Das Landesamt für Finanzen Nordrhein-Westfalen (LaFin) teilte der Rechtsanwaltskammer Hamm mit, in nächster Zeit zunehmend an Gerichtsverfahren beteiligt zu sein und mit Bevollmächtigten in Verhandlungen zu treten. Die uns dazu vorliegenden Informationen geben wir wie folgt wieder:

 

„Das LaFin ist seit dem 01.07.2019 bei Vorliegen der nachfolgend dargestellten Fallkonstellationen für den Unterhaltsrückgriff nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts für Kinder alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorausschüsse oder -Ausfallleistungen - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zuständig. Ab diesem Zeitpunkt wird der Unterhaltsrückgriff zentralisiert beim LaFin und dezentral bei den Kommunen bearbeitet. Eine Differenzierung der Aufgabenverteilung erfolgt nach Bestands- und Neufällen.

Mit der am 01.01.2019 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-Durchführungsverordnung - UVGDVO) ist das LaFin die zuständige Stelle für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes im Hinblick auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

1) Die Untrerhaltsvorschussleistung wurde ab dem 01.07.2019 beantragt.

2) Das Kind hat bisher keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten.

3) Die Vaterschaft des Kindes ist rechtlich gesichert, weil sie entweder 
    a) anerkannt oder
    b) gerichtlich festgestellt wurde oder
    c) weil sie aufgrund der ehelichen Geburt des Kindes vermutet wird.

4) Der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht verstorben ist.

Ziel der Zentralisierung dieser Aufgabe beim LaFin ist es, die Geltendmachung und Vollstreckung des Unterhaltsrückgriffs effizienter und einheitlicher zu gestalten. Hierdurch wird final im Hinblick auf die finanziellen Interessen der betroffenen Kinder sowie die der öffentlichen Hand ein optimierter Unterhaltsrückgriff realisiert.

Die zentrale Geltendmachung und Vollstreckung gewährleistet die einheitliche Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften. Weiterhin ermöglicht die zukünftige Aufgabenaufteilung zwischen den Kommunen und dem Land eine zielorientierte und ordnungsgemäße Bearbeitung des Unterhaltsrückgriffs. Hierdurch werden die Kommunen entlastet.

Innerhalb des LaFin wird der Unterhaltsrückgriff an verschiedenen Standorten wahrgenommen. Die Außenstelle Essen ist derzeit für die OLG-Bezirke Düsseldorf und Köln sