Die Werbung von Rechtsanwälten mit Ortsnamen setzt zumindest eine physische Präsenz des Rechtsanwalts in dem genannten Ort voraus.

Die Rechtsanwälte warben auf Ihrer Homepage mit folgender Aussage:
„HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG … RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL … Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen.“
Die Rechtsanwälte unterhielten in den genannten Städten jedoch keine Niederlassung und waren auch sonst nicht physisch vertreten. Das Gericht stellte fest, dass die Werbung in Verbindung mit den Ortsnamen irreführend sei. Der angesprochene Verkehrskreis, hier der rechtsuchende Verbraucher, habe ein Interesse an einer persönlichen Betreuung und leichten Erreichbarkeit ihres Rechtsanwalts. Diesem Interesse ist nicht allein dadurch genüge getan, dass die betroffenen Rechtsanwälte vor den entsprechenden Landgerichten auftreten können.

 

LG Hamburg, Urt. v. 07.08.2014 – 327 O 118/14