In den letzten Tagen erreicht Kammermitglieder im Zusammenhang mit der Eintragungspflicht im Transparenzregister eine Zahlungsaufforderung von einer hierfür nicht zuständigen Stelle. Zur Erinnerung: Nach § 20 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten u. a. der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, wenn sie nicht bereits in einem anderen entsprechenden Register, das öffentlich erreichbar ist, eingetragen sind. Dabei stellt § 20 GwG nicht auf die Verpflichteteneigenschaft ab.

Das Transparenzregister der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundesanzeiger-Verlag betrieben und ist unter der Adresse www.transparenzregister.de erreichbar. Das Transparenzregister hat auf seiner Homepage einen „wichtigen Hinweis“ veröffentlicht, wonach die Eintragung und Registrierung auf der offiziellen Plattform kostenlos ist. Angebote zu einem kostenpflichtigen Eintragungsservice stammen danach nicht von der registerführenden Stelle. Vgl. Sie hierzu auch den Beitrag auf unserer Homepage mit dem Titel „Eintragungspflicht in das Transparenzregister“.