Corona-Überbrückungshilfe: Anträge künftig auch durch Anwaltschaft möglich
Das Konjunkturprogramm der Bundesregierung beinhaltet umfassende Fördermaßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen, die wirtschaftlich nachteilig von der Corona-Pandemie betroffen sind. Die. „Überbrückungshilfe“ beantragen konnten seit dem 10.7.2020 jedoch nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – nicht jedoch die Anwaltschaft, obwohl sie aufgrund ihrer Zulassung das Recht zu umfassender rechtlicher einschließlich steuerrechtlicher Beratung und Vertretung ihrer Mandanten hat. Die BRAK hat dies als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und nachhaltige Störung von Mandatsbeziehungen kritisiert; Mandanten müssten sich deshalb mitten in einer Notlage einen neuen Berater für das Antragsverfahren suchen. Die BRAK daher in zahlreichen Schreiben die Einbeziehung der Anwaltschaft in die Überbrückungshilfe-Verfahren gefordert. Mit ihrer Forderung konnte sie sich nun durchsetzen: