BRAO §§ 43 c Abs. 1, 59 b Abs. 2; FAO §§ 1 S. 2, 2 Abs. 1, § 5

Fachanwaltsbezeichnung – Nachweis praktischer Erfahrungen während Kindererziehung

Die Regelung, dass zur Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung die nachzuweisenden praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung gesammelt sein müssen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gilt auch hinsichtlich der besonderen Belange und Schutzwürdigkeit von im Anwaltsberuf tätigen Eltern, wenn insbesondere von der Rechtsanwaltskammer die Regelzeit um weitere neun Monate der Elternzeit verlängert wurde.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

a)      um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften;

b)      um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;

c)      um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.

Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt. Sofern das Bundesministerium der Justiz diesen Beschluss nicht beanstandet, tritt dieser neu eingefügte § 5 Abs. 3 FAO mit dem 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

 

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

BRAO § 6; VwVfG § 51

Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts mit ausländischem Hochschulabschluss

BGH, Beschl, v. 16.03.2009 – AnwZ (B) 31/08 (AnwGH Sachsen) Fundstelle: NJW 2009, S. 1822 ff.

 

 

1.    Die bestandskräftige Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch eine Rechtsanwaltskammer steht auch einem erneuten Antrag an eine andere Rechtsanwaltskammer entgegen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert hat (Fortführung von Senat, NJW-RR 2009, 138).

2.    Der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts richtet sich nicht nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABIEU Nr. L 255, S. 22), sondern nach den besonderen EG-Richtlinien über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte und die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in anderen Mitgliedsstaaten.

3.    Aus der Niederlassungsfreiheit kann sich zu Gunsten desjenigen, der in einem Mitgliedsstaat einen Hochschulabschluss erworben hat, unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf Zugang zur Weiterqualifikation ergeben (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-13467 = EuZW 2004, 61 – Morgenbesser). Demjenigen, der in einem Mitgliedsstaat einen der ersten juristischen Prüfung vergleichbaren Abschluss erworben hat, eröffnet diese Freiheit aber auch nach der genannten Entscheidung keinen unmittelbaren Zugang zum Rechtsanwaltsberuf.

Leitsatz des Gerichts

 

 

BGB § 667

Verwendung zweckbestimmter Gelder eines Dritten durch Rechtsanwalt

BGH, Urt. v. 08.01.2009 – IX ZR 229/07 (OLG Frankfurt a. M.) Fundstelle: NJW 2009, S. 840 ff.

Der Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Abgrenzung zu Senat, NJW 2004, 3630, und NJW-RR 2007, 267).

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

BRAO § 51 b; EGBGB Art. 229 §§ 6 Abs. 1 S. 2, 12 Abs. 1 Nr. 3

Verjährung des Sekundäranspruchs nach anwaltlicher Fehlberatung

BGH, Urt. v. 13.11.2008 – IX ZR 69/07 (OLG Köln) Fundstelle: NJW 2009, S. 1350 f.

Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung die Verjährung des Primäranspruchs auf der Grundlage des maßgeblichen Übergangsrechts nach § 51 b BRAO, so gilt dies auch für den Sekundäranspruch.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

ZPO § 531; BRAO a. F. § 51 b

Erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede

BGH, Urt. v. 16.10.2008 – IX ZR 135/07 (KG) Fundstelle: NJW 2009, S. 685 ff.

Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulassen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BRAO § 53 Abs. 10 S. 4, 5

Vertretervergütung für Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei

BGH, Beschl. v. 15.09.2008 – AnwZ (B) 78/07 (AnwGH Naumburg) Fundstelle: NJW 2009, S. 1003 ff.

  1. Die Vorschrift des § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die mit dem vertretenen Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird         und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen zu erlangen ist. Das gilt nicht, wenn der Ausfall des Vertreters darauf beruht, dass er verfügbare Sicherheiten nicht verlangt  hat, die der Vertretene ihm gestellt hätte.
  2.  Vorschüsse auf die gesetzliche Vergütung nach § 53 Abs. 10 S. 4 BRAO sind nicht im Festsetzungsverfahren nach § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO, sondern bei der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertretenen oder der Bürgenhaftung zu berücksichtigen (Aufgabe von Senat, NJW-RR 1999, 797)

Leitsatz des Gerichts

FAO § 6

Keine Neubewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren durch Rechtsanwaltskammer

BGH, Beschl. v. 21.07.2008 – AnwZ (B) 62/07 (AnwGH Niedersachsen)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3496 ff.

  1. Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses NJW 2003, 741).
  2. Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer beschränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6 II FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 II FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 II FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu „vervollständigen“, dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als „bestanden“ bewertet.

    Leitsatz des Gerichts

BRAO § 7 Nr. 5

Der Kampf um das „Anwaltsschild“

BGH, Beschl. v. 21.07.2008 – AnwZ (B) 12/08 (AnwGH München)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3569 f.

Einem Bewerber für die Anwaltzulassung, der das Recht, soweit es ihm nicht genehm ist, für sich nicht als verbindlich ansieht, bietet nicht die Gewähr dafür, dass er sich als Rechtsanwalt an Gesetz und Recht hält, so dass ihm der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht eröffnet werden kann.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 49 b Abs. 1 BRAO; RVG § 4

Verbotene Gebührenunterschreitung

BGH, Beschl. vom 09.06.2008 – AnwSt (R) 5/05 = BeckRS 2008, 14241
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 6

Bezieht sich eine Pauschalvergütung auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen, muss etwa durch Gebührenstaffelung gewährleistet sein, dass in allen Fällen ein angemessenes Verhältnis des Pauschalbetrags zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt ist.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO §§ 116 S. 2, StPO § 304 Abs. 3 S. 2

Keine sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs

BGH, Beschl. v. 31.03.2008, AnwSt (B) 15/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 280

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