Die Ausübung des Berufs des Syndikusanwalts ist nicht als selbständige anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 5 FAO anzusehen. Allerdings können die als Syndikusanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet gesammelten Erfahrungen bei der Gewichtung der Fälle berücksichtigt werden.

BGH, B. v. 18.06.01, AnwZ(B) 41/00

(Fundstelle: NJW 2001, 3130) Der antragstellende Rechtsanwalt strebt die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ an. Er ist als Syndikus tätig und außerdem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung konnte der Rechtsanwalt – ohne Berücksichtigung seines Syndikustätigkeit – nur 22 Fälle, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 35 Fälle aus anwaltlicher Tätigkeit aufweisen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat wegen Nichterreichen der Fallzahlen den Antrag abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden.

Der BGH erneuert seine Auffassung, daß die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle als Syndikus zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung selbst dann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt ist (BGH NJW 2000, 1645). Diese Rechtsprechung erfährt nunmehr aber insoweit eine Modifizierung, als berücksichtigt werden muß, daß der Anwalt aus der Syndikustätigkeit häufig umfangreiche Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf seinem Fachgebiet erworben hat, die auch in die Bearbeitung der in der freien anwaltlichen Tätigkeit anfallenden Mandate einfließen. Nach § 5 FAO ist der Erwerb praktischer Erfahrungen „in der Regel“ nachgewiesen, wenn der Bewerber die erforderliche Anzahl von Fällen selbständig als Rechtsanwalt bearbeitet hat. Durch diese Regelung wird den Kammern die Möglichkeit eingeräumt, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Belegt danach der Bewerber die Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbständiger anwaltlicher Tätigkeit, kann ihre Bewertung und Gewichtung bei Berücksichtigung der weiteren praktischen Erfahrungen, die der Bewerber als Syndikusanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet gesammelt hat, zu dem Ergebnis führen, daß der Nachweis nach § 5 FAO als erbracht anzusehen ist. Voraussetzung ist aber nach dieser Entscheidung, daß die in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind. Der Nachweis der praktischen Erfahrungen kann unter diesen Umständen auch bei deutlich geringeren Fallzahlen aus der anwaltlichen Tätigkeit als geführt angesehen werden.

Im Ergebnis hat der BGH die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und den Bescheid der Rechtsanwaltskammer aufgehoben und die Rechtsanwaltskammer verpflichtet, die Sache neu zu bescheiden.

Die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig, es sei denn, hierin liegt eine irreführende Alleinstellungsbehauptung.

BGH, U. v. 17. Mai 2001 – I ZR 216/99 (Hamburg)

(Fundstelle : BGH, NJW 2001, S. 3262) Die Vorinstanzen hatten die Verwendung der Internet-Domain-Bezeichnung „mitwohnzentrale.de“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze als gem. § 1 UWG wettbewerbswidrig erachtet, da die Gattungsbezeichnung auf Grund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu einer Kanalisierung der Kundenströme und somit zu einer unlauteren Absatzbehinderung im Wettbewerb führe.

Dieser Auffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen. Wenn sich Internetnutzer nach Auffinden einer Homepage mit einer Gattungsbezeichnung nicht mehr die Mühe geben würden, nach Alternativangeboten zu suchen, sei dies nicht durch eine unsachliche Beeinflussung begründet. Es liege kein unlauteres Abfangen, sondern nur eine Hinlenkung von Kunden vor. Ein Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung „Mitwohnzentrale“ bestehe nicht. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Mitbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung einer Gattungs-Domain nachgesucht habe, könne nicht als unlauter angesehen werden. Ein Vorsprung durch Rechtsbruch liege nicht vor. Die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name könne sich nur dann als mißbräuchlich erweisen, wenn der Anmelder z. B. die Verwendung des Begriffs durch Dritte dadurch blockiere, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des Begriffs unter der selben Top-Level-Domain oder die selbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren lasse.

In einer Gattungs-Domain könne allerdings eine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung liegen. Dies komme dann in Betracht, wenn der Internetnutzer, der auf eine solche Domain stoße, annehmen könne, dass es sich um das einzige oder doch größte Angebot handele und deswegen nach weiteren Angeboten nicht gesucht werden müsse. Einer solchen Irreführung könne durch einen klarstellenden Hinweis auf der Homepage begegnet werden.

Ein an Mandanten und Nichtmandanten gerichtetes Rundschreiben eines Rechtsanwalts, in dem eine Gesetzesänderung zum Anlass genommen wird, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbedarf hinzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, U. v. 15. März 2001 – I ZR 337/98 (Düsseldorf)

(Fundstelle: NJW 2001, S. 2886) Mit einem Rundschreiben wandten sich Rechtsanwälte an 120 Personen, darunter auch Nichtmandanten, und wiesen auf aktuelle Neuregelungen in Erbschafts- und Schenkungssteuersachen sowie den hierdurch entstandenen Beratungsbedarf und ihre Kompetenz auf diesen Gebieten hin.

