Das Institut für Freie Berufe führt seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer regelmäßige Erhebungen zur Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft (STAR) durch. In diesem Jahr geht es insbesondere um das nicht-juristische Personal. Wir würden uns über eine Beteiligung von Ihnen an der STAR-Umfrage sehr freuen.
§ 266, 13 StGB, 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO
Untreue durch fehlende Weiterleitung von Fremdgeldern
BGH Beschluss vom 03.05.2022 -1 StR 10/22 = BeckRS 2022, 14108
Fundstelle: NJW-Spezial 2022 S. 670
Untreue kann durch einen Anwalt durch Tun oder Unterlassen begangen werden. Verwirklicht er den Tatbestand ausschließlich dadurch, dass er pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern auf seinem Geschäftskonto belässt, besteht die Untreue in einem Unterlassen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
Die mit dem Bau- und Immissionsschutzrecht befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts haben ihre Streitwertannahmen, deren Vorgängerfassung aus dem Jahr 2002 (NdsVBl. 2002, 192) stammt, überarbeitet. Die Neufassung trägt vor allem der Tatsache Rechnung, dass die Bau- und Immobilienpreise in Niedersachsen in den vergangenen 20 Jahren erheblich gestiegen sind.
Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung auch bei Berufsgeheimnisträgern durchführen – jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt kann also davon betroffen sein.
Angesichts der COVID-19-Pandemie gewinnt die Möglichkeit der Durchführung gerichtlicher Verhandlungen per Videosystem zunehmend an Bedeutung. Der Justizminister des Landes NRW, Herr Peter Biesenbach, teilt hierzu mit, dass es durch Bündelung aller Kräfte gelungen sei, die Ausstattung der Gerichte des Landes mit Videoequipment deutlich zu verbessern.
Die BRAK begrüßt Pläne des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht als verpflichtenden Bestandteil juristischen Studiums vorzusehen. Hierzu soll § 5a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) geändert werden.
Zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hat der Bundesrat differenziert Stellung genommen und dabei in einigen Punkten Forderungen der BRAK aufgegriffen.
Zu dem vorgesehenen neuen anwaltlichen Tätigkeitsverbot bei „Erlangung sensiblen Wissens“ (§ 43a IV 1 Nr. 2 BRAO-E) hat sich die BRAK erneut kritisch geäußert. Sie greift damit einen aus ihrer Sicht wichtigen Teilaspekt des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften hat sich die BRAK – ergänzend zu ihren bereits zu dem Vorhaben abgegebenen Stellungnahmen – nochmals auf.
Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG; Nr. 4108 VV RVG
Terminsgebühr bei geplatztem Termin
AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 3.4.2020 - 620 Ls 192/18 6106 Js 650/17
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 345
Auch ein (nur) telefonisch mit dem Verteidiger abgestimmter Termin, ist ein anberaumter Termin i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 W RVG. Eine Ladung ist nicht erforderlich.
Leitsatz des Verfassers
Nachdem zunächst ein inoffizieller Gesetzentwurf bekannt geworden war, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 30.11.2020 offiziell den Referentenentwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG) vorgelegt und gibt den Verbänden die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Mit dem Gesetz soll ein rechtlicher Rahmen für Arbeiten im Homeoffice geschaffen werden, der u.a. die Erfassung von Arbeitszeiten und den Unfallversicherungsschutz regelt. Im Vergleich zu dem inoffiziellen Referentenentwurf enthält der nun vorgelegte Entwurf jedoch keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf regelmäßige mobile Arbeit bis zu 24 Tage im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche.
§ 11 Abs. 1 und 5 Satz 1 RVG; Nrn. 1000, 1003 VV RVG; §§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO
Bestrittene Ursächlichkeit der Mitwirkung am Einigungsvertrag ist ein außergebührenrechtlicher Einwand
BGH, Beschl. v. 29.4.2020 - XII ZB 536/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 290
Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht
ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht.
Leitsatz des Gerichts
Das Konjunkturprogramm der Bundesregierung beinhaltet umfassende Fördermaßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen, die wirtschaftlich nachteilig von der Corona-Pandemie betroffen sind. Die. „Überbrückungshilfe“ beantragen konnten seit dem 10.7.2020 jedoch nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – nicht jedoch die Anwaltschaft, obwohl sie aufgrund ihrer Zulassung das Recht zu umfassender rechtlicher einschließlich steuerrechtlicher Beratung und Vertretung ihrer Mandanten hat. Die BRAK hat dies als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und nachhaltige Störung von Mandatsbeziehungen kritisiert; Mandanten müssten sich deshalb mitten in einer Notlage einen neuen Berater für das Antragsverfahren suchen. Die BRAK daher in zahlreichen Schreiben die Einbeziehung der Anwaltschaft in die Überbrückungshilfe-Verfahren gefordert. Mit ihrer Forderung konnte sie sich nun durchsetzen: