Im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzs (KostRÄG) wurden auch die Vorschriften über das gem. § 115 ZPO einzusetzende eigene Vermögen und die dabei zu berücksichtigenden Freibeträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung angepasst. Die Freibeträge wurden dabei – dies ist Teil des mit den Bundesländern gefundenen Kompromisses für das KostRÄG – insgesamt abgesenkt. Zudem sind sie nun nicht mehr bundesweit einheitlich; in Landkreisen mit besonders hohen Lebenshaltungskosten gelten höhere Freibeträge.

Grundsätzlich betragen ab dem 1.1.2021 die maßgebenden Beträge im Bund, die nach § 115 I 3 Nrn. 1 lit. b, 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, nunmehr:

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I 3 Nr. 1 lit. b ZPO)     223 Euro

2. für Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 I 3 Nr. 2 lit. a ZPO)   491 Euro

3. für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 3)   393 Euro

4. für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 4)   410 Euro

5. für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 5)   340 Euro

6. für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 6)   311 Euro

 

Die höheren Freibeträge für die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg sowie München und für die Landeshauptstadt München (vgl. § 115 I 5 ZPO) sind der Tabelle in der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu entnehmen. Hintergrund für die Ausdifferenzierung der Freibeträge ist, dass die Länder die bisherige Regelung für nicht sachgerecht hielten und dies im Bundesrat entsprechend in die Diskussion um das KostRÄG einbrachten. Bislang richteten sich die Pkh-Freibeträge gem. § 115 I 3 ZPO nach dem jeweils höchsten Regelsatz, der nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist. Nach § 29 SGB XII konnten die Länder oder von diesen ermächtigte Sozialhilfeträger für ihr Gebiet davon abweichende Regelsätze festschreiben. Hatte ein Land oder ein Sozialhilfeträger auf dieser Grundlage eine Regelsatzabweichung nach oben vorgenommen, richtete sich der Pkh-Freibetrag im gesamten Bundesgebiet danach.

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