ZPO §§ 129, 130
Unterzeichnung durch einen RA „für Rechtsanwalt XY“

BGH, U. v. 31. März 2003 – II ZR 192/02 (KG – 23 U 97/01; LG Berlin) Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmten Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt XY“ unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.

Dies gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet „für Rechtsanwalt XY, nach Diktat verreist“.

Zu entscheiden war über die Zulässigkeit einer Berufung, bei der die Berufungsbegründung nicht von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt E., unterzeichnet wurde, sondern von dem ebenfalls am KG zugelassenen Rechtsanwalt H. und zwar mit dem in Klammern gefassten Zusatz „für Rechtsanwalt E., nach Diktat verreist“. Für diesen Einzelfall war Rechtsanwalt H. ausdrücklich von Rechtsanwalt E. eine Untervollmacht erteilt worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müsse die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift sei zwingendes Wirksamkeitserfordernis. Für den Anwaltsprozess bedeute dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein müsse.

Die mit dem Klammerzusatz versehene Unterschrift des Rechtsanwalts H. erfülle die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung. Bereits der erste Teil des Zusatzes „für Rechtsanwalt E.“ mache deutlich, dass Rechtsanwalt H. als dessen Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats der Beklagten und damit eigenverantwortlich handelte. Ein Rechtsanwalt, der „für“ einen anderen Rechtsanwalt eine Berufung begründet, gebe zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter tätig wird.

Die Aussage des ersten Teils des Zusatzes werde durch dessen zweiten Teil auch keineswegs relativiert. „Nach Diktat verreist“ sei lediglich die Erklärung dafür, dass Rechtsanwalt E. die Begründungschrift wegen seines Urlaubs nicht selbst unterzeichnen konnte. Eine Einschränkung, Zurücknahme oder Distanzierung der mit der ausdrücklich „für“ Rechtsanwalt E. geleisteten Unterschrift verbundenen Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes liege darin nicht. Für einen Rechtsanwalt verstehe es sich im Zweifel von selbst, dass er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes übernimmt.

  (Fundstelle: MDR 2003, S. 896 f.)

1. Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO können auch die als Syndikus bearbeiteten Fälle berücksichtigt werden, wenn die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. ...

BGH, B. v. 13. Januar 2003 – AnwZ (B) 22/021.
Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO können auch die als Syndikus bearbeiteten Fälle berücksichtigt werden, wenn die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. Voraussetzung bleibt, daß eine selbständige, d. h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikus, gewährleistet war.

2.
Der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO kann nicht allein mit Fällen geführt werden, in denen der Antragsteller als Syndikusanwalt tätig war. Es muß jedenfalls (auch) eine Anzahl von Fällen nachgewiesen werden, die der Antragsteller in anwaltlicher Tätigkeit bearbeitet hat.

  Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Januar 2003 einem Syndikusanwalt zur Berechtigung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung Arbeitsrecht verholfen. Der Antragsteller war als Syndikus verpflichtet, Mitglieder des ihn anstellenden Verbandes weisungsungebunden arbeitsrechtlich zu beraten. Er hatte bei Antragstellung gegenüber der Rechtsanwaltskammer die Bearbeitung von 144 Fällen nachgewiesen. Von diesen 144 Fällen waren 137 als Syndikus und 7 Fälle in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet worden. Im Laufe des Verfahrens vor dem AGH hat er weitere 22 Fälle aus der anwaltlichen Tätigkeit in den Jahren 2000 und 2001 nachbenannt. Bei dieser Sachlage sieht der BGH den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen gemäß § 5 FAO als geführt an.

Entscheidend stellt der BGH in der vorliegenden Entscheidung auf die Selbständigkeit in der Ausübung der Syndikustätigkeit ab. Die Anerkennung der Syndikusfälle setzt hiernach voraus, daß diese Tätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. Nur eine selbständige, d. h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikusanwalt ist zum Nachweis der Befähigung nach § 5 FAO geeignet.

Gleichzeitig weist der BGH darauf hin, daß die insofern notwendige fachliche Unabhängigkeit für einen Syndikusanwalt nicht typisch und nur im Einzelfall gegeben sei. Eine Weisungsgebundenheit liege beispielsweise dann nahe, wenn der Syndikus im Interesse seines Arbeitgebers dessen eigene Rechtsangelegenheiten bearbeite. Fehle jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Arbeitgeber dem Syndikus vorgeschrieben hätte, wie er in den Rechtsstreitigkeiten juristisch zu beraten und vor Gerichten zu vertreten habe, komme grundsätzlich eine Berücksichtigung auch von Syndikusanwaltsfällen in Betracht.

Gleichwohl reichen allein diese Fälle zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung nicht aus. Hierneben muß der Syndikus eine weitere Anzahl anwaltlich bearbeiteter Fälle nachweisen.

Versäumt ein Rechtsanwalt, seinen Klienten über die erheblichen Risiken einer fristlosen Kündigung zu belehren und verhindert er dadurch, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, so hat er den dem Klienten dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen).

BGH, B. vom 18. Dezember 2002 – 9 ZR 365/99 (Karlsruhe)(Fundstelle: NJW-RR 2003, 350)

Versäumt ein Rechtsanwalt, seinen Klienten über die erheblichen Risiken einer fristlosen Kündigung zu belehren und verhindert er dadurch, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, so hat er den dem Klienten dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen).

1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung verleiht dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
...

BGH, B. v. 25. November 2002, AnwZ (B) 8/02

1.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung verleiht dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

2.
Die Verwendung des Domainnamens „www.rechtsanwaelte-notar.de“ durch eine aus einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bestehende Kanzlei verstößt nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.

  Der Antragsteller betreibt zusammen mit einem anderen Rechtsanwalt eine Anwaltskanzlei und ist zugleich als Notar tätig. Im Internet unterhält er eine Homepage unter dem Domainnamen „www.rechtsanwaelte-notar.de“. Seitens der Antragsgegnerin wurde er aufgefordert, die Verwendung dieses Domainnamens „mit sofortiger Wirkung zu unterlassen“. Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gab der zuständige AGH statt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.

Grundsätzlich, so der BGH, sei es nicht zu beanstanden, einen Rechtsanwalt auf die Rechtsauffassung der Kammer hinzuweisen und dies mit der Mitteilung zu verbinden, dass er das beanstandete Verhalten zu unterlassen habe, da anderenfalls mit der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu rechnen sei. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer könne von einem kammerangehörigen Rechtsanwalt jedoch kraft Berufsrechts nicht die Vorname oder Unterlassung eine bestimmten Handlung verlangen. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliege es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Des Weiteren habe er nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Darüber hinaus sei in § 57 BRAO bestimmt, dass der Kammervorstand einen Rechtsanwalt zur Einhaltung der in § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO genannten besonderen Pflichten, insbesondere Auskunftspflichten, durch Festsetzung der eines Zwangsgeldes anhalten kann. Diesem Normgefüge sei insgesamt zu entnehmen, dass die BRAO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt gegenüber einem Mandanten oder dem sonstigen rechtssuchenden Publikum gegenüber begangen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch den Erlass mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen. Derart weitgehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden der Stellung des Rechtsanwalts nicht gerecht. Dieser sei unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und stehe als solches nicht in einem allgemeinen Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand.

Auch in der Sache selbst sei die in Form einer Untersagungsverfügung gekleidete Beanstandung der Antragsgängerin nicht gerechtfertigt. Die Verwendung des Domainnamens „www.rechtsanwaelte-notar.de“ durch eine aus einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bestehende Kanzlei sei zulässig. Dass sich der Antragssteller durch die Auswahl des seine beruflichen Tätigkeiten kennzeichnenden Domainnamens gegenüber anderen Rechtsanwälten und Notaren insoweit einen Vorteil verschafft hat, dass diese daran gehindert sind, den selben Domainnamen zu verwenden, sei unbedenklich. Die mit einem Bindestrich versehene Kombination der Begriffe sei zudem durchaus ungewöhnlich, so dass die Gefahr einer Kanalisierung von Kundenströmen durch die Verwendung des beanstandeten Domainnamens bei Direkteingabe der Gattungsbegriffe sehr gering sei. Die Verwendung des Domainnamens sei auch nicht irreführend unter dem Aspekt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung. Der durchschnittlich informierte und verständige Internetnutzer wisse von vornherein, dass die unter Verwendung der Gattungsbegriffe gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller Dienstleistungen repräsentiert. Letztlich werde auch nicht über die tatsächliche Bedeutung und Größe der Kanzlei des Antragsstellers durch die Verwendung des Begriffs „Rechtsanwalt“ in der Mehrzahl irregeführt. Durch die Pluralform werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die unter diesem Begriff am Internet-Verkehr teilnehmende Kanzlei mindestens zwei Mitglieder hat, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Dies sei der Fall. Der Ansicht, dass selbst derjenige, der weiß, dass es in einigen Bundesländern Anwaltsnotare gibt, mit mindestens drei Sozietätsmitgliedern – zwei Rechtsanwälten und einem Notar – rechne, könne nicht gefolgt werden.

(Fundstelle: NJW 2003, 504)  

Zur Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der sich in einem berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt.

BGH, B. v. 17. Oktober 2002 – AnwZ (B) 37/00

Der Antragsteller obsiegte in einem Verfahren wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragssteller, der sich selbst vertreten hatte, entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Antragsteller beantragte darauf hin – entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO – auch die Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Vertretung in eigener Sache. Nachdem dieser Antrag vom AGH zurückgewiesen worden war, hat der BGH auch die Gegenvorstellung des Antragsstellers zurückgewiesen, da die zu Grunde liegende Kostenentscheidung zwischenzeitlich in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen war. Sie könne daher auch nicht auf Gegenvorstellung hin abgeändert werden. Auf eine Abänderung liefe es jedoch hinaus, wenn dem Antragssteller nicht nur die Erstattungen der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen, sondern auch der gesetzlichen Gebühren eines RA zugebilligt würde. Da sich der Antragsteller vor dem AGH und dem BGH selbst vertreten hat, seien ihm entsprechende Auslagen nicht entstanden.

Im Übrigen habe ein Rechtsanwalt, der sich in einem berufsrechtlichen selbst vertritt und obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen nach der BRAO. Es bestehe kein zureichender Grund, die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den sogenannten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit analog anzuwenden. In diesem Bereich knüpfe die Kostenerstattungspflicht nicht ohne Weiteres an das Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hänge vielmehr davon ab, ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspricht.


* Anm.: Die entschiedene Frage ist streitig.

- Für „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d. § 13 Abs. 1 BRAGO: LG Kempten, JurBüro1991, 68; AG St. Ingbert MDR 98, 373; AG Saarbrücken, RuS 93, 264; LG Aachen, JurBüro 92, 28; LG St. Ingbert, JurBüro 2002, 471

- Für mehrere Angelegenheiten: AG Hildesheim, AGS 1996, 140; LG Lörrach, AGS 1999, 70; AG Iserlohn, JurBüro 1999, 413

BGH lässt Anwaltshotline zu

BGH, U. v. 26. September 2002 – I ZR 44/00 und I ZR 102/00 Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass weder das Rechtsberatungsgesetz noch das anwaltliche Berufs- und Gebührenrecht einer telefonischen Rechtsauskunft durch Anwälte über eine 0190er-Nummer entgegenstehen.

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Verfahren zu entscheiden, in denen die Betreiberin einer Anwalts-Hotline einmal von einer Rechtsanwaltskammer und einmal von einer Münchener Anwaltssozietät auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Die Beklagte ist eine GmbH, die für einen telefonischen Rechtsberatungsdienst auch am Wochenende und außerhalb üblicher Geschäftszeiten wirbt. Rechtsfragen - so die Werbung - müssten nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden; häufig reiche schon ein kurzes Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt. In einem der beiden Fälle hatte die Beklagte mit zehn 0190er-Nummern für verschiedene Rechtsgebiete geworben. Wählte man eine dieser Nummern, antwortete ein Rechtsanwalt, der in dem betreffenden Gebiet einen Interessenschwerpunkt hatte. Im anderen Fall gab es nur eine Nummer für alle Rechtsgebiete. In der Werbung war ferner darauf hingewiesen worden, dass der Anruf 3,60 DM pro Minute koste. Diese Gebühren werden über die Deutsche Telekom eingezogen, die einen Anteil von 2,48 DM (zzgl. MwSt.) an die Beklagte ausbezahlt. Die Beklagte leitet diese Gesprächsgebühren an den jeweiligen Rechtsanwalt als Vergütung für seine anwaltliche Leistung weiter. Die Beklagte erhält von den beteiligten Rechtsanwälten eine monatliche Pauschale sowie einen bestimmten Betrag für jede Zeiteinheit von dreieinhalb oder vier Stunden. Hat ein Anwalt einen solchen Zeitblock bei der Beklagten gebucht, werden alle in dieser Zeit über die fragliche 0190er-Nummer eingehenden Gespräche unmittelbar an ihn weitergeleitet.

In beiden Fällen hatten die Oberlandesgerichte - das Kammergericht in Berlin und das OLG München - ein Verbot ausgesprochen, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen: Das Kammergericht sah in dem Angebot der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Durch den Anruf komme ein Vertrag zwischen dem Anrufer und der Beklagten zustande. Die Beklagte verspreche eine Rechtsberatung, die nur Rechtsanwälte erbringen dürften; ihr Verhalten verstoße daher gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das OLG München hatte das Angebot verboten, weil die Vereinbarung der Zeitvergütung gegen geltendes Gebührenrecht verstoße.

Der Bundesgerichtshof hat beide Einwände nicht gelten lassen und hat die Klage in beiden Fällen abgewiesen. Richtig sei, dass eine Beratung durch die beklagte GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Mit dieser komme aber kein Beratungsvertrag zustande. Der Anrufer schließe mit dem Rechtsanwalt als seinem Gesprächspartner und Ratgeber den Vertrag. Die Anrufer seien an einem Kontakt zu einem Rechtsanwalt interessiert. Daher spreche alles dafür, dass das in der Herstellung der Gesprächsverbindung liegende Angebot zum Abschluss eines Vertrages an den Rechtsanwalt gerichtet sei, der das Gespräch entgegennehme. Auch die gebührenrechtlichen Bedenken des OLG München hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt. Zwar sehe die Gebührenordnung für den Regelfall eine streitwertabhängige Vergütung vor. In außergerichtlichen Angelegenheiten sei aber auch die Vereinbarung von Zeitvergütungen zulässig. In den meisten Fällen liege eine Gebührenunterschreitung vor, die berufsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Gebührenüberschreitung, zu der es bei niedrigen Gegenstandswerten ab einer Gesprächsdauer von zehn Minuten kommen könne, sei berufsrechtlich unbedenklich, wenn der Mandant darüber informiert sei, dass die vereinbarte Zeitvergütung zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung führe. Es könne nicht angenommen werden, dass die Rechtsbeartung über die 0190er-Nummern zu einer systematischen Missachtung der Gebührenordnung führe oder darauf angelegt sei, dass der beratende Rechtsanwalt seine beruflichen Pflichten verletze.

Das in Rede stehende System berge Risiken hinsichtlich der Qualität der anwaltlichen Beratungsleistung. Es bestehe die Gefahr, dass dem Anwalt bei der gebührenpflichtigen telefonischen Beratung nicht immer alle Umstände des Sachverhalts mitgeteilt werden und ohne das häufig notwendige gründliche Studium des Gesetzestexts oder eines Kommentars zu kurz kommen. Diese Gefahr könne jedoch ein generelles Verbot nicht rechtfertigen. Bei der Gesamtwürdigung hat sich der Bundesgerichtshof auch veranlasst gesehen, darauf hinzuweisen, dass ein Bedarf der Bevölkerung an spontaner telefonischer Beratung über Rechtsfragen des Alltags nicht zu verkennen sei.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 96/2002)

Werden in der Kopfleiste des Briefbogens einer Anwaltskanzlei blickfangmäßig die Namen der Sozietätsmitglieder zusammen mit den Berufsbezeichnungen Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwalt herausgestellt, so wird damit zum Ausdruck gebracht, ....

BGH, B. v. 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01 (Hamburg)
(Fundstelle: NJW 2003, 346 ff.)
Werden in der Kopfleiste des Briefbogens einer Anwaltskanzlei blickfangmäßig die Namen der Sozietätsmitglieder zusammen mit den Berufsbezeichnungen Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwalt herausgestellt, so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Kanzlei handelt, in der zumindest ein Sozietätsmitglied über die Zusatzqualifikation Steuerberater und Patentanwalt verfügt. Weisen demgegenüber nur Kooperationspartner der Kanzlei eine derartige Qualifikation auf, so wird die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitglieder nicht dadurch ausgeräumt, dass die Berufsbezeichnungen Steuerberater und Patentanwalt am rechten Rand des Briefkopfes durch Namensnennung der Kooperationspartner unter Hinzufügung ihrer beruflichen Stellung erläutert werden.

 

1. § 24 der Zwangsverwalterverordnung ist in der Weise anzuwenden, dass die Regelvergütung des Zwangsverwalters jedenfalls von dem als Jahresmiete oder -pacht eingezogenen Betrag bis zu 1500 Euro 9% und von den Beträgen über 1500 Euro bis 3000 Euro 8%, über 3000 Euro bis 4500 Euro 7%, über 4500 Euro 6% beträgt. Eine Erhöhung der Vomhundertsätze bleibt zu prüfen.
....

BGH, B. v. 12. September 2002 - IX ZB 39/02 (LG Dortmund)
(Fundstelle: NJW 2003, 212 ff.)
1.
§ 24 der Zwangsverwalterverordnung ist in der Weise anzuwenden, dass die Regelvergütung des Zwangsverwalters jedenfalls von dem als Jahresmiete oder -pacht eingezogenen Betrag bis zu 1500 Euro 9% und von den Beträgen über 1500 Euro bis 3000 Euro 8%, über 3000 Euro bis 4500 Euro 7%, über 4500 Euro 6% beträgt. Eine Erhöhung der Vomhundertsätze bleibt zu prüfen.

2.
Die Mindestvergütung des Zwangsverwalters nach § 24 III ZwVerwVO beträgt 90 Euro, diejenige nach § 24 IV ZwVerwVO 45 Euro.

3.
§ 25 ZwVerwVO greift nur ein, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene Besonderheiten der Geschäftsführung im Einzelfall diese als entweder besonders schwierig oder aufwendig beziehungsweise als ungewöhnlich leicht oder geringfügig erscheinen lassen und deshalb ein Missverhältnis zur Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO entstehen würde.

BGB §§ 134, 138
Sittenwidrige anwaltliche Honorarvereinbarung

BGH, B. v. 25. Juli 2003 – IX ZR 131/00(Fundstelle: NJW 2003, 3486) Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.

Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.

Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.

Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.

Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.

1. Eine Vereinbarung, mit der ein namensgebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, dass in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namensgebers ....>

BGH, U. v. 28. Februar 2002 – I ZR 195/99 (München)

(Fundstelle: NJW 2002, S. 2093 ff.) 1.
Eine Vereinbarung, mit der ein namensgebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, dass in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namensgebers und auf den Umstand hingewiesen wird, dass dieser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH NJW 1997, 3236).

2.
Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfasst sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.

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