Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung ist am 30.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und am 01.01.2016 in den wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Das neue Gesetz sieht vor, Syndikusanwälten auch für die Tätigkeit innerhalb ihres Dienstverhältnisses einen anwaltlichen Status zu verleihen, wenn sie zuvor bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wurden. Bisher galt nach der von der Rechtsprechung entwickelten so genannten „Zwei-Berufe-Theorie“ lediglich die Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als anwaltliche Tätigkeit.

 

Ebenso wie ihre niedergelassenen Kollegen werden Syndikusrechtsanwälte auch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten, das Gesetz sieht die Einrichtung jedoch erst zum 01.10.2016 vor.

Daneben sieht das neue Gesetz einige Änderungen vor, die das Rechtsanwaltsverzeichnis betreffen: Hier sollen künftig u.a. auch der Name der Kanzlei und etwaige Zweigstellen eingetragen werden.

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Weitergehende Informationen (auch) zu dem neuen Zulassungsverfahren und Antragsformulare finden Sie hier: