Mediatoren und Berufsbetreuer zählen nicht zu den in § 59a I 1 BRAO aufgeführten Berufen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59a III BRAO erlaubt ist, sich zu einer Bürogemeinschaft zu verbinden. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der mit seinem bisherigen anwaltlichen Sozius eine Bürogemeinschaft bildete, seit jener nur noch als Mediator und Betreuer praktiziert; mit seiner Klage wandte der Rechtsanwalt sich gegen den belehrenden Hinweis, den ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer deshalb erteilt hatte.

Für die vom Kläger begehrte Vorlage an das BVerfG sah der BGH keine Veranlassung. Dazu kam das Gericht nach ausführlicher Prüfung, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der sozietätsfähigen Berufe in § 59a I 1, III BRAO bestehen. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist für den BGH, dass Mediatoren und Berufsbetreuer kein den sozietätsfähigen Berufen entsprechendes Schutzniveau bieten; insbesondere sei die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nicht berufs- und strafrechtlich abgesichert.

Die Neufassung von § 203 III, IV StGB durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen war nicht Prüfungsgegenstand, weil sie zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nämlich als der belehrende Hinweis gegen den Kläger erlassen wurde, noch nicht galt. Der BGH musste daher nicht beantworten, ob die Neuregelung etwas an der verfassungsrechtlichen Bewertung ändert.

BGH, Urt. v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17