Die Satzungsversammlung hat beschlossen, die für die Gesamtdauer der von Fachanwältinnen und Fachanwälten mindestens zu erbringenden Fortbildungsleistungen von 10 auf 15 Stunden zu erhöhen. Gleichzeitig soll der § 15 Abs. 1 FAO so gefasst werden, dass künftig die Fortbildung auch bei Veranstaltungen, die nicht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (sondern beispielsweise von Sachverständigen) durchgeführt werden oder die sich nicht ausschließlich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richten, möglich ist.

Außerdem sollen künftig fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Eine Nichtbeanstandung durch das Bundesjustizmininsterium unterstellt, treten Beschlüsse der Satzungsversammlung mit dem 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichungen in den BRAK-Mitteilungen folgt (§§ 191 d Abs. 5, 191 e BRAO). Für die Neufassung von § 15 FAO ist in § 16 Abs. 3 FAO allerdings beabsichtigt, eine Übergangsregelung vorzusehen. Danach soll die Neufassung der Fachanwaltspflichtfortbildung erst am 01.01. des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres wirksam werden, frühestens also zum 01.01.2015.

 

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