Die § 59e Abs. 2 Satz 1 und § 59f Abs. 1 BRAO sind nichtig, soweit sie einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind.

Die Karlsruher Richter haben ihre Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten keine spezifischen Gefährdungen schaffe, die weitergehende Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen könnten. Insbesondere seien – schon aufgrund des weitgehend übereinstimmenden Berufsrechts – keine Übergriffe in die berufliche Unabhängigkeit durch Angehörige der jeweils anderen Berufsgruppe zu befürchten.

BVerfG, vom 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11

 

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