Seit dem 1.1.2016 existiert für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die neue Zulassungsart als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt. Sie war in der Folge einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2014 eingeführt worden, welches eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndici abgelehnt hatte. Die Bundesregierung hat nunmehr den nach Art. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (Syndikusgesetz) vorgesehenen Evaluierungsbericht vorgelegt.

Basis der Evaluierung ist eine Befragung der Anwender der Regelungen, als der Rechtsanwaltskammern, der BRAK sowie der Patenanwaltskammer sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund und zudem weiterer Verbände. Fazit des Evaluierungsberichts ist, dass sich die mit dem „Syndikusgesetz“ geschaffenen Regelungen in der Praxis bewährt haben. Bedarf für eine gesetzliche Nachjustierung habe sich lediglich zur Erleichterung der Formvorgaben des § 46 III 1 BRAO sowie für Fälle ergeben, in denen die Syndikustätigkeit vorübergehend unterbrochen und eine berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird.

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