Nach Auffassung des BGH ist eine solche Werbung zulässig. Bei der Auslegung des § 43 b BRAO sei zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 gewährleistet sei. Werbung sei im Grundsatz nicht verboten, sondern erlaubt. Wurde früher das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten gem. § 43 BRAO als grundsätzlich verboten angesehen, habe sich die Rechtslage mit der in die BRAO eingefügten Bestimmung des § 43 b verändert. Das unaufgeforderte direkte Herantreten an Mandanten sei mit dem Verbot einer auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung nicht gleichzusetzen. Vielmehr sei mit § 43 b BRAO den Rechtsanwälten auch die Möglichkeit eröffnet worden, sich potentiellen Mandanten gegenüber darzustellen. Eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete Werbung sei nur dann anzunehmen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nehme. Eine solche Werbung sei unzulässig, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versuche, dass sich der Umworbene in einer Lage befinde, in der er auf Hilfe angewiesen sei und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne. Dass sich ein anwaltliches Rundschreiben hingegen an Personen wende, bei denen ein generelles Interesse an den angebotenen Leistungen erwartet werden dürfe und die der Werbende deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hoffe, sei rechtlich nicht zu beanstanden

Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen sind grundsätzlich zulässig. Dies auch dann, wenn Personen eingeladen werden, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat und die Informationsveranstaltung einen kostenlosen Mittagsimbiss beinhaltet.

BGH, U. v. 1. März 2001 – I ZR 300/98

(Fundstelle: MDR 2001, 898)Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei hatte örtliche Einzelhändler, die nicht zu ihren Mandanten gehörten, zu einem fünfstündigen Informationsgespräch inkl. Mittagsimbiss in ein Hotel eingeladen. Das Einladungsschreiben kündigte "fundierte Ratschläge und Informationen praxiserfahrener Rechtsanwälte" zu wettbewerbsrechtlichen Fragen an. Nach Ansicht des BGH ist dies eine in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit der Beklagten, die mit § 43 b BRAO vereinbar sei. Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zu dem Zweck, sich dem rechtsuchenden Publikum darzustellen und diesem die Gelegenheit zu geben, sich über das Angebot anwaltlicher Leistungen zu informieren, seien grundsätzlich zulässig. Gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße eine solche Veranstaltung nur dann, wenn weitere Leistungen angeboten werden, die dazu geeignet sind, die Adressaten nicht wegen der Informationen, sondern wegen dieser anzulocken. Eine solche unzulässige Anlockwirkung enthalte das Angebot eines kostenlosen Mittagsimbisses jedoch nicht. Eine kleine Zwischenmahlzeit sei nämlich nicht geeignet, Geschäftsleute dazu zu veranlassen, an einer fünfstündigen samstäglichen Informationsveranstaltung teilzunehmen. Auch wenn in der Einladung von Nichtmandanten zu einer Informationsveranstaltung eine gezielte Werbung um Praxis liege, verstoße dies nicht gegen das Verbot auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung gem. § 43 b BRAO. Die Bestimmung des § 43 b BRAO verbiete grundsätzlich nur die Werbung um ein Mandat in einem konkreten Einzelfall, nicht jedoch die Werbung um einzelne Mandanten (teilweise Aufgabe von BGH, U. v. 4. Juli 1991 – I ZR 2/90 (=BGHZ 115, 105)).

Die schlagwortartige Kennzeichnung der fachlichen Ausrichtung einer Sozietät auf einem Kanzleibriefbogen ist berufsrechtlich zulässig. § 7 und § 9 BORA stehen nicht entgegen.

BGH, B. v. 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00

Die antragstellende Sozietät verwendete Briefbögen, auf denen unter der Kurzbezeichnung der Sozietät die Kanzleibezeichnung "Kanzlei für Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht", später nur noch "Kanzlei für Arbeitsrecht" angeführt war. Nach Auffassung des BGH sei dies berufsrechtlich nicht zu beanstanden. § 7 BORA regele nicht die Verwendung von Kanzleibezeichnungen, sondern die personenbezogene Kennzeichnung fachlicher Spezialisierungen als Interessen- und / oder Tätigkeitsschwerpunkt. § 7 sage demgemäß nichts darüber aus, ob und welche Angaben über die Wahrnehmung von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung in anderem Zusammenhang und ohne Anknüpfung an eine besondere fachliche Spezialisierung des Rechtsanwalts Verwendung finden können. Die Norm bestimme auch nicht abschließend, dass die Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Tätigkeit nur und ausschließlich personengebunden möglich sei. Hiergegen spreche, dass schon § 43 b BRAO nicht abschließend festlege, welche Informationen über die Dienstleistung eines Rechtsanwalts zulässig seien.

Auch § 9 BORA regele die Angabe der fachlichen Ausrichtung einer Sozietät durch eine Kanzleibezeichnung nicht. Die in § 9 Abs. 3 enthaltene Bestimmung, die Kurzbezeichnung dürfe nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten, rechtfertige nicht die Annahme, damit werde zugleich die Unzulässigkeit einer fachlichen Ausrichtung der Sozietät betreffenden Kanzleibezeichnung bestimmt, die neben einer Kurzbezeichnung geführt werde. § 9 Abs. 3 BORA beschränke sich vielmehr auf die Regelung dessen, was zur Kennzeichnung des Tatbestandes der beruflichen Zusammenarbeit in der Kurzbezeichnung enthalten sein darf. Eine Kanzleibezeichnung, die den Rahmen einer sachlichen, angemessen gestalteten, an den Interessen des Verkehrs ausgerichteten Information wahrt, sei deshalb zulässig.

Widerruf der Fachanwaltserlaubnis wegen unterlassener Fortbildung

BGH, B. v. 02.04.01, AnwZ (B) 97/00

(Fundstelle: ZAP 11/2001, S. 717) In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit Ermessenserwägungen bei dem Widerruf der Fachanwaltserlaubnis wegen unterlassener Fortbildung befaßt. Die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung zu widerrufen ist, trifft der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO trifft alle Rechtsanwälte, unabhängig von Alter und Erfahrung. § 15 FAO schreibt zwingend eine formalisierte Art der Fortbildung und einen jährlichen Nachweis hierüber vor. Gleichwohl müsse nach Ansicht des BGH die einmalige Versäumnis der Fortbildungspflicht nicht zwangsläufig zum Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung führen. In diesem Zusammenhang vertritt der BGH die Ansicht, daß eine Auslegung des § 15 FAO als "Muß-Vorschrift" gegen Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen würde.

Bei einem beabsichtigten Widerruf wegen Fehlens des Nachweises nach § 15 FAO könne es im Einzelfall zulässig und geboten sein, weitere Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen, die nach dem Zweck der Ermächtigung für die Widerrufsentscheidung relevant sein könnten. Das gilt nach Ansicht des BGH vor allem für solche Umstände, die – ähnlich wie die Teilnahme an einer 10stündigen Fortbildungsveranstaltung – eine Qualitätssicherung gewährleisten. Das sei, so der BGH, beispielsweise bei einer zeitnahen wissenschaftlichen Betätigung der Fall.

Im konkreten Fall war der 70 Jahre alte Rechtsanwalt (emeritierter) ordentlicher Professor im Steuerrecht und seit über 30 Jahren Fachanwalt für dieses Gebiet. Leider macht der BGH keine Ausführungen dazu, was er unter einer "zeitnahen wissenschaftlichen Betätigung" versteht.

Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben, dürfen keine Maklerverträge über Grundstücke schließen. Verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nichtig.

BGH U. v. 22. Februar 2000 – IX ZR 357/99.

(Fundstelle: AnwBl. 7/2001, S. 436)

Die ständige Ausübung des Maklerberufs ist mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar. Im Einzelfall, so der BGH, kann jedoch ein Maklergeschäft mit einem Dritten rechtswirksam vereinbart werden. Dies gelte allerdings nicht für Rechtsanwälte, die ihren Beruf zusammen mit einem Anwaltsnotar ausüben. Notaren ist eine auf die Anbahnung von Grundstücksgeschäften ausgerichtete Maklertätigkeit gem. § 14 Abs. 4 S. 1 BNotO verboten. Gem. §§ 14 Abs. 4 S. 2, 28 BNotO entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, die für den Notar geltenden Mitwirkungsverbote auf dessen gesamten Geschäftsbereich auszudehnen. Deshalb seien diesen auch die Rechtsanwälte unterworfen, mit denen sich der (Anwalts- ) Notar zu gemeinsamer Tätigkeit zusammengeschlossen hat. Diese Auslegung werde durch die Vorschriften der §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO bestätigt, denen der allgemeine Grundsatz entnommen werden könne, dass kein Sozius Tätigkeiten wahrnehmen darf, die auch nur einem der zu gemeinsamer Berufsausübung verbundenen Partner untersagt sei. Dies beruhe auf der Erwägung, dass individuell begrenzte Tätigkeitsverbote durch Verlagerung des Auftrags auf ein anderes Mitglied der Gemeinschaft leicht umgangen werden könnten und sie damit praktisch wirkungslos blieben

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