BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 9

Finanzierung der Juristenausbildung

BGH, Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ(B) 27/04 1. Die Pflicht der Rechtsanwaltskammern, nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 1 BRAO an der Referendarausbildung mitzuwirken, umfasst jedenfalls auch die Befugnis, sich in dem Rahmen des umschriebenen Pflichtenkreises an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen. Es entspricht dem Normzweck, wenn eine Rechtsanwaltskammer zur effektiven Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten aus eigenen Mitteln eine Vergütung an anwaltliche Arbeitsgemeinschaftsleiter zahlt. 2

2. Die Mitfinanzierung eines Anwaltsklausurenpools dient dazu, die den Rechtsanwaltskammern auferlegte Pflicht, an den juristischen Prüfungen mitzuwirken, möglichst effektiv zu erfüllen. 2

3. Die Ausbildung eines geeigneten anwaltlichen Nachwuchses geht alle Rechtsanwälte an, da sie der Sicherung der Qualität der Rechtsberatung und damit der dauerhaften Festigung der Stellung der gesamten Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungsmarkt dient. 2

Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich der Antragsteller gegen einen Beschluss der Kammerversammlung einer Rechtsanwaltskammer, eine zweckgebundene Ausbildungsumlage für die Finanzierung der anwaltsbezogenen Ausbildungsabschnitte der Referendarausbildung zu erheben. Die Kammerversammlung hatte beschlossen, ab dem Jahre 2004 eine zweckgebundene Umlage in Höhe von 25,00 € pro Jahr pro Kammermitglied zu erheben. Der Antragsteller war der Auffassung, der Beschluss der Kammerversammlung sei aus formellen sowie aus materiell-rechtlichen Gründen nichtig. Da die formellen Gründe nur landesspezifische Besonderheiten betreffen, kann von einer Darstellung an dieser Stelle abgesehen werden.

Mit bemerkenswerter Deutlichkeit hat der BGH zur materiellen Rechtmäßigkeit des Kammerversammlungsbeschlusses ausgeführt und festgestellt, dass die Rechtsanwaltskammer und mit ihr die Kammerversammlung mit dem Beschluss zur Ausbildungsumlage eine Aufgabe wahrgenommen hat, die in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich liegt. Denn nach ständiger Rechtsprechung beziehe sich der Aufgabenbereich nach §§ 73, 89 BRAO auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner – nicht nur rein wirtschaftlicher – Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind. Die Pflicht der Rechtsanwaltskammern, nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 1 BRAO an der Referendarausbildung mitzuwirken, mitumfasse jedenfalls auch die Befugnis, sich an deren Finanzierung angemessen zu beteiligen. Die durch die Reform der Juristenausbildung bezweckte Verbesserung der Ausbildung der Rechtsreferendare in anwaltspezifischen Fächern sei eine Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft. Die Ausbildung eines geeigneten anwaltlichen Nachwuchses gehe alle Rechtsanwälte an, da sie der Sicherung der Qualität der Rechtsberatung und damit der dauerhaften Festigung der Stellung der gesamten Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungsmarkt dient. Der BGH berücksichtigte hierbei, dass ein Großteil der Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung (derzeit ca. 80 %) in den Anwaltsberuf überwechselt. Wegen des Kostendruckes in den Kanzleien müsse den zur Ausbildung bereiten Rechtsanwälten zudem eine angemessene Vergütung gewährt werden, die – jedenfalls teilweise – den durch die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben entstehenden Verdienstausfall als Anwalt ausgleicht. Da hierzu eine Verpflichtung des Staates selbst nicht ersichtlich sei, entspreche es den Normzweck des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, wenn eine Rechtsanwaltskammer zur effektiven Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten aus eigenen Mitteln eine Vergütung an anwaltliche Arbeitsgemeinschaftsleiter zahlt.

Aus diesen Gründen bestehe auch gegen die Schaffung eines Klausurenpools keine Bedenken. Für die Beschaffung von für Prüfungszwecken geeigneten Rechtsanwaltsakten und die Erstellung der Prüfungsaufgaben könne ein nach BAT vergüteter Rechtsanwalt eingestellt werden. Denn die professionelle Erarbeitung und Bereitstellung von Prüfungsfällen mit anwaltspezifischem Inhalt diene dazu, die den Rechtsanwaltskammern auferlegte Pflicht, an den juristischen Prüfungen mitzuwirken, möglichst effektiv zu erfüllen.

Die Umlage in Höhe von 25,00 € jährlich sei ferner auch keine ungerechtfertigte Belastung der Mitglieder. Im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel und unter Berücksichtigung des dortigen Kammerbeitrages von 215,00 € (2003) sei der Betrag angemessen und beschwere den Antragsteller nicht unverhältnismäßig.

BRAO § 43 c Abs. 1 Satz 3

Beschränkung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung auf zwei Rechtsgebiete

BGH, B. v. 04.04.2005 – AnwZ (B) 19/04 Die Beschränkung in § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO, wonach die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt werden darf, ist verfassungsgemäß, da sie der Qualitätssicherung dient und die Glaubwürdigkeit des Fachhinweises in der Öffentlichkeit wahrt.²

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der antragstellende Rechtsanwalt bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer erfolglos die Befugnis beantragt hatte, neben der Fachanwaltsbezeichnung für das Familienrecht und der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht auch die Fachanwaltsbezeichnung für das Strafrecht zu führen.

Nach Ansicht des BGH ist die durch § 43 c Abs. 1 S. 3 BRAO bewirkte Einschränkung der Werbefreiheit, nur zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen zu dürfen, mit Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Gericht führt hierzu wie folgt aus:

Da die Fachanwaltsbezeichnung die besondere Qualifikation des Rechtsanwalts für das Fachgebiet ausweisen solle, könne dies von dem rechtsuchenden Publikum nur dahin verstanden werden, dass der Fachanwalt über einen vertieften Wissenstand auf seinem Fachgebiet nicht nur zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachanwaltsbezeichnung, sondern auch bei seiner späteren Tätigkeit verfüge. Die erforderliche Qualitätssicherung könne aber nicht allein durch die in § 15 FAO vorgesehene Fortbildung erreicht werden. Sie setze vielmehr eine verstärkte Tätigkeit auf dem Fachgebiet und den damit verbundenen Erfahrungsgewinn voraus. Es könne deshalb nicht darauf ankommen, dass ein Rechtsanwalt die formalen Voraussetzungen für den Erwerb von auch mehr als zwei Fachgebieten erfüllt, entscheidend sei vielmehr eine dauerhafte intensive Befassung mit den Spezialgebieten auch nach der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung. Eine solche intensive Betätigung erscheine aber angesichts des Umfangs und der Komplexität des modernen Rechts nur im begrenzten Umfang möglich.

§ 43 b Abs. 1 Satz 3 BRAO stelle daher sicher, dass der RA die Qualitätsvorstellungen der Öffentlichkeit erfüllt und diene somit der wahrheitsgemäßen Information der Rechtsuchenden, dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und damit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Die Bestimmung sei auch verhältnismäßig. Betroffen sei nur die Außendarstellung des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt, der über Fachkenntnisse auf weiteren Gebieten verfüge, sei nicht gehindert, auch auf diesen Gebieten tätig zu werden. Im sei auch nicht verwehrt, auf andere Weise im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für eine solche Tätigkeit zu werben.

FAO § 7

Prüfungsstoff und Inhaltsprotokoll eines Fachgesprächs nach Fachanwaltsordnung

BGH, Beschl. v. 07.03.2005 – AnwZ (B) 11/04 (AnwGH Rheinland-Pfalz)
Fundstelle: NJW 2005, S. 2082 ff.
1. Der Prüfungsstoff des Fachgeprächs ist beschränkt auf die Bereiche, in denen der Nachweis der in §§ 4 und 5 FAO geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen noch nicht geführt ist; auf diese Bereiche ist in der Ladung zum Fachgespräch hinzuweisen (§ 7 II 1 FAO).

2. Zu den Anforderungen an das Inhaltsprotokoll nach § 7 II 4 FAO.

3. Zur Frage, ob dem Antragsteller vor der abschließenden Entscheidung des Vorstand der Rechtsanwaltskammer Gelegenheit gegeben werden muss, zu einer negativen Beurteilung des Fachgesprächs durch den Fachausschuss Stellung zu nehmen.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 1; BRAO § 43 b; BORA § 6

Zulässige Anwaltswerbung im Internet – Optimale Interessenvertretung

BGH, Urt. v. 27.01.2005 – I ZR 202/02 (OLG Hamburg)
Fundstelle: NJW 2005, S. 1644 f.
Ist in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine „optimale Vertretung“ eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, kann nach dem Kontext der gesamten Werbeaussage ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43 b BRAO, § 6 BORA zu verneinen sein. 3

GG Art. 12; BRAO §§ 32, 36

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Nichterkennbarkeit der Anwaltstätigkeit

BGH, Beschl. v. 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02 (AnwGH München (Fundstelle: NJW 2005, 1420) Einem Rechtsanwalt kann die Zulassung entzogen werden, weil er die organisatorischen Voraussetzungen für die Erkennbarkeit seiner Tätigkeit nach außen (Praxisschild, Telefonanschluss, Erreichbarkeit) nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat.¹

BGB §§ 823 I, 1004; GG Art. 2, 5 I

Äußerungen eines Rechtsanwalts außerhalb eines Gerichtsverfahrens und Ehrenschutz

BGH, Urt. v. 16.11.2004 – VI ZR 298/03 (OLG Frankfurt a. M.)

Fundstelle: NJW 2005, 279 1. Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 I GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.

2. Ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden, weil die Parteien und ihre Bevollmächtigten das vortragen können müssen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Gerichtsverfahren geprüft werden.

3. Die Grundsätze für den Ausschluss von Ehrenschutzklagen im Gerichtsverfahren gelten dann jedoch nicht, wenn ehrverletzende Äußerungen in einem Rundschreiben oder Artikel außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden, also der Äußernde mit einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit geht.

4. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff (hier: den Begriff Vertragsstrafe), so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird. (Leitsätze 2 – 4 der NJW-Redaktion)

BRAO § 49 b Abs. 4; BGB § 398, § 675

Zur Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen

BGH, Urt. v. 11.11.2004 – IX ZR 240/03

Fundstelle: BRAK-Mitt. 2005, 34 Tritt ein RA Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen RA ab, der ihn zuvor außergerichtliche und in Kostenfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) vertreten und die Angelegenheit umfassend kennen gelernt hat, so ist die Zession nicht gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam.

Anmerkung:
Gemäß § 49 b Abs. 4 S. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie der beauftragte Rechtsanwalt.
Streitig ist, ob es diese gesetzliche Regelung ermöglicht, ohne Zustimmung des Mandanten die anwaltliche Vergütungsforderung an einen anwaltlichen Zessionar abzutreten. Die wohl herrschende Meinung bejaht dies (LG Regensburg, NJW 2004, 3496; LG Baden-Baden, NJW-RR 1998, 202, 203; Dittmann in Henssler/Prütting, § 49 b Rn. 37; Feuerich/Weyland, § 49 b. Rn. 47 f; Jessnitzer/Blumenberg, § 49 b Rn. 7). Zum Teil wird allerdings vertreten, § 49 b Abs. 4 S. 1 BRAO gebe lediglich die Verschwiegenheitspflicht des Zedenten an den Zessionar weiter, so dass eine Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, 43 a Abs. 2 BRAO verletzt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1583, 1584; LG Karlsruhe, MDR 2001, 1383, 1384; Berger, NJW 1995, 1406, 1407; Prächtel, NJW 1997, 1813, 1816).
Der BGH konnte im zu entscheidenden Fall die Streitfrage offen lassen, da der Forderungsempfänger bereits vor der Abtretung rechtmäßig umfassend Kenntnis von der Angelegenheit erhalten hatte.
Damit lässt eine höchstrichterliche Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt Vergütungsforderungen abtreten darf, leider weiter auf sich warten. Ein entsprechender Forderungsverkauf ist als Finanzierungsinstrument oder aus Gründen der Rationalisierung (Entlastung von Arbeiten wie Rechnungsstellung, Zahlungsüberwachung, Forderungseintreibung und Mahnwesen) durchaus interessant.
So wird bereits über die Zulässigkeit einer Anwaltlichen Verrechnungsstelle diskutiert, die, ähnlich wie die bei Ärzten bekannte Verrechnungsstellen, anwaltliche Honorarforderungen ankauft und die Zahlungsabwicklung übernimmt.
Sofern ein Einverständnis der Mandantschaft vorliege, sei die Inanspruchnahme der Dienstleistungen einer solchen Verrechnungsstelle, so Teile des Schrifttums, auch für Anwälte möglich (Römermann/Hartung, RVG, § 1 Rn. 115; Frenzel, AnwBl. 2005, 121 ff).
Dem könnte allerdings § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO entgegenstehen, wonach der Verkauf einer anwaltlichen Gebührenforderungen an einen nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Dritten nicht nur die mandantschaftlichen Einwilligung voraussetzt, sondern darüber hinaus nur zulässig ist, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt und ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist.
Gegen ein allein am Wortlaut orientiertes Verständnis der Norm wird nun teilweise mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung vertreten, § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO sei berichtigend auszulegen. Danach ermögliche die Norm zwei Varianten: Entweder die Abtretung einer Gebührenforderung mit Einwilligung des Mandanten oder (alternativ) die Abtretung nach Titulierung und erfolgloser Vollstreckung (Römermann/Hartung, a. a. O.; Frenzel, a. a. O.).
Ob § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO allerdings derart verstanden werden kann, erscheint zweifelhaft. Der subjektive Wille des Gesetzgebers, den Anwälten die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen zu erleichtern, hat im Gesetz (nur) insoweit Ausdruck gefunden, als die Abtretung einer Honorarforderung an einen Dritten das kumulative Vorliegen der in § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO normierten Voraussetzungen bedingt. Der eindeutige Wortsinn der Norm ist bindend. Allein die Einwilligung der Mandanten in einen Forderungsverkauf an eine Anwaltliche Verrechnungsstelle genügt also nicht.

RA Stefan Peitscher, Geschäftsführer der RAK Hamm

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 5 BRAO; BRAO § 49 b I; RVG § 4 I, II, VV Nr. 2100

Minutenpreisvereinbarung bei telefonischer Rechtsberatung – Telekanzlei

BGH, Urt. v. 30.09.2004 – I ZR 261/02 (KG) Fundstelle: NJW 2005, 1266 f.) Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsbeartung einen Minutenpreis vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunter- oder überschreitung (im Anschluss an BGHZ 152, 153 = NJW 2003, 819 = GRUR 2003, 349 – Anwalts-Hotline). Er muss jedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstverständliche Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen (hier: Streitwertgrenze für Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch für Gesprächsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens).

PartGG § 2; BORA § 9; BRAO § 59 k
1. Die Aufnahme einer Fantasiebezeichnung in den Namen einer Partnerschaft verstößt nicht gegen § 2 PartGG.
2. Der Vorschrift des § 9 BORA ist kein Verbot der Verwendung einer Fantasiebe-zeichnung als Teil einer Kurzbezeichnung bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen.
3. Der spezielle Regelungsgehalt des § 59 k BRAO steht einer analogen Anwendung der Bestimmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von Rechtsan-wälten entgegen.

BGH, Urt. v. 11.03.2004 - I ZR 62/01 (OLG Karlsruhe) Nach Ansicht des BGH ist die Namensgebung „artax Steuerberater - Rechtsanwälte Partner-schaft A.-B.-H.-L.-S.“ einer aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehenden Partner-schaft nicht zu beanstanden.
Die Aufnahme einer Fantasiebezeichnung in den Namen verstoße nicht gegen § 2 PartGG, da diese Bestimmung für Sach- oder Fantasiebezeichnungen keine Regelungen enthalte.
Ebenso ergebe sich aus § 9 BORA keine Grundlage für ein Verbot. Ihr sei lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung von Namen in der Kurzbezeichnung geboten ist. Dies lege es zwar nahe, dass die Verwendung allein einer Sach- oder Fantasiebezeichnung als Kurzbe-zeichnung nicht gestattet sei. Ein Verbot der Verwendung einer Fantasiebezeichnung als Teil der Kurzbezeichnung bei beruflicher Zusammenarbeit sei § 9 BORA aber nicht zu entneh-men. Zweck der dort getroffenen Regelung sei es, dass jeder im Rechtsverkehr erkennen kön-ne, mit wem er es zutun habe, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer Interessen auftritt. Dieser Regelungszweck werde durch die Verwendung einer Fantasiebe-zeichnung neben Namen in der Kurzbezeichnung nicht in Frage gestellt. Eine analoge Anwendung des § 59 k BRAO scheide auf Grund des speziellen Regelungsge-halts der Norm, die nur die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne der § 59 c ff. BRAO erfasst, aus.
Die Aufnahme von „artax“ verstoße, soweit dem eine werbende Wirkung zukommt, auch nicht gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43 b BRAO, sondern falle in den Rahmen einer zu-lässigen Selbstdarstellung.
Eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG durch die Namenswahl sei ebenfalls zu verneinen. Eine Irreführung hinsichtlich der geschäftlichen Verhältnisse und insbesondere hinsichtlich der Geschäftstätigkeit sei angesichts der weiteren Bestandteile des Namens ausgeschlossen.

(Fundstelle: NJW 2004, 1651 f.)

BGB § 705; HGB §§ 28, 128 Satz 1
Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so haftet er nicht entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 128 Satz 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelan-walts begründeten Verbindlichkeiten.

BGH, Urt. v. 22.01.2004 - IX ZR 65/01 (KG) Der IX. Zivilsenat des BGH lehnt eine Haftungserstreckung auf den neuen Sozius für Altverbindlichkeiten des bisherigen Einzelanwalts ab, unabhängig davon, dass die Pflichtverletzung erst während des Bestehens der Sozietät erfolgte. Da der Vertrag zwischen dem Einzelanwalt und dem Mandanten vor Begründung der Sozietät zustande gekommen sei, hafte der Sozius, so das Gericht, nicht aus dem Vertragsverhältnis. Vielmehr bedürfe es hierzu zumindest einer stillschweigenden Einbeziehung des neuen Sozius in den Vertrag. Diese sei vorliegend von dem Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden.
Auch die neue Rechtsprechung des II. Zivilsenats zur Haftung des neu eingetretenen Gesell-schafters in eine bereits bestehende Gesellschaft rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung, da die entsprechende Anwendung der §§ 128 S. 1, 130 HGB nur eine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft begründe, nicht aber für solche, die lediglich einzelnen Mitge-sellschaftern obliegen.
Eine persönliche Haftung des neuen Sozius analog § 28 Abs. 1 HGB scheide ebenfalls aus, da dieser nicht in das „Geschäft eines Einzelkaufmanns“ eintrete und der Gedanke einer auf die Kontinuität eines Unternehmens geschützten Haftungserstreckung nicht greife, da das einem Einzelanwalt erteilte Mandat in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet sei, dass die zu erbringende Dienstleistung an die Person des beauftragten Anwalts geknüpft ist. Zudem müsse die Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB schon deshalb abgelehnt werden, weil den Sozien nicht - wie den Gesellschaftern einer OHG (§ 28 Abs. 2 HGB) - die Möglichkeit offen stehe, einer abweichenden Vereinbarung durch Eintragung in das Handelsregister Dritten gegenüber Geltung zu verleihen.

(Fundstelle: ZIP 2004, 458 ff.)

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