SGB VI §§ 6, 231 II; SGB IV § 7 I 1; BRAO § 46 b III
Befreiungsbescheid für Syndikus bei Tätigkeitswechsel im Arbeitsverhältnis
BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/20 R
Fundstelle: NJW 2022, S. 267

  1. Eine wesentliche Änderung der Beschäftigung, die zur Erledigung einer tätigkeitsbezogen erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Sydikusrechtsanwälte führt, liegt jedenfalls dann vor, wenn die Spezifika der Beschäftigung, für die ursprünglich die Befreiung erteilt wurde, in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit keine oder nur noch eine untergeordnete Rolle spielen.
  2. Betriebsübergänge, Verschmelzungen, Spaltungen, Vermögensübertragungen oder Formwechsel sind bei unveränderter Tätigkeit keine wesentlichen Änderungen.


Leitsatz der Redaktion

 

 

SGB VI §§ 6 I 1 Nr. 1, V, 231 IVb, IVc; GG Art. 3 I; BRAO §§ 46 a, 46
Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndizi
BSG, Urteil vom 26.2.2020- B 5 RE 2/19 R
Fundstelle: NJW 2020, S. 2980

1.

Von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt kann nach dem ab 1.1.2016 geltenden Recht rückwirkend vom Beginn dieser Beschäftigung auch befreit werden, wer nur freiwilliges Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk war.

2.

Die Rückwirkung einer Befreiung für eine davor ausgeübte Beschäftigung erfordert die Pflichtmitgliedschaft.

Leitsatz des Verfassers

 

 

 

 

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Keine Befreiung von Syndikusanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 3/14 R

1. Syndikusanwälte könnten nicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden.

2. Die von der deutschen Rentenversicherung entwickelte Verwaltungspraxis, wonach anwaltlich tätig ist, wer kumulativ die Merkmale Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung erfüllt („Vier-Kriterien-Theorie“), ist mit § 6 SGB VI nicht zu vereinbaren.

3. Syndikusanwälte, die für ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit über einen Befreiungsbescheid verfügen, genießen Vertrauensschutz.

 

Anmerkung:

Das Bundessozialgericht hat am 03.04.2014 in drei Revisionsverfahren entschieden, dass Syndikusanwälte grundsätzlich nicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können. Aus den nun veröffentlichten Entscheidungsgründen eines der drei Urteile ergibt sich Folgendes:

Die Erwerbstätigkeit des als Jurist in einem Chemieunternehmen angestellten Klägers könne dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden, da die anwaltliche Berufsausübung „in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich“ sei (Rz. 26).

Seiner Beurteilung der sozialrechtlichen Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, legt das BSG die ständige Rechtsprechung des BGH, des BVerfG und des EuGH (so genannte Doppel- bzw. Zwei-Berufe-Theorie) zugrunde (Rz. 29).

Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des BGH betont das BSG ferner, dass unter einem „Syndikus“ lediglich derjenige zu verstehen sei, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber stehe. Der „Syndikusanwalt“ sei gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen (Rz. 30).

Ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem (nichtanwaltlichen) Arbeitgeber sachlich selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln, sei allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar. Der Syndikusanwalt sei Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus sei, sondern weil er sich auf Grund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten seien grundsätzlich getrennt zu betrachten (Rz. 34).

Schließlich betont das BSG, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig sei (Rz. 44).

Diese Vorschrift sei weder bevorzugt dazu bestimmt, den Interessen von Freiberuflern zu dienen, noch bezwecke sie in besonderer Weise den Bestandsschutz berufsständischer Versorgungswerke (Rz. 47).

Der Gesetzgeber dürfe zur Bestimmung der Schutzbedürftigen typisierend an den Sachverhalt der Beschäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Versicherungszwang anordnen (Rz. 50).

Im Ergebnis handele es sich bei der von der Deutschen Rentenversicherung seit 2005 entwickelten so genannten „Vier-Kriterien-Theorie“ um eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis, auf die sich Syndici nicht berufen könnten. Bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die eine Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung ausgesprochen worden ist, hätten Syndici jedoch ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff. SBG X hinausgehen dürfte (Rz. 53).

 

Leitsatz des Verfassers

 

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter „Syndikusanwälte“ von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteile vom 03.04.2014 –B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 3/14 R 




Medieninformation NR. 9/14 des BSG (Entscheidungsgründe liegen noch  nicht vor:

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. April 2014 in drei Revisionsverfahren über die Frage entschieden, ob abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog. "Syndikusanwälte") gemäß § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind.

Die beklagte DRV Bund hatte die Befreiung in allen drei Verfahren mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin und die Kläger in ihren jeweiligen Beschäftigungen keine anwaltliche Tätigkeit ausübten. Während das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Ansicht vertrat, dass die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber generell keine befreiungsfähige Rechtsanwaltstätigkeit sei, hielt das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für zulässig und grundsätzlich befreiungsfähig. Dessen 11. Senat hielt einen Befreiungsanspruch indes schon dann für gegeben, wenn die jeweilige Beschäftigung weder die Versagung oder Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung noch ihren Widerruf rechtfertige (§ 7 Nr. 8, § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 BRAO), wohingegen der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg meint, die jeweils zu beurteilende Tätigkeit müsse kumulativ die Merkmale der Rechtsberatung, -entscheidung, -gestaltung und -vermittlung erfüllen (sog "Vier-Kriterien-Theorie").

Der 5. Senat hat in allen drei Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. Die Klägerin und die Kläger sind jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 1 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Halbs. 1 SGB VI). Gleichzeitig sind sie aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindenden Verwaltungsakte über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowohl in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (§ 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 S 2 BRAO) als auch im jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk Pflichtmitglieder. Sie sind jedoch nicht "wegen der" Beschäftigung Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks. Denn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk muss wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen; gerade die jeweils in Rede stehende Beschäftigung muss Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen auslösen.

Die Klägerin und die Kläger sind jedoch nicht als Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt. Denn nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der BRAO wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BVerfG vom 4.11.1992 ‑ 1 BvR 79/85 u.a. ‑ BVerfGE 87, 287 ff und BGH vom 7.11.2011 ‑ AnwZ (B) 20/10, NJW 2011, 1517 ff). Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog Doppel- oder Zweiberufe-Theorie). Auf die von der Rechtspraxis entwickelte "Vier-Kriterien-Theorie" kommt es daher nicht an.

Dagegen haben die Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff SGB X hinausgehen dürfte. Denn die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben die "Vier-Kriterien-Theorie" selbst mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, kann einer Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich und in aller Regel keine Bedeutung zukommen.

BRAO §§ 6, 12, 17 Abs. 1, Abs. 2; EMRK Art. 6; GG Art. 3 Abs. 1, 103; SGG §§ 62, 67 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nrn. 5-9, Abs. 4, 178 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

Recht zur Selbstvertretung vor dem BSG – „Rechtsanwalt im Ruhestand“

BSG, Beschl. v. 09.02.2010 – B 3 P 1/10 C (LSG Hessen) Fundstelle: NJW 2010, S. 3388 ff.

Nach dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann sich ein ehemaliger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in eigener Sache vor dem BSG auch dann nicht selbst vertreten, wenn ihm die Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis erteilt hat, die Bezeichnung „Rechtsanwalt im Ruhestand“ zu führen.

Leitsatz des Gerichts

§ 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI

Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung – Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

BSG, Urteil vom 31.01.2008, B 13 R 46/06 R

Steht den berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht in entsprechender Weise wie der gesetzlichen Rentenversicherung ein Ausgleich aus Bundesmitteln für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu, so sind die kindererziehenden Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen für die Kindererziehungszeiten weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert.

Aus den Entscheidungsgründen:

… § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem Personenkreis der Klägerin (angestellte Apothekerin, Anm. d. Red.) nicht entgegensteht, wenn diese Zeiten in der berufsständischen Versorgung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden. Der Ausschluss der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten für wegen Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung an sich von der Versicherungspflicht Befreite (§ 56 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) hält der verfassungsrechtlichen Prüfung anhand des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nur für den Fall Stand, dass auch während der Erziehungszeit ein prinzipiell gleichwertiger Schutz durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung besteht. Nur dann besteht eine Doppelversorgung, die diesen Ausschluss rechtfertigt. Wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme ist nicht auf eine gleichartige, jedoch auf eine im Wesen gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung bei der einschlägigen berufsständischen Versorgung abzustellen.

Dass Letzteres bei der Klägerin nicht gegeben ist, hat das LSG aufgrund einer Auskunft des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen sowie der entsprechenden Satzung festgestellt. Hiernach werden Mitglieder des Versorgungswerks für den Zeitraum der Elternzeit beitragsfrei gestellt und Elternzeiten bei der Berechnung einer etwaigen Berufsunfähigkeitsrente ausgeklammert; hingegen erfolgt keine Anrechnung der Elternzeit bei der Altersrentenanwartschaft. Damit aber reichen die Kompensationen, die die für die Klägerin zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung für die Nachteile gewährt, die der erziehende Elternteil (hier – wie meist – die Mutter) in seiner Alters- und Invaliditätssicherung typischerweise hinnehmen muss, nicht an die Absicherung entsprechender Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung heran. 

Die entsprechenden Diskrepanzen waren bereits Gegenstand des Beschlusses des BVerfG vom 5. April 2005 (BVerfGE 113, 1 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 30) …

Bereits aus Anlass des damals vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens sowie dessen Entscheidung war zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der berufsständischen Versorgung bisher der Umstand entgegenstand, dass dort … die entsprechenden Beiträge nicht vom Bund gezahlt werden. Auf dieser Grundlage ist wiederum nachvollziehbar, dass sich die Versorgungswerke bisher nicht insgesamt dazu entschlossen haben, eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Regelung über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zu schaffen. Dies würde nach der gegenwärtigen Rechtslage einen Solidarbeitrag ihrer eigenen Mitglieder voraussetzen, obwohl diese durch ihre Steuern bereits zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen. 

Steht jedoch den berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht in entsprechender Weise wie der gesetzlichen Rentenversicherung ein Ausgleich aus Bundesmitteln für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu, so folgt auch hieraus die Pflicht der Gerichte, die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI verfassungskonform so auszulegen, dass jedenfalls der der Klägerin entsprechende Personenkreis für die Kindererziehungszeiten weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist. … Diese Lösung ist daher selbst dann geboten, wenn man (wie der Senat) die Einführung einer Beitragstragung des Bundes auch in der berufsständischen Versorgung für sachgerechter hielte, weil nur sie die Systeme voneinander trennen und damit gewährleisten würde, dass alle der Alters- und Invaliditätsversorgung dienenden Beiträge und Zeiten bei einem Leistungsträger zusammenkommen. Nur so könnten im Übrigen auch Berechtigte mit lediglich einem Kind aufgrund der Kindererziehung in den Genuss höherer Leistungen kommen; denn bei Fehlen sonstiger Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nur aufgrund der Erziehung von mindes-
tens zwei Kindern die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGV VI) erfüllt. …