BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Weitere Tätigkeit eines Einzelanwalts trotz Vermögensverfalls

BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12 (AnwGH Hamm) Fundstelle: NJW 2013, S. 615

1.   Die Zulassung eines Rechtsanwalts ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt regelmäßig voraus, dass er in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sicherstellt; insbesondere muss gewährleistet sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt.

2.   Die Tätigkeit des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts als freier Mitarbeiter einer Anwaltssozietät unter Beibehaltung seiner bisherigen Kanzleiräume gewährleistet nicht die notwendige effektive Kontrolle der anwaltlichen Tätigkeit.

3.   Auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

1.   Die Zulassung eines Rechtsanwalts ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt regelmäßig voraus, dass er in einer Anwaltssozietät angestellt ist. die den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sicherstellt; insbesondere muss gewährleistet sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt.1

 

2.   Die Tätigkeit des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts als freier Mitarbeiter einer Anwaltssozietät unter Beibehaltung seiner bisherigen Kanzleiräume gewährleistet nicht die notwendige effektive Kontrolle der anwaltlichen Tätigkeit.1

 

3.   Auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen.1

 

BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12 (AnwGH Hamm)

Fundstelle: NJW 2013, S. 615

BRAO § 43 c Abs. 4 S. 2; FAO §§ 15 Abs. 1, Abs. 2, 25

Kein Fachanwaltstitel ohne jährliche Fortbildung

BGH, Urt. v. 26.11.2012 – AnwZ (Brfg) 56/11 Fundstelle: NJW 2013, S. 175 f.

  1. Die Entscheidung gem. § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO, die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung zu widerrufen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Rechtsanwaltskammer.
  2. Die Rechtsanwaltskammer ist im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens berechtigt, auf den Widerruf der Erlaubnis (zunächst) zu verzichten, wenn der Rechtsanwalt die versäumte Fortbildung im folgenden Kalenderjahr nachholt.
  3. Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Rechtsanwalt mehrfach Fristen zur Nachholung der Fortbildung ungenutzt hat verstreichen lassen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO §§ 31 Abs. 1, Abs. 2

Pflicht zum Eintrag der Kanzleianschrift in das Anwaltsverzeichnis

BGH, Beschl. v. 02.11.2012 – AnwZ (Brfg) 50/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 31

Einer Rechtsanwaltskammer steht hinsichtlich der Frage, ob bzw. in welcher Form die Kanzleianschrift eines Anwalts im bundesweiten elektronischen Verzeichnis zu veröffentlichen ist, kein Ermessen zu.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 51 Abs. 6 S. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2, 3

Auskunftspflicht der Anwaltskammer über Berufshaftpflichtversicherung

BGH, Urt. v. 22.10.2012 – AnwZ (Brfg) 60/11 (AnwGH Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2013, S. 234 ff.

Die Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer gegenüber einem eventuell geschädigten Mandanten gem. § 51 Abs. 6 S. 2 Halbs. 1 BRAO hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung eines Mitglieds beschränkt sich nicht auf die Fälle von dessen Insolvenz oder Unerreichbarkeit.

Leitsatz des Redaktion der NJW

BGH, Urt. v. 14.08.2012 – WpSt (R) 1/12 (KG) Fundstelle: NJW 2012, S. 3251 ff.

Nichtzahlung von Kammerbeiträgen und Geldbußen als einheitlich zu bewertende Berufspflichtverletzung

WPO §§ 61 Abs. 1 Nr. 1, 67, 68 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 43; StBerG § 57; StPO § 264

1.    Die Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverletzung verhängten Geldbuße begründet regelmäßig keine gesondert zu ahndende Berufspflichtverletzung.

2.    Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher Verurteilung hindert dies die spätere Ahndung so zusammenhängender Pflichtverletzungen in einem neuen Verfahren.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 43, 43 b; BORA §§ 8, 9; BORA a. F. §§ 8, 9

Außengesellschaft einer doppelstöckigen Sozietät

BGH, Urt. v. 12.07.2012 – AnwZ (Brfg) 37/11 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2012, S 3102 ff.

1.    Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden i. S. des § 43 b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senat, BGHSt 37, 220 [223 ff.] = NJW 1991, 49).

 

2.    Die § 43 b BRAO konkretisierende Bestimmung des § 8 BORA a. F. erfasst als Zusammenarbeit „in sonstiger Weise“ nicht nur die im Klammerzusatz genannten klassischen Fallgestaltungen einer Außen- (=Schein-)Sozietät (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit), sondern auch solche Formen der Zusammenarbeit, in denen sich selbstständige Rechtsanwälte oder rechtsfähige Sozietäten als Mitglieder einer Außen- (=Schein-)Sozietät gerieren.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 32 Abs. 1 S. 1, 43 c Abs. 1 S. 1; VwVfG § 43 Abs. 2; FAO § 3

Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung bei Widerruf der Zulassung ohne gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis

BGH, Urt. v. 02.07.2012 – AnwZ (Brfg) 57/11 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht

  1. Die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung entfällt mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs zur Rechtsanwaltschaft, ohne dass es einen gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis bedarf.
  2. Eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt nicht zum Wiederaufleben der Fachanwaltserlaubnis.
  3. Eine erneute Erteilung der Fachanwaltserlaubnis ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach der FAO oder unter erleichterten Voraussetzungen findet in der FAO keine Grundlage.

