BRAO §§ 43, BORA 7 Abs. 2

Unzulässiger Spezialisierungshinweis

AnwG Köln, Beschluss vom 08.01.2018 – 4 AnwG 40/17 R

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 287

 

Auch wenn der Internetauftritt einer Kanzlei von dem Inhaber allein verantwortet wird, ist ein angestellter Anwalt verpflichtet, seinen Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn dieser unerlaubt für ihn wirbt.

 

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

 

BORA § 12

Verstoß gegen das Umgehungsverbot

AnwG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2016 - III AnwG 10/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 639

 

 

Allein die Tatsache, dass der gegnerische Anwalt nicht per Telefax erreichbar ist, auf eine
E-Mail nicht geantwortet hat und auch sonst telefonisch nicht kontaktiert werden kann, vermag die Umgehung dieses Anwalts nicht zu rechtfertigen.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezaial

 

BORA § 12 Abs. 1

Verstoß gegen das Umgehungsverbot bei Tätigkeit in eigener Sache

AnwG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.05.2017 - IV AG 72/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2017, S. 478 f.

Ein Verstoß gegen § 12 BORA scheidet grundsätzlich aus, wenn der Anwalt in eigener Sache tätig wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anwalt hierbei zum Ausdruck bringt, dass er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt auftreten möchte.


Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 43; BDSG §§ 4, 28

Verstoß gegen Datenschutzrecht als Berufsrechtsverletzung

AnwG Berlin, Beschluss vom 05.03.2018 – 1 AnwG 34/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 414 f.

 

 

 

Die Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammern umfasst auch die Prüfung datenschutzrechtlicher Tatbestände.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

Werbung mit Abschluss der theoretischen Prüfung für Fachanwaltstitel

BRAO §§ 43 b, 43 c BRAO

AnwG Köln, Beschluss vom 20.01.2016 - 3 AnwG 14/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 478 f.

 

Einem Anwalt ist es verwehrt, auf den „erfolgreichen Abschluss des theoretischen Prüfungsteils zur Verleihung des Titels einer Fachanwaltschaft“ hinzuweisen.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

Wirbt eine Sozietät in einer Zeitungsanzeige mit der Angabe eines Rechtsgebiets, ohne es als Tätigkeitsschwerpunkt oder Interessenschwerpunkt zu kennzeichnen und jeweils einem einzelnen der Sozien zuzuordnen, verstößt dies, sollten die Sozien tatsächlich unterschiedliche Interessenschwerpunkte haben, gegen die Bestimmungen der §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 BORA, 3 UWG.>

AnwG Hamm, B. v. 6. November 2002 – AR 2/02

Die betroffenen Rechtsanwälte schalteten eine Zeitungsanzeige, die unter den in waagerechter Reihe genannten Namen der Sozien die Angabe „Baurecht“ enthielt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die auf Grund dieser Werbung erteilten Rüge der Rechtsanwaltskammer hat das Anwaltsgericht als unbegründet zurückgewiesen.

Zum einen hätten die Antragsteller, so das Gericht, die in § 7 BORA enthaltene Qualifikationsleiter „Interessenschwerpunkt / Tätigkeitsschwerpunkt / Fachanwalt“ unbeachtet gelassen, indem sie davon Abstand genommen haben, das beworbene Rechtsgebiet qualifikationsmäßig und persönlich zuzuordnen. Zum anderen würde bei einem neutralen Betrachter der Eindruck entstehen, die von den Antragstellern betriebene Kanzlei sei auf Baurecht spezialisiert, was nicht den Tatsachen entspricht. Alle drei Antragsteller hätten unstreitig unterschiedliche Interessenschwerpunkte.

Der Einwand, es liege eine kanzleibezogene Angabe vor, könne die Antragsteller nicht entlasten. § 7 Abs. 1 BORA kenne keine kanzleibezogenen Angaben. Darüber hinaus könne nur dann von einem kanzleibezogenen Schwerpunkt gesprochen werden, wenn sämtliche Sozietätsmitglieder denselben Interessenschwerpunkt hätten, was hier jedoch nicht der Fall sei. Demgemäß liege ein Fall irreführender Werbung vor. Derartige Werbung sei nicht nur unter berufsrechtlichen, sondern auch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten zu beanstanden.

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