BRAO § 112 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; GVG § 17 a Abs. 4 S. 4

 

Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs von der des Anwaltsgerichts

 

BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 (AnwGH Hamburg) Fundstelle: NJW 2011, S. 2303 ff.

 

1.   § 112 a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der BRAO und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind.

2.   Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 BRAO) und – in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen – auf eine gerichtliche Entscheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74 a BRAO). Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet.2

3.   Verneint der Anwaltsgerichtshof seine Zuständigkeit mit der Begründung, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung über den gestellten Antrag berufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG mit der Beschwerde zum BGH (§ 112 a Abs. 2 Nr. 2 BRAO) anfechtbar.

 

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; ZPO § 172; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1

Zustellung von Mahnschreiben an Rechtsanwalt statt an Partei

BGH, Urt. v. 08.02.2011 – VI ZR 311/09 (LG Koblenz) Fundstelle: NJW 2011, S. 1005 ff.

1.      Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat.(Leitsatz des Gerichts)

2.      Solange kein Verfahren anhängig ist, besteht keine rechtliche Verpflichtung, nur noch mit dem beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder aus § 172 ZPO noch aus § 12 BORA ableiten.(Leitsatz der Redaktion der NJW)

BRAO § 59 a; RBerG Art. 1 §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 2; RDG § 5; BGB §§ 675 Abs. 1, 133, 157, 164 Abs. 2

Mandatserteilung an berufsübergreifende Sozietät

 

BGH, Urt. v. 09.12.2010 – IX ZR 44/10 (LG Heilbronn) Fundstelle: NJW 2011, S. 2301 ff.

1.    Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten.

2.    Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zu Stande.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1

Nichtiger Anwaltsvertrag

BGH, Urt. vom 21.10.2010 – IX ZR 48/10 = BeckRS 2010, 28291 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 767

Der Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundet hat, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten.

 

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 1 g)

Regelungskompetenz auch für ZweigstellenAnmerkung:

Die Satzungsversammlung hatte in ihrer Sitzung am 15. Juni 2009 die Einbeziehung der Zweigstelle in die Regelung des § 5 BORA beschlossen, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet sei, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.

Das Bundesministerium der Justiz hatte diesen Beschluss aufgehoben, da es die Auffassung vertrat, dass § 59 b Abs. 2 Nr. 1 g) BRAO der Satzungsversammlung keine Kompetenz für Regelungen zur Zweigstelle gewähre. Dieser Beschluss wurde durch Urteil des BGH vom 13. September 2010 aufgehoben, so dass die von der Satzungsversammlung beschlossene Neufassung des § 5 BORA nach Veröffentlichung durch die BRAK in Kraft treten kann.

 

Trockel, Geschäftsführer

 

FAO § 5 Abs. 1

Berufung ist kein eigener Fall

BGH, Beschl. v. 12.07.2010 – AnwZ (B) 85/09 = BeckRS 2001, 22970) Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 734 f 

Hat ein Anwalt seinen Mandanten auch in einer höheren Instanz vertreten, stellt diese Tätigkeit gegenüber einem nachgewiesenen Ausgangsfall keinen neuen Fall i. S. von § 5 Abs. 1 FAO dar.

 

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO § 51 Abs. 1 S. 2

Berufshaftpflichtversicherung auch bei Kanzlei im Ausland

BGH, Beschl. v. 10.05.2010 – AnwZ (B) 30/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 543.

Die Verpflichtung eines Anwalts zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung entfällt nicht deshalb, weil dieser seine Kanzlei im Ausland betreibt.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO §§ 7 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2

Wiederzulassung nach Ausschluss aus der Anwaltschaft

BGH, Beschl. v. 10.05.2010 – AnwZ (B) 43/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 607

Die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO beginnt mit dem Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheids nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW Spezial

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Verlust der Zulassung trotz Anstellungsvertrags

BGH, Beschl. v. 08.02.2010 – AnwZ (B) 67/08 = BeckRS 2010, 07624 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 255

Bei Vermögensverfall ist die Zulassung zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall verbunden sind, nicht realisieren werden. Grundlage einer solchen Prognose ist nicht allein der Abschluss eines Anstellungsvertrags.

 

Leitsatz Redaktion NJW

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Zulassungswiderruf trotz Antrags auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschl. v. 07.01.2010 - AnwZ (B) 79/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 222

Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entfällt erst bei Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts oder durch die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger oder durch die Ersetzung von deren Zustimmung durch das Insolvenzgericht.

Leitsatz der Schriftleitung des KammerReports 

Anmerkung:

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

 

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des RA eröffnet, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

In diesem letztgenannten Fall können die Vermögensverhältnisse des RA grundsätzlich erst wieder als geordnet angesehen werden mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit der der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts.

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners oder mit der Freigabe der Kanzlei durch den Insolvenzverwalter oder mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren.

Es kann vielmehr in aller Regel erst dann davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann. Dies setzt die Ankündigung der Rechtsschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts oder die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger oder die Ersetzung von deren Zustimmung durch das Insolvenzgericht voraus.

 

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