Leitsatz des Vefassers des KammerReports

FAO §§ 4 Abs. 3, 7

Das Fachgespräch als (nur) ergänzende Beurteilungsgrundlage

BGH, Beschl. v. 30.05.2012 - AnwZ (Brfg) 3/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 606

Das Fachgespräch darf nicht der eigenständigen Prüfung der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers dienen, sondern hat lediglich als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle Bedeutung, in denen die schriftlichen Unterlagen nicht ausreichen, der Nachweis im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint.

 

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 203, 675 Abs. 1; ZPO § 287; HGB § 128; BRAO §§ 51 a Abs. 2 S. 1; 59 a Abs. 1 S. 1; BRAO a. F. § 51 b

Akzessorische Haftung berufsfremder Sozien einer gemischten Anwaltssozietät  für berufliche Fehler

BGH, Urt. v. 10.05.2012 – IX ZR 125/10 (OLG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2012, S. 2435 ff.

 

1.   Eine Rechtsanwaltssozietät ist auch dann verpflichtet, über die Erfolgsaussichten eines von der Mandantin beabsichtigten Rechtsstreits zu belehren, wenn das Mandat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt worden ist, deren Geschäftsführer und Gesellschafter selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der beauftragten Sozietät sind. Auch in diesem Fall kann vermutet werden, die Mandantin hätte sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten und wäre dem anwaltlichen Rat gefolgt.

2.   Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind.

Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 7 Abs. 1 S. 1, 519 Abs. 4; BRAO §§ 13, 14 Abs. 4, 150, 155, 156 Abs. 2

Wirksamkeit der Berufungseinlegung nach Berufsverbot

BGH, Beschl.  v. 24.04.2012 – VIII ZB 111/11 (LG Stuttgart) Fundstelle: NJW 2012, S. 2592 f.

1.    Zur Wirksamkeit einer Rechtshandlung (hier: Rechtsmitteleinlegung) durch einen Rechtsanwalt, dem die Zulassung durch sofort vollziehbaren, aber noch nicht bestandskräftigen Widerruf entzogen worden ist.

2.    Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot auftritt, endet erst mit seiner Zurückweisung durch das Gericht gem.           § 156 Abs. 2 BRAO.

Nichtamtlicher Leitsatz

BRAO § 43 a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1 1. Alternative

Vertretung widerstreitender Interessen im Familienrecht

BGH, Urt. v. 23.04.2012 – AnwZ (Brfg) 35/11 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: nicht veröffentlicht

1.   Die Vertretung des Vaters im Zugewinnausgleichsverfahren und des volljährigen Sohnes im Unterhaltsverfahren, jeweils gegen die Mutter, betrifft dieselbe Rechtssache.

2.   Die Interessen, die der Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags zu vertreten hat, sind objektiv zu bestimmen.

3.   Liegen objektiv widerstreitende Interessen vor, ist zu prüfen, ob der typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt (konkret objektive Betrachtung).

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

Anmerkung:

In dem dem BGH zur Prüfung vorliegenden Sachverhalt vertrat eine Anwältin den Ehemann und Vater in einem Scheidungs- und Zugewinnausgleichsverfahren und den gemeinsamen volljährigen Sohn in einem Unterhaltsverfahren jeweils gegen die Ehefrau und Mutter. Streitig war, ob die Anwältin damit widerstreitende Interessen wahrnahm.

Der BGH stellt zunächst fest, dass das Zugewinnausgleichsverfahren und das Unterhaltsverfahren dieselbe Rechtssache betrifft. Sodann führt er aus, dass die Interessen, die die Anwältin im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu vertreten hat, objektiv zu bestimmen sind. Demnach stehen die Interessen eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes im Widerspruch zu denjenigen seiner Eltern, die beide Unterhalt schulden und anteilig haften. Dieser objektiv vorhandene Interessenwiderspruch lasse sich auch nicht durch den schlichten Hinweis auflösen, dass der Mandant mit der Mandatserteilung selbst bestimmen könne, in welche Richtung oder in welchem Umfang die der Anwältin seine Interessen wahrnehmen möge. Die Anwältin, die ein volljähriges Kind bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen berate müsse vielmehr darauf hinweisen, dass sich der Anspruch gegen beide Elternteile richte. Bei gleichzeitiger Vertretung eines Elternteils im Rahmen einer unterhalts- oder ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung sei deshalb schon dieser Hinweis an das volljährige Kind geeignet, das Interesse des gleichzeitig vertretenen Elternteils zu beeinträchtigen. Auch dies schließe deshalb eine gemeinsame Vertretung eines Elternteils und des volljährigen Kindes im Rahmen des Kindesunterhalts grundsätzlich aus.

In einem zweiten Schritt prüft der BGH sodann jedoch, ob dieser anhand objektiver Kriterien festgestellte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich aufgetreten ist.

Demnach vertrat die Anwältin keine widerstreitenden Interessen, da ihr Mandat von vornherein von dem volljährigen Kind auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nur gegen die Mutter beschränkt war, der Vater bis dahin schon alleine den Unterhalt für den Sohn leistete und bereit war, weiter zu leisten. Zudem wussten Vater und Sohn von Beginn an wechselseitig von der Beauftragung der Klägerin und des ihr jeweils erteilten Mandats.

§ 49 b BRAO

Werbung mit der Angabe „Rechtsanwalt beim LG und beim OLG"

BGH, Beschluss vom 30.01.2012 – AnwZ (Brfg) 27/11 = BeckRS 2012, 04738 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 191

Der auf einem anwaltlichen Briefkopf enthaltene Zusatz „Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht“ ist geeignet, falsche Vorstellungen zu wecken.

Leitsatz des Gerichts

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