Ein Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nur dann als unwürdig i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO angesehen werden, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblicher Umstände – wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheint; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen.

Dies hat das BVerfG im prominent gewordenen Fall einer Referendarin entschieden, die ihren Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft beleidigt hatte. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte ihr daraufhin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt. Der AGH Nordrhein-Westfalen (BRAK-Mitt. 2016, 91) und der BGH (BRAK-Mitt. 2017, 46) hatten die Versagung bestätigt. Das BVerfG hat sich insbesondere zu den Anforderungen an die erforderliche Prognose und Abwägung der Kammer im Rahmen ihrer Entscheidung über die Zulassung bzw. deren Versagung geäußert. Der AGH Nordrhein-Westfalen hat nunmehr erneut über die Sache zu entscheiden.

BVerfG, Beschl. v. 22.10.2017 – 1 BvR 1822/16