Das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme hat am 01.02.2013 den Bundesrat passiert. Nunmehr können unter sehr engen Voraussetzungen Betreute auch dann ärztlich behandelt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt und sie eine medizinisch notwendige Behandlung ablehnen. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur im Rahmen der stationären Unterbringung zulässig. Zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen soll eine Zwangsbehandlung stets das allerletzte Mittel bleiben.

Weiterführende Links:

Beschluss des Bundesrates zum Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (BR-Drucks. 26/13(Beschluss))
Stellungnahme der BRAK zu den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2012 zur Zwangsbehandlung von betreuten Personen (Stlln.-Nr. 44/2012, September 2012)