BRAO §§ 53 IX, X, 55 III 1
1.Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, bei der Festsetzung der Vergütung des Abwicklers Regelungen darüber zu treffen, ob Aufwendungen des Abwicklers, die dieser aus den ihm anvertrauten Fremdgeldern bestritten hat, auf den Vergütungsanspruch des Abwicklers anzurechnen sind.
2. ...

BGH, B. v. 24.10.2003 – AnwZ (B) 62/02 (AnwGH Celle)1.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, bei der Festsetzung der Vergütung des Abwicklers Regelungen darüber zu treffen, ob Aufwendungen des Abwicklers, die dieser aus den ihm anvertrauten Fremdgeldern bestritten hat, auf den Vergütungsanspruch des Abwicklers anzurechnen sind.

2.
Der Abwickler einer Kanzlei darf aus dem ihm anvertrauten Treugut Geld entnehmen, um notwendige Aufwendungen zu bestreiten.

(Fundstelle: NJW 2004, 52 ff.)

BRAO § 59 k
Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangenen Rechtsanwalts-GmbH

BGH, U. v. 23. Oktober 2003 – I ZR 64/01

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Rechtsanwaltsgesellschaft als Bestandteil ihrer Firma eine Kurzbezeichnung wählen darf. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, führte in ihrer Firma neben dem Namen eines ihrer Gesellschafter die Bezeichnung „KPMG“. Sie ist aus einer Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangen und hatte in dieser Funktion den Firmenbestandteil nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zulässigerweise geführt.

Die Kläger, ein Anwaltsverein und eine Rechtsanwaltskammer, haben die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der BRAO auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Buchstabenfolge „KPMG“ in ihrer Firma zu verwenden. Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung untersagt.

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat in der Verwendung der Buchstabenkombination „KPMG“ keinen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften über die Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gesehen. Zwar sehe die Bestimmung des § 59 k BRAO vor, dass die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft neben den Namen von Gesellschaftern, die Rechtsanwälte sind, und der Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ nur Firmenbestandteile enthalten dürfe, die gesetzlich vorgeschrieben seien. Dazu zähle die Kurzbezeichnung „KPMG“ nicht. Ob diese weitgehende Einschränkung der Wahl der Firmierung für Rechtsanwaltsgesellschaften, die in vergleichbarer Weise nicht für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gelte, verfassungsrechtlich zulässig sei, könne im Streitfall offen bleiben. Da die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft den Zusatz "KPMG" habe zulässigerweise führen dürfen, könne sie jedenfalls diesen Bestandteil der Firma auch nach Erweiterung ihres Berufsfelds auf dasjenige einer Rechtsanwaltsgesellschaft beibehalten.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 124/2003)

UWG § 1; BRAO § 59 k; BORA § 9
1. Die Vorschrift des § 59 k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.
2. Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zuläs-sigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59 k I 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.

BGH, Urt. v. 23.10.2003 – I ZR 64/01 (LG Leipzig) Die Führung des Bestandteils „KPMG“ in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft sei, so der BGH, dann nicht verboten, wenn die Kurzbezeichnung zuvor zulässigerweise als Steuerberatungsgesellschaft geführt wurde. Zwar verbiete § 59 k Abs. 1 S. 3 BRAO gesetzlich nicht vorgeschriebene Sachbezeichnungen in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Bestimmung begegne allerdings im Hinblick auf Art. 3 und 12 GG verfassungsrechtlichen Be-denken, da für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften ein entsprechendes Verbot fehle (vgl. § 31 WPO, § 53 StBerG) und auch für die Firmierung bei Zusammen-schlüssen von Rechtsanwälten in anderer Rechtsform als derjenigen einer GmbH eine ver-gleichbare Einschränkung nicht existiere. Jedoch könne die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 59 k Abs. 1 S. 3 BRAO offen bleiben, da sich aus einer analogen Anwendung des § 59 k Abs. 1 S. 2 BRAO ergebe, dass die beanstandete Buchstabenfolge „KPMG“ zulässigerweise geführt werden dürfe. Zwar sei § 59 k Abs. 1 S. 2 BRAO auf die Fortführung einer Sozietät beschränkt, jedenfalls aber auf die Fortführung der sonstigen Personen- und Kapitalgesellschaften durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft, mit denen sie zulässigerweise kooperieren kann, analog anwendbar. Es sei kein Grund ersichtlich, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprü-fungsgesellschaften, die zulässigerweise eine Kurzbezeichnung führen konnten, die Möglichkeit zur Weiterführung einer Kurzbezeichnung zu versagen, wenn sie auch als Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden und diese Kurzbezeichnung mit der Berufsordnung für Rechtsanwälte vereinbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 9 BORA sei nicht anwendbar, da sie nicht für die Führung einer Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern nur einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59 a BRAO Anwendung finde. (Fundstelle: NJW 2004, 1099 ff.)

BGB §§ 134, 138 I; BORA § 12 I
Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot führt weder zur Nichtigkeit eines verbotswidrig zu Stande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch ohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.

BGH, U. v. 17.10.2003 – V ZR 429/02 (OLG Karlsruhe – 14 U 73/01; LG Offenburg) Zu Grunde lag ein Fall, in dem über einen Anspruch aus § 463 S. 2 BGB a. F. zu entscheiden war. Die anwaltlich vertretenen Beklagten hatten sich unmittelbar schriftlich an den Prozessbevollmächtigten der Kläger gewandt, ihre Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden anerkannt und vereinbart, zur Behebung des Schadens an die Kläger in drei gleichen Raten insgesamt 48.000,00 DM zu zahlen.

Dieser Vertrag, so der BGH, sei nicht deshalb nichtig, weil er ohne Mitwirkung des Prozessbevollmächtigen des Beklagten abgeschlossen worden sei. Zwar verbiete § 12 BORA einem Rechtsanwalt grundsätzlich ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts mit dessen Mandanten Verhandlungen aufzunehmen oder zu verhandeln; ein Verstoß gegen das Verbot führe jedoch nicht dazu, dass ein verbotswidrig abgeschlossene Vertrag nichtig sei. § 134 BGB greife nicht ein. § 12 Abs. 1 BORA wende sich nicht gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts, sondern gegen die Umstände seines Abschlusses. Zweck des Verbots sei der Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsverhältnis, der Schutz des gegnerischen Mandanten und der Schutz der Rechtssprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzung, die ihren Grund in Einlassungen der von ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden. Diese Zwecke würden es nicht gebieten, ein unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft als nichtig zu bewerten. Gegen eine Nichtigkeit spreche zudem, dass sich das Verbot nicht an die Beteiligten des Rechtsgeschäfts richtet, sondern an ihre Rechtsanwälte.

Die Einigung der Parteien sei auch nicht gem. § 138 BGB nichtig. Das Handeln der Beteiligten oder die Umstände beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts könnten nur dann zur Nichtigkeit führen, wenn sie dem Rechtsgeschäft trotz indifferenten Inhalts ein sittenwidriges Gesamtgepräge geben. Voraussetzung hierfür sei, dass der Vertrag die Interessen der durch das Verbot gem. § 12 Abs. 1 BORA geschützten Vertragspartei missachtet. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

(Fundstelle: MDR 2004, 117 ff.)

BRAO § 14 II Nr. 8 Die Tätigkeit als Grundstücksmakler oder Vermittler von Finanzdienstleistungen ist mit dem Anwaltberuf grundsätzlich unvereinbar (Bestätigung von BGH, B. v. 21.09.1987 – AnwZ (B) 25/87, und v. 18.10.1999, NJW-RR 2000, 437).

BGH, B. v. 13.10.2003 – AnwZ (B) 79/02 (AnwGH München)
(Fundstelle: NJW 2004, 212 f.)
.

BGB §§ 705, 738, 138; GG Art. 12
Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann (vgl. Senat, NJW 2000, 2584 – WM 2000, 1496 [1498].

BGH, U. v. 29.09.2003 – II ZR 59/02 (OLG Koblenz) (Fundstelle: NJW 2004, 66 f.)

BRAO § 59 a Abs. 1, 4
a. Ein Rechtsanwalt kann mit einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft bilden.
b. Eine derartige Bürogemeinschaft ist jedoch dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt zugleich Mitglied dieser Steuerberatungsgesellschaft ist.

BGH, B. v. 29. September 2003 – AnwZ (B) 24/00 – AGH Baden-Württemberga.
Ein Rechtsanwalt kann mit einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft bilden.

b.
Eine derartige Bürogemeinschaft ist jedoch dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt zugleich Mitglied dieser Steuerberatungsgesellschaft ist.

Eine Rechtsanwältin gründete zusammen mit einem Steuerberater eine Partnerschaftsgesellschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen ist und an der sie mit 2 % beteiligt ist. Zudem bildete sie mit dieser Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft.

Die Bürogemeinschaft, so der BGH, sei rechtlich nicht deshalb zu beanstanden, weil sie mit einer in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft begründet wurde. Rechtsanwälte dürfen sich mit den abschließend in § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufsträgern in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Für Bürogemeinschaften gelte dies in entsprechender Weise. Aus § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO gehe nicht hervor, dass sich der Rechtsanwalt zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nur mit Einzelpersonen, nicht dagegen mit einer Gesellschaft verbinden darf, der ausschließlich Mitglieder der in der Norm genannten Berufsgruppen angehören und deren Zweck nicht über den in dieser Vorschrift beschriebenen Tätigkeitsbereich hinausgeht. Dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung lasse sich lediglich eine Einschränkung der Zusammenschlüsse auf bestimmte Berufsgruppen, nicht dagegen ein Verbot der Verbindung mit entsprechend ausgerichteten Gesellschaften entnehmen.

Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Rechtsanwältin als Partnerin an der Steuerberatungsgesellschaft beteiligt ist, mit der sie eine Bürogemeinschaft eingegangen ist. Dieser besonderen Form der beruflichen Zusammenarbeit stehe § 59 a BRAO entgegen, da nur die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Sozietät gestattet sei. Das Wort „einer“ sei nicht als unbestimmter Artikel, sondern als Zahlwort zu verstehen. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4993, S. 33) und sei vom Gesetzgeber in der Begründung zu § 59 e Abs. 2 BRAO bekräftigt worden (BT-Drucks. 13/9820, S. 14). Für die Bürogemeinschaft ordne § 59 a Abs. 4 BRAO eine entsprechende Geltung von Abs. 1 an und stelle damit die Bürogemeinschaft insoweit der Sozietät gleich. Danach sei es nicht zulässig, den Beruf des Rechtsanwalts gleichzeitig in einer Bürogemeinschaft und einer Sozietät ausüben.

BRAO § 7 Nr. 10
1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 7 Nr. 10 BRAO zu versagen, wenn der Antragsteller Professor im Beamtenverhältnis an einer Fachhochschule ist.
2. Auch § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG, wonach die Tätigkeit eines Lehrers an Berufsschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerberater nicht entgegensteht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Berufsfelder und der Mandantenkreis von Steuerberatern und Rechtsanwälten unterschiedlich sind, ist hierin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen.

BGH, B. v. 29. September 2003 – AnwZ(B) 71/02

1.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 7 Nr. 10 BRAO zu versagen, wenn der Antragsteller Professor im Beamtenverhältnis an einer Fachhochschule ist.

2.
Auch § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG, wonach die Tätigkeit eines Lehrers an Berufsschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerberater nicht entgegensteht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Berufsfelder und der Mandantenkreis von Steuerberatern und Rechtsanwälten unterschiedlich sind, ist hierin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach auch im Beamtenverhältnis stehende Professoren an einer Fachhochschule nicht gleichzeitig zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden können. Der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 10 BRAO ist gegeben.

Grundsätzlich sei die beamtenrechtliche Stellung mit der Stellung des Rechtsanwalts unvereinbar. Der Beamte stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlege und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig mache. § 7 Nr. 10 BRAO sei nicht dahingehend auszulegen, dass beamtete Professoren an Fachhochschulen von dieser Regelung nicht erfasst werden. Es sei allein auf die Rechtsstellung als Beamter im aktiven Dienst abzustellen, nicht jedoch darauf, ob die Stellung und die Tätigkeit als Beamter im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt führe.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen den angeführten Versagungsgrund nicht. Zum einen seien an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen. Zum anderen sei auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Zulassung als Steuerberater zu sehen. Der Beschwerdeführer hatte auf die abweichende Regelung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG verwiesen, nach der auch die Tätigkeit eines Lehrers an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerberater nicht entgegenstehe. Der BGH führt hierzu aus, die Berufsfelder und der Mandantenkreis von Rechtsanwälten und Steuerberatern seien unterschiedlich. Bei einem Rechtsanwalt komme die Vermeidung des Anscheins jeglicher staatlicher Einflussnahme ein größeres Gewicht zu als bei einem Steuerberater, bei dem die Staatsnähe im wesentlichen nur im Hinblick auf die Finanzverwaltung von Bedeutung sei. Zudem habe der Hochschullehrer weitere Möglichkeiten, auch ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Prozessbevollmächtigter oder Verteidiger auftreten zu können, so z. B. gemäß § 67 Abs. 1 VwGO.

BRAO § 49 b II
An die Höhe eines Erbteilsanspruchs anknüpfende Anwaltshonorarvereinbarung

BGH, U. v. 29. April 2003 – IX ZR 138/02 (OLG Frankfurt – 16 U 181/01; LG Frankfurt M. Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmling des Erblassers über eine Nachlassverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Mandanten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.

Im Streitfall war der Rechtsanwalt beauftragt worden, den Entwurf der notwendigen Vertragsurkunde zwischen den Erbberechtigten, aus der die Aufteilung des Erbes folgen sollte, zu fertigen. Vereinbart wurde, dass ein Honorar von 910.000 DM zur Zahlung fällig ist, sobald die Erbschaft angefallen und Erb- oder Pflichtteilsansprüche zu Gunsten der Auftraggeber über wenigstens 15 Mio. DM entstanden sind.

Nach Ansicht des BGH liegt hierin kein Verstoß gegen § 49 b Abs. 2 BRAO, da das vereinbarte Honorar zwar von der Höhe der Erbschaft, nicht aber vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig sei. Zwar wäre eine Gebührenvereinbarung, nach der das Honorar erst zur Zahlung fällig ist, sobald der Erbfall eingetreten und bestimmte Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche zu Gunsten der Auftraggeber entstanden sind, nach § 49 b Abs. 2 BRAO unzulässig, wenn sich das Mandat nicht nur auf die Ausarbeitung des Entwurfs, sondern auch auf die Herbeiführung oder den Erhalt der Einigung der Vertragsparteien richten würde. Vorliegend habe es jedoch gerade nicht zu den Aufgaben des Klägers gehört, auf die Willensbildung der übrigen Abkömmlinge des Erblassers Einfluss zu nehmen, um eine Einigung über die Verteilung des Nachlasses herbeizuführen. Habe der Kläger bei der Bearbeitung des Mandats den Einigungserfolg vorauszusetzen und nur noch in eine beurkundungsfähige juristische Form zu gießen, liege hierin nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, sondern eine reine Fälligkeitsregelung, der eine – rechtlich zulässigen – Stundungsfunktion zukomme.

Gleiches gelte für den von den Parteien zu Gunde gelegten Gebührenmaßstab. Auf die Höhe der Erbschafts- und Pflichtteilsansprüche der Beklagten habe der Kläger bei der Bearbeitung der Sache keinen Einfluss nehmen können, weil diese allein von dem Wert des Nachlasses und etwaigen Verfügungen des Erblassers zu Gunsten dritter Personen abhing. Beides habe außerhalb des Einflussbereichs des Klägers gelegen. Deshalb sei hinsichtlich der Höhe des Gebührenanspruchs Anknüpfungspunkt der Honorarvereinbarung, ebenso wie beim gesetzlichen Gebührenanspruch (§ 7 Abs. 1 BRAGO), ein – hier freilich gestaffelter – Gegenstandswert und nicht der Ausgang der Sache oder der Erfolg der Bemühungen des Klägers gewesen. Dieser habe auch nicht einen Teil des „erstrittenen“ Betrages erhalten sollen. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs sei lediglich zusätzlich davon abhängig gemacht gewesen, dass die Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche der Beklagten in bestimmter Höhe entstehen und ein Betrag i. H. v. 1 Mio. DM nach Steuern für die Beklagten zur Verfügung steht.

(Fundstelle: MDR 2003, 836 ff.)

BGB § 705
Haftung für Altschulden bei Eintritt in eine Sozietät von Rechtsanwälten

BGH, VU v. 7. April 2003 – II ZR 56/02 (OLG Hamm – 28 U 16/01; LG Bielefeld) a)
Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.

b)
Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

Der Gedanke, dass ein neu in eine GbR eintretender Gesellschafter gegenüber den Gläubigern mit Erwerb der Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt, entspreche, so der BGH, sowohl dem Wesen der Persongesellschaft als auch einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten sei nicht nur alleinige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft, sie sei vielmehr das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregel. Dabei könne die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen, denn Neugesellschafter erhalten mit Eintritt dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden könne.

Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten gelte auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Gesetzgeber habe in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, dass neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften und insoweit die Vorschriften der §§ 129, 130 HGB entsprechend anzuwenden sind. Danach hafte ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Da der Gesetzgeber mit dem PartGG eine spezielle Rechtsform geschaffen habe, die gerade den besonderen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, könne diese Regelung nur dahin verstanden werden, dass Angehörige freier Berufe grundsätzlich einer Haftung zu unterwerfen sind, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer OHG gleiche. Für Verbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art stehe danach der Annahme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten GbR im Grundsatz nichts im Wege.

Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeige, eine Sonderstellung einnehmen würden. Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung finde, könne offen bleiben, da dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich sei.

Erwägungen des Vertrauensschutzes würden es allerdings gebieten, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichen der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden. Denn die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der Neugesellschafter einer GbR für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, habe auf Seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet, dass sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben.

(Fundstelle: MDR 2003, S. 756)

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