BORA § 16; BGB §§ 675, 670, 280 Abs. 1
Kein Hinweis zu den Möglichkeiten der Beratungshilfe
AG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2022 -  31 C 117/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 415

Wenn ein Anwalt seinen Mandanten bei begründetem Anlass nicht nach § 16 BORA auf die Möglichkeiten von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz hinweist, kann dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

§§ 53 Abs. 10 BRAO, 774 Abs. 1 BGB, 324 Abs. 1 InsO analog

Abwicklervergütung als Masseverbindlichkeit?

AG Bückeburg, Urteil vom 13.7.2018 - 31 C 55/18

Fundstelle: NJW-Spez. 22/2018, S. 703

 

Bei allen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Abwicklerbestellung, die vor Insolvenzeröffnung begründet wurden, handelt es sich um einfache lnsolvenzforderungen,

die zur Tabelle anzumelden sind.

 

Leitsatz des Autors der NUJW

 

 

BORA § 4 Abs. 2

Schutz des Anderkontos

AG Aachen, Anerkenntnisurteil vom 20.12.2017 – 107 C 452/17 = BeckRS 2017, 137277

Fundstelle: NJWspezial 2018, S. 95.

 

Einer Sparkasse ist es nicht erlaubt, Kontoführungsgebühren vom Anderkonto eines Anwalts einzuziehen.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BDSG § 34; BRAO § 43 a II; BORA § 2 II, III

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch versus anwaltliche Schweigepflicht

AG Köln, Urteil vom 04.02.2015 - 134 C 174/14 Kl

Fundstell: NJW 2015, S. 1701

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gem. § 43 a II BRAO steht einem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Auskunftsanspruch des Prozessgegners seines Mandanten nach § 34 BDSG grundsätzlich entgegen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

VVG §§ 127 I 1, 129; BGB §§ 134, 307 I, II Nr. 1; BRAO § 3 III

Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung - Vollmachtsklausel

AG Ebersberg, Urteil vom 15.11.2013 - 7 C 450/13

Fundstelle: NJW 2014, 1461 f.

Eine die freie Anwaltswahl unterbindende Vollmachtsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist als Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 127, 129 VVG unwirksam.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

BRAO §§ 43 a II, 56 I; StGB § 203; BDSG §§ 1 III 1, 38, 43 I Nr. 10

Keine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem Datenschutzbeauftragten

AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 05.10.2006 – 317 OWi 3235/05 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2007, S. 97 f. 1.
Ein Rechtsanwalt ist auf Grund der vorrangigen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mitzuteilen, wie er in den Besitz mandatsbezogener Unterlagen gekommen ist.

2.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält bereichsspezifische Sonderregelungen i. S. des § 1 III 1 BDSG.

StGB §§ 240 Abs. 1, 3; 22, 23 Abs. 1

Drohung gegen Rechtsanwalt keine Nötigung

AG Ahlen, Beschluss vom 29.09.2006 – 5 Ds 81 Js 1064/06 Fehlen einer gegen ihn in Aussicht gestellten Strafanzeige offensichtlich die Erfolgsaussichten, ist zu erwarten, dass der Rechtsanwalt einer derartigen Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.

Nachdem der Rechtsanwalt für seinen Mandanten tätig geworden und seine Kostennote geltend gemacht hatte, übersandte der Mandant ihm freiwillig einen Scheck zur Begleichung der Forderung, den er anschließend allerdings zurückforderte. Für den Fall der Nichtrückgabe kündigte der Mandant eine Strafanzeige sowie „Ärger und viel Papier und Arbeit“ an.
Ein hinreichender Tatverdacht der Nötigung besteht nach Ansicht des AG Ahlen bei einer solchen Fallkonstellation nicht.
Es fehle an der Empfindlichkeit eines in Aussicht gestellten Übels im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB. Empfindlich im Sinne dieses Absatzes 1 seien Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, es sei denn, dass gerade von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. Da der Bedrohte Rechtsanwalt ist, sei er von Berufs wegen hinreichend qualifiziert, das hier vorliegende offensichtliche Fehlen von Erfolgsaussichten einer gegen ihn in Aussicht gestellten Strafanzeige zu erkennen. Die Ankündigung einer Strafanzeige wegen Nichtrückgabe eines Schecks bei bestehender Forderung und vorheriger freiwilliger Übersendung sei offensichtlich aussichtslos, da der Scheck ganz offensichtlich durch keinerlei Straftat erlangt sei. Von dem Bedrohten als Rechtsanwalt könne angesichts seiner Qualifikation und beruflichen Praxis erwartet werden, dass er einer derartigen Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Gleiches gilt im Hinblick auf die nicht näher spezifizierte Androhung von Ärger und viel Papier und Arbeit. Im tagtäglichen Umgang des Rechtsanwalts mit seinen Mandanten könne erwartet werden, dass dieser auch in der Lage ist, der Aussichtstellung von nicht näher spezifiziertem „Ärger“, Papier und Arbeit standzuhalten. Bei der Ausübung dieses auf den Umgang mit vielen verschiedenen Charakteren gerichteten Berufes müsse damit gerechnet werden, auch auf leicht erregbare und stärker kommunikativ veranlagte Mandanten zu treffen. Selbst dann, wenn die kommunikative Tendenz (etwa durch Zusenden von Faxen) ein belästigendes Ausmaß erreichen sollte, bedeute dies noch grundsätzlich kein derart erhebliches Übel, dass von ihm in seiner Position, in seinem Beruf nicht erwartet werden könne, diesem Verhalten in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten.

BGB §§ 823, 1004; UWG §§ 7 II, III, 8 III

Eingriff in Gewerbebetrieb durch unverlangt zugesandte E-Mail

AG Dresden, Urt. v. 29.07.2005 – 114 C 2008/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 2561 f. 1.
Auch nach der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann der Verbraucher, der unverlangte zugesandte Werbung erhält und diese für wettbewerbswidrig erachtet, nicht selbst Unterlassungsansprüche nach § 7 UWG, mangels entsprechender Aktivlegitimation (§ 8 III UWG), geltend machen.

2.
Die Zusendung einer leicht als konkrete Werbung erkennbaren Einladung für ein anwaltsbezogenes Seminar an eine Anwaltskanzlei greift nicht ohne weiteres unzulässigerweise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, sondern es bedarf dazu einer festgestellten konkreten Belästigung im Einzelfall.

3.
Kann vom Empfänger der Werbung die deutlich erkennbare Werbung innerhalb weniger Sekunden gelöscht werden und hat der Werbende erkennbar die Möglichkeit eröffnet, die Werbung zukünftig abzubestellen, so liegt kein Eingriff in den Gewerbebetrieb und auch keine Wiederholungsgefahr vor.

Verlegt ein Rechtsanwalt seine Praxis an einen anderen Ort, so kann er vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser nach Auszug des Anwalts aus den Praxisräumen einen Hinweis des ausgezogenen Anwalts auf seine neuen Praxisräume duldet ...

AG Essen, U. v. 28. November 2002 - 23 C 173/02

Verlegt ein Rechtsanwalt seine Praxis an einen anderen Ort, so kann er vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser nach Auszug des Anwalts aus den Praxisräumen einen Hinweis des ausgezogenen Anwalts auf seine neuen Praxisräume duldet. Vielmehr ist es üblich und ausreichend, auf dem Kanzleibriefbogen die Verlegung der Kanzleiräume anzuzeigen. Nach Ablauf des Mietverhältnisses ist der Anwalt auf den Umzugshinweis nicht mehr angewiesen.

Anmerkung, mitgeteilt von RAuN Dr. Helmut Lampel, Essen:

Seit langem ist, weil selbstverständlich, üblich und anerkannt, dass zum Beispiel der Vermieter verpflichtet ist, (§ 242 BGB) nach Beendigung des Mietverhältnisses bei Gewerbetreibenden oder freien Berufen ein Hinweisschild auf die neuen Geschäfts- oder Praxisräume für angemessene Zeit zu dulden (u. a. RGZ 161, 338; Palandt-Putzo, BGB, § 556 Anm. 1 b; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.1988 - 16 U 56188). Ein Anbringungszeitraum von sechs Monaten gilt in diesem Zusammenhang als durchaus üblich und angemessen angesehen (OLG Düsseldorf, NJW 1988, S. 2545, Urteil vom 27.05.1988 - 16 U 56188). Begründet wird die Duldungspflicht hinsichtlich des Hinweisschildes u.a. damit, dass ggf. die Gefahr bestehe, dass potentielle Alt- und / oder Neukunden verloren gehen könnten. Zwar könne die Gefahr eines Mandanten- bzw. Umsatzverlustes durch anderweitige Vorsorgemaßnahmen (u.a. Schreiben an Altkunden, Zeitungsannoncen, Schild an der Neupraxis) gemindert, jedoch nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Annoncen in Tageszeitungen würden in der Regel nur bei entsprechendem Interesse gelesen. Es bestehe deshalb die ernsthafte Gefahr, dass insbesondere Neukunden, die die neue Anschrift des Anwalts nicht kennen würden, dem Anwalt verloren gingen.

Das OLG Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob nach Auflösung einer Anwaltspraxis der in den alten Praxisräumen verbleibende Anwalt und der Vermieter der Räume verpflichtet seien, auf angemessene Zeit ein Hinweisschild zu dulden, welches auf die neue Praxis der ausgeschiedenen Anwälte hinweist. Insofern unterscheidet sich der vom Amtsgericht Essen entschiedene Fall zwar von dem Fall, den das OLG Düsseldorf seinerzeit zu beurteilen hatte, jedoch sind die vorstehend geschilderten Grundsätze, die das OLG Düsseldorf bewogen haben, bzgl. des Hinweisschildes eine Duldungspflicht anzunehmen, ohne weiteres in Hinblick auf den Sinngehalt auf den von Seiten des Amtsgerichts Essen entschiedenen Fall übertragbar.

Der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts Essen lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, nach Ablauf des Mietverhältnisses den bisherigen Vermieter über einen anderen Kollegen aufgefordert hatte, das nach Beendigung des Mietverhältnisses entfernte - mit dem Umzugshinweis versehene - Praxisschild wieder aufzustellen bzw. anzubringen und in diesem Zusammenhang den bisherigen Vermietern die aufgrund des Verfahrens entstandenen Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kollegen in Rechnung gestellt hatte.

Die Vermieter waren nicht bereit, diese Kosten zu begleichen. Das Amtsgericht Essen hat im Rahmen des streitbefangenen Urteils entschieden, dass dem umgezogenen Anwaltsnotar gegen die Vermieter keinerlei Schadensersatzforderungen zustünden. Das Mietverhältnis sei unstreitig am 31.12.2001 abgelaufen. Eine feststehende Zeitdauer für die Duldungspflicht für das streitbefangene Geschäftsschild sei nicht vereinbart worden. Auch sei eine solche nicht allgemein normiert. Sie dauere höchsten so lange, wie das Interesse des Mieters andauere, potentielle Kunden über die Verlegung des Geschäftssitzes informieren zu müssen.

Außerdem sei vorliegend zu beachten, dass der Anwaltsnotar nicht allein - sondern nur untergeordnet - potentielle Mandantschaft über das Schild bei den bisherigen Räumen auf die Verlegung seines Geschäftssitzes und seiner Kanzlei hinweisen könne. Vielmehr sei es gerade im Bereich von Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern pp. üblich, bei Schreiben an die bisherigen Mandanten (Rundschreiben) Anzeigen in der Zeitung und telefonische Hinweise auf den Umzug hinzuweisen.

Unabhängig davon sei es üblich und ausreichend, auf dem Kanzleibriefbogen die Verlegung der Kanzleiräume anzuzeigen. Nach Ablauf des Mietverhältnisses sei der Anwaltsnotar auf das streitgegenständliche Schild nicht mehr angewiesen gewesen. Die Klage sei daher abzuweisen gewesen.

Diese Entscheidung muss Kritik hervorrufen.

Abgesehen davon, dass sich das Amtsgericht Essen selbst widerspricht, wenn es einerseits betont, die Duldungspflicht für ein Geschäftsschild dauere höchstens so lange an, wie das Interesse des Mieters andauere, potentielle Kunden über die Verlegung des Geschäftssitzes informieren zu müssen und andererseits ausführt, es sei üblich und ausreichend, auf dem Kanzleibriefbogen über die Verlegung der Kanzleiräume hinzuweisen, missachtet das hier in Rede stehende Urteil in eklatanter Weise die nachvertraglichen Pflichten eines Vermieters, dem umgezogenen Freiberufler oder Gewerbetreibenden einen Hinweis auf die neuen Geschäfts- bzw. Praxisräume zu ermöglichen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein umgezogener Rechtsanwalt lediglich durch Hinweis auf dem Kanzleibriefbogen sowie Rundschreiben an die bisherige Mandantschaft das allgemeine Publikum in ausreichendem Maße erreicht. Insbesondere missachtet das hier in Rede stehende Urteil des Amtsgerichts Essen den Umstand, dass eine Vielzahl potentieller Mandanten, die noch nicht zum Kundenkreis des umgezogenen Rechtsanwalts gehören und daher auch nicht angeschrieben werden können, sich an das Praxisschild bzw. den bisherigen Aufenthalt des Rechtsanwalts gewöhnt haben und im Falle eines Praxisumzugs ohne Anbringung eines entsprechenden Hinweises auf dem Praxisschild nicht in der Lage sind, im Bedarfsfall den besagten Anwalt aufzusuchen. Durch einmalige Rundschreiben und auch durch eine kurze Zeitungsannonce wird ein Großteil des Publikums, welches die potentielle Mandantschaft des Rechtsanwalts bilden könnte, nicht erreicht. Der betroffene Anwaltsnotar hat die Erfahrung gemacht, dass selbst nach einem dreiviertel Jahr noch Mandanten bzw. neue Mandanten ihn unter seiner bisherigen Adresse aufsuchen wollten, durch den angebrachten Umzugshinweis auf seinem Praxisschild jedoch erst auf seine neue Adresse aufmerksam geworden sind.

Das streitbefangene Urteil des Amtsgerichts Essen stellt einen schweren Schlag gegen die berechtigten Interessen von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und sonstigen Freiberuflern, insbesondere Ärzten, dar, durch einen Praxisumzug bedingte erheblich erschwerte Kontaktaufnahmemöglichkeiten in angemessener Form zu lindern bzw. auszugleichen.

Die lapidare und durch nichts begründete Feststellung des Amtsgerichts Essen, der Anwaltsnotar sei nach Ablauf des Mietvertrages auf das streitgegenständliche Schild nicht mehr angewiesen gewesen, kann schwerwiegende wirtschaftliche bzw. existentielle Schäden zur Folge haben.

Es bleibt zu hoffen, dass dieses - nicht berufungsfähige - Urteil keine Schule macht und als einmaliger Ausrutscher in die Rechtsgeschichte eingeht, andernfalls dies bei dem vorgeschilderten Personenkreis zu Schäden führen könnte, deren Umfang nicht abzusehen wäre.

Leitet ein Rechtsanwalt, dem nach Abschluss der ersten Instanz der ausgeurteilte Betrag von der unterlegenen Partei auf sein Geschäftskonto zur Verfügung gestellt wurde, das Fremdgeld erst nach Abschluss der zweiten Instanz an die von ihm vertretene Partei weiter, haftet er ihr gegenüber auf den Ersatz des Zinsschadens aus positiver Vertragsverletzung. Dies gilt auch dann, wenn dem Rechtsanwalt der Betrag von der unterlegenen Partei nur „zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung“ zur Verfügung gestellt wurde.

AG Arnsberg, U. v. 16. Oktober 2002 – 12 C 124/02

Anmerkung, mitgeteilt von Rechtsanwalt Christoph Krekeler, Dortmund:

Der Entscheidung lag verkürzt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien stritten über die Erstattung eines Zinsschadens. Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Die Klägerin hatte den Beklagten zuvor mit der Wahrnehmung ihrer Interessen aus einem Verkehrsunfall beauftragt. In der ersten Instanz wurden der Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung durch das Landgericht Bielefeld als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17.700,00 DM an die Klägerin verurteilt. Das Urteil war für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Mit Schreiben an den Beklagten vom 22. Februar 1999 stellte die Haftpflichtversicherung den ausgeurteilten Betrag per Verrechnungsscheck mit dem Hinweis zur Verfügung, dass die Zahlung nur der „Vermeidung einer Zwangsvollstreckung“ diene. Am 25. Februar 1999 wurde der Betrag auf dem Geschäftskonto des Beklagten gutgeschrieben.

Nach Abschluss des Berufungsverfahrens bat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 um Mitteilung ihrer Bankverbindung. Am 23. Oktober 2001 erfolgte die Auskehrung des Betrages in Höhe von genau 17.700,00 DM auf das Konto der Klägerin. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07. Dezember 2001 wurde der Beklagte zur Erstattung der der Klägerin entgangenen Zinsen in Höhe von 960,45 € (1.878,49 DM) unter Zugrundelegung eines gesetzlichen Zinssatzes von 4 % und einer banküblichen Berechnung für den Zeitraum vom 03. März 1999 bis zum 26. Oktober 2001 aufgefordert. Der Beklagte zahlte nicht, weshalb die Klägerin die Erstattung ihres Zinsschadens gerichtlich durchsetzte.

Zu Recht wurde der Beklagte zur Erstattung u.a. des Zinsschadens in Höhe von 960,45 € (1.878,49 DM) verurteilt. Der Beklagte verletzte nämlich seine berufsrechtlichen Pflichten als Rechtsanwalt aus § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 BerufsO i.V.m. § 667 BGB.

§ 43a Abs. 5 Satz 1 BRAO formuliert den Grundsatz, dass der Anwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet sei. Dieser allgemeinen Regel stellt der Satz 2 das Gebot zur Seite, fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Nach dem Normzweck begründet sich die Sorgfaltspflicht des Anwalts aus dem vertraglichen Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten und dessen Erwartung in die uneingeschränkte Integrität des Rechtsanwalts in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (Eylmann, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Rz. 154; Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Rz. 84; Jessnitzer/Blumberg, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Rz. 5.)

Im Wege der Konkretisierung des § 43a Abs. 5 BRAO beschreibt insbesondere § 4 Abs. 2 BerufsO die von einem Rechtsanwalt zu beachtende Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeld an den Berechtigten.

Behält der Rechtsanwalt Fremdgelder längere Zeit auf seinem Kanzleikonto, handelt er pflichtwidrig, und zwar vorsätzlich, wenn er damit einen Liquiditätsengpass überbrücken wollte, oder fahrlässig, wenn Nachlässigkeit oder Vergesslichkeit die Ursache war (Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Rz. 90; Eylmann, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a Rz. 161; Nerlich, in: Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, § 4 Rz. 46.). Für die Unverzüglichkeit hat die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der jeweiligen Organisationsstruktur der Kanzlei einen Zeitraum bei Einzelanwälten von zwei Tagen bis zu drei Wochen bei Großkanzleien ausreichen lassen. Wenn eine unverzügliche Weiterleitung fremden Geldes an den Empfangsberechtigten nicht möglich ist, etwa wenn Streit über die Empfangsberechtigung herrscht oder längere Abwesenheit des Empfangsberechtigten entgegenseht, hat der Rechtsanwalt die Pflicht, das anvertraute Geld auf ein Anderkonto einzuzahlen. Andere Handlungsmöglichkeiten sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. § 4 Abs. 2 Satz 2 BerufsO stellt klar, dass die Weiterleitungspflicht Vorrang vor der Einzahlungspflicht auf ein Anderkonto hat (Nerlich, in: Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, § 4 Rz. 22.).

Indem der Beklagte den am 25. Februar 1999 auf seinem Geschäftskonto gutgeschriebene Betrag am 23. Oktober 2001, also über zwei Jahre später, an die Klägerin überwies, handelte er seiner berufsrechtlichen Pflicht zuwider.

An der Empfangsberechtigung der Klägerin ändern auch die Umstände nichts, dass das Urteil des Landgerichts Bielefeld nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar war und die Klägerin eine solche Sicherheitsleistung nicht erbracht hatte. Denn die Zahlung der Haftpflichtversicherung diente ausdrücklich „zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung“, so dass es auf das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen gerade nicht ankam.

Nur ausnahmsweise kommt eine Suspendierung des Anwalts von seiner Weiterleitungspflicht für die Fälle in Betracht, in denen er mit seinem Mandanten etwas anderes vereinbart hat, § 4 Abs. 2 Satz 3 BerufsO. Wegen des objektivierten Vertrauens der rechtssuchenden Bevölkerung in die Integrität des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege sind an eine derart abweichende Vereinbarung mit dem Empfangsberechtigten hohe Anforderungen zu stellen. Nur eine individual vertragliche Abrede kann einer Ausnahme von den gesetzlichen Pflichten eines Rechtsanwalts rechtfertigen (Nerlich, in: Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, § 4 Rz. 24, 39.)

Für die Abänderung einer Pflicht des Rechtsanwalts aus dem Mandatsvertrag bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Bloßes Schweigen einer Vertragspartei, etwa der Klägerin auf ein Aufforderungsschreiben des Beklagten über die Mitteilung der Bankverbindung und auf ein Erinnerungsschreiben, genügt nicht. Nach den Vorschriften über das Zustandekommen von Verträgen gem. §§ 145 ff. BGB ist bloßes Schweigen nicht als Willensäußerung zu bewerten.

Als Folge der schuldhaften Pflichtverletzung hat der Beklagte der Klägerin den durch die verzögerte Weiterleitung entstandenen Zinsschaden zu ersetzen. Die grundsätzliche Pflicht des Rechtsanwalts zur zinsgünstigen Anlage des ihm anvertrauten Geldes dürfte sich aus § 43a Abs. 5 Satz 1 BRAO herleiten, wonach die Vermögenswerte mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln sind. Hinsichtlich der Art und Weise der zinsgünstigen Geldanlage kommt es auf die tatsächlichen Umstände bei dem Geschädigten an. Nach § 252 Satz 2 BGB gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Klägerin machte geltend, den 1999 von der Haftpflichtversicherung gezahlten Betrag in Höhe von 17.700,00 DM zu einem Zinssatz von 4 % anlegen zu können. Nachdem der Beklagte dies nicht bestritt, ließ auch das Gericht den Zinssatz von 4 % unbeanstandet.

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