Die Notwendigkeit der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger neben einer Erwerbstätigkeit nimmt in der heutigen Zeit immer mehr zu. Neben der Kindesbetreuung stellt sie daher eine große Herausforderung bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dar. Wir haben deshalb für Sie einige Seiten herausgesucht, die bei der Vereinbarkeit von Pflege und Berufsleben eine Orientierung bieten können.
Familienbewusstsein lohnt sich auch für Arbeitgeber. Dies zeigt unter anderem die Studie des Forschungszentrums Familienbewusste Personalpolitik. So steigen in familienbewussten Unternehmen beispielsweise die Mitarbeitermotivation und die Mitarbeiterproduktivität. Gleichzeitig sinken die Fehlzeitenquote, die Krankheitsquote sowie die Stellennachbesetzungsdauer. Es sprechen mithin gute Gründe dafür, Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat diesbezüglich einen Praxisleitfaden für die betriebliche Kinderbetreuung herausgegeben , der Anregungen in Bezug auf verschiedene betrieblich unterstützte Kinderbetreuungsmodelle bieten soll.
Für berufstätige Eltern ist die Sicherstellung der Kinderbetreuung meist die größte Herausforderung bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Trotz intensiven Ausbaus der Betreuungsmöglichkeiten fehlt es oft an den nachgefragten Plätzen. Vielfach bietet das öffentliche Angebot aber auch nicht die benötigten Betreuungszeiten und die gewünschte Qualität. Insbesondere bei krankheitsbedingtem Ausfall der vorhandenen Betreuungsmöglichkeit gestaltet sich die Suche nach einem kurzfristigen Ersatz oftmals als problematisch. Wir haben daher einige Internetseiten für Sie zusammengestellt, die eine Hilfestellung bei der Suche nach einer geeigneten Kinderbetreuung geben sollen.
Weitere Infos:
https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/familie-und-beruf/kinderbetreuung
Der Staat unterstützt Familien finanziell. Hier finden Sie Informationen zu den wichtigsten Leistungen:
Kindergeld
Der Anspruch auf ein einkommensunabhängiges Kindergeld besteht bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Wenn sich Ihr Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder bei der Agentur für Arbeit als ausbildungs- bzw. arbeitssuchend gemeldet ist, bleibt der Kindergeldanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen. Seit dem 01. Juli 2019 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 Euro monatlich. Für das dritte Kind erhalten Sie 210 Euro und ab dem vierten Kind gibt es 235 Euro. Zum 01.Januar 2021 erhöht sich das Kindergeld um 15 Euro. Statt des Kindergeldes können Eltern für Ihre Kinder Freibeträge bei der Einkommenssteuer erhalten. Die Prüfung, ob die Freibeträge oder das Kindergeld für die Eltern günstiger sind, erfolgt jedoch automatisch vom Finanzamt und muss nicht beantragt werden. Weitere Informationen zum Kindergeld erhalten Sie auf der Website der Arbeitsagentur oder in diesem Merkblatt.
Zwischen den Herausforderungen von Beruf und Familie einen angemessenen Ausgleich zu schaffen, ist niemals wirklich einfach. Deshalb haben wir rund um das Thema Beruf und Familie Informationen zusammengestellt, die selbstständigen und abhängig beschäftigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als Unterstützung für die tägliche Organisation und Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen sollen. Weiterhin richten sich diese Informationen auch an Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter im Hinblick auf ihre familiären Verpflichtungen unterstützen wollen.
Unseren Kammermitgliedern stellen wir auf Anforderung einen Anwaltsausweis aus.
Mit ihm lassen sich nicht selten zeitintensive Kontrollen in den Sicherheitsschleusen der Gerichte vermeiden.
Der neue, bundeseinheitliche Rechtsanwaltsanwaltsausweis ist im praktischen Scheckkartenformat gestaltet. Er ist zugleich auch internationaler Rechtsanwaltsausweis des Conseil des Barreaux de l'Union Européenne (CCBE).
Zur Anforderung genügt eine kurze Mitteilung an die Geschäftsstelle. Kammermitgliedern übersenden wir dann ein Original-Antragsformular, das ausgefüllt und zusammen mit einem Passfoto und der Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer zurück zu senden ist.
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines bundeseinheitlichen Mitgliedsausweises der Rechtsanwaltskammer Hamm wird nach § 1 der Gebührenordnung für die Ausstellung eines bundeseinheitlichen/europäischen Rechtsanwaltsausweises der Rechtsanwaltskammer Hamm eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben. Die Gebühr ist mit Einreichung des Antrags zu zahlen.
Den Anwaltsausweis lassen wir außer Haus herstellen. Um die Stückkosten gering halten zu können, sind wir gezwungen, eingehende Anträge einige Zeit zu sammeln. Im ungünstigsten Fall kann es daher rund sechs Wochen dauern, bis wir Ihnen Ihren Ausweis übersenden können. Bitte haben Sie in einem solchen Fall etwas Geduld. Würden wir anders verfahren, müssten wir erhöhte Kosten weitergeben.
Zum 01.08.2021 ist die Neufassung der §§ 53,54 BRAO in Kraft getreten. Durch die Neuregelung soll die Bestellung einer Vertretung durch den Rechtsanwalt vereinfacht werden.
Die Mitgliedschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsanwaltskammer Hamm
Mit Zulassung zur oder Aufnahme in die Rechtsanwaltschaft im Bezirk des OLG-Hamm werden Sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm. Die Angebote der Kammer für ihre Mitglieder sind vielfältig. Wir informieren Sie regelmäßig durch den vierteljährlich erscheinenden KammerReport über aktuelle berufsrechtliche Fragen und Probleme sowie über den per E-Mail versandten Newsletter, der Ihnen auf Wunsch alle 14 Tage zugeht. Im Übrigen steht natürlich die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer für telefonische oder schriftliche Rückfragen gerne zur Verfügung.
Seit Jahren kann die Rechtsanwaltskammer Hamm den hier ansässigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein umfangreiches Angebot an Fortbildungsveranstaltungen unterbreiten, das nahezu alle Bereiche der bestehenden Fachanwaltschaften abdeckt. Informieren Sie sich im Bereich Ausbildung/Seminare über die nächsten freien Veranstaltungen.
Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Auch Anträge auf Kanzleipflichtbefreiung oder Vertreterbestellungen werden entschieden.
Für ihre Mitglieder übernimmt die Rechtsanwaltskammer auch Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz. Sie ist zuständig für die Überwachung der Ausbildungsverhältnisse und die Prüfungen der Auszubildenden. Auch wird die Fortbildung zum/zur Rechtsfachwirt/-in angeboten. Weitergehende Informationen hierzu erteilt die Geschäftsstelle gerne auf Anfrage.
Kammerbeitrag
Die Kammerversammlung hat am 11.11.2020 eine Neufassung der Beitragsordnung beschlossen. Danach wird der Kammerbeitrag am 1. Werktag des Monats Februar eines jeden Kalenderjahres fällig. Er beträgt nun jährlich 235,00 EUR.
Wir empfehlen, den Kammerbeitrag über das SEPA-Lastschriftmandat einziehen zu lassen. Ein entsprechendes Formular finden Sie zum Download.
Bitte beachten Sie, dass das Formular im Original auf dem Postweg an Ihre Rechtsanwaltskammer zurückzusenden ist. Eine Übersendung per Fax ist insoweit leider nicht ausreichend.
SEPA Lastschriftmandat für den Kammerbeitrag
beA-Umlage
Für das Jahr 2022 beträgt die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) 66,00 EUR. Die Umlage ist am 1. Werktag des Kalenderjahres fällig. Die Höhe der jeweiligen beA-Umlage wird jährlich durch die Kammerversammlung festgesetzt.
Auf die diesbezügliche Umlageordnung wird verwiesen. Diese ist auf der Homepage der RAK Hamm unter der Registerkarte „Kammer“ - „Ordnungen“ zu finden.
Wir empfehlen auch hier, die Umlage für das beA über das SEPA-Lastschriftmandat einziehen zu lassen, um beidseitig den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Ein entsprechendes Formular zum Download finden Sie nachfolgend.
Bitte beachten Sie, dass das Formular im Original auf dem Postweg an Ihre Rechtsanwaltskammer zurückzusenden ist. Eine Übersendung per Fax ist insoweit leider nicht ausreichend.
pdf SEPA Lastschriftmandat Umlage (655 KB)
Kein Anspruch auf Tätigwerden einer Rechtsanwaltskammer
VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24.05.2012 – 1 K 4750/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 414
Einem Beschwerdeführer, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Berufsverstoß eines Anwalts rüge, steht kein Klagerecht auf die Vornahme bestimmter Handlungen zu.
Leitsatz des Gerichts
Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung bei Widerruf der Zulassung ohne gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis
BGH, Urt. v. 02.07.2012 – AnwZ (Brfg) 57/11 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht
Leitsatz des Vefassers des KammerReports