Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht spätestens ab dem 1.1.2024.

Es bestanden Unklarheiten unter anderem darüber, ob die Registrierungspflicht die einzelnen Berufsträger oder deren Berufsausübungsgesellschaften trifft. Auf Nachfrage der BRAK hat die FIU nunmehr klargestellt, dass die Registrierungspflicht für Verpflichtete nach § 2 I GwG unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung spätestens zum 1.1.2024 besteht. Verpflichtete gem. § 2 I Nr. 10, 11, 12 GwG sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft angestellt tätig sind. Demzufolge hat sich jeder – Partner wie Angestellte – separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren.

Die FIU hat weiter klargestellt, dass die Registrierung der Kanzlei bzw. Berufsausübungsgesellschaft nicht ausreicht, um die Registrierungspflicht für die einzelnen Berufsträger zu erfüllen. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z.B. Steuerberaterin und Rechtsanwältin) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Dann soll auf den hauptsächlich ausgeübten Beruf abgestellt werden.

Die Nichtregistrierung ist nach § 56 I GwG bußgeldbewehrt. In dem Regierungsentwurf für ein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) wurde auch der Forderung der BRAK nach einer „Übergangsregelung“ aufgrund der vormals bestehenden Unklarheiten zur Registrierungspflicht entsprochen: So soll der geplante Bußgeldtatbestand zur Nichtregistrierung bei goAML erst am 1.1.2025 in Kraft treten.


Weiterführende Links:
Meldeportal goAML
Informationen der FIU zur Registierung
Informationen der FIU zur Nutzung von goAML
Informationen der BRAK zur Geldwäscheprävention