtsanwaltskammer auch Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie ist zuständig für die Überwachung der Ausbildungsverhältnisse und die Prüfungen der Auszubildenden. Auch wird die Fortbildung zum/zur Rechtsfachwirt/-in angeboten. Weitergehende Informationen hierzu erteilt die Geschäftsstelle gerne auf Anfrage.

Kammerbeitrag

Die Kammerversammlung hat am 11.11.2020 eine Neufassung der Beitragsordnung beschlossen. Danach wird der Kammerbeitrag am 1. Werktag des Monats Februar eines jeden Kalenderjahres fällig. Er beträgt nun jährlich 235,00 EUR.

Wir empfehlen, den Kammerbeitrag über das SEPA-Lastschriftmandat einziehen zu lassen. Ein entsprechendes Formular finden Sie zum Download.
Bitte beachten Sie, dass das Formular im Original auf dem Postweg an Ihre Rechtsanwaltskammer zurückzusenden ist.

SEPA Lastschriftmandat für den Kammerbeitrag

 

beA-Umlage

Für das Jahr 2025 beträgt die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) 74,00 EUR. Die Umlage ist am 1. Werktag des Monats Februar fällig. Die Höhe der jeweiligen beA-Umlage wird jährlich durch die Kammerversammlung festgesetzt.

Auf die diesbezügliche Umlageordnung wird verwiesen. Diese ist auf der Homepage der RAK Hamm unter der Registerkarte „Kammer“ - „Ordnungen“ zu finden.

Wir empfehlen auch hier, die Umlage für das beA über das SEPA-Lastschriftmandat einziehen zu lassen, um beidseitig den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Ein entsprechendes Formular zum Download finden Sie nachfolgend.

Bitte beachten Sie, dass das Formular im Original auf dem Postweg an Ihre Rechtsanwaltskammer zurückzusenden ist.

pdf SEPA Lastschriftmandat Umlage(655 KB)

 

Kein Anspruch auf Tätigwerden einer Rechtsanwaltskammer

VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24.05.2012 – 1 K 4750/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 414

Einem Beschwerdeführer, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Berufsverstoß eines Anwalts rüge, steht kein Klagerecht auf die Vornahme bestimmter Handlungen zu.

Leitsatz des Gerichts

Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung bei Widerruf der Zulassung ohne gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis

BGH, Urt. v. 02.07.2012 – AnwZ (Brfg) 57/11 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht

  1. Die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung entfällt mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs zur Rechtsanwaltschaft, ohne dass es einen gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis bedarf.
  2. Eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt nicht zum Wiederaufleben der Fachanwaltserlaubnis.
  3. Eine erneute Erteilung der Fachanwaltserlaubnis ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach der FAO oder unter erleichterten Voraussetzungen findet in der FAO keine Grundlage.

Leitsatz des Vefassers des KammerReports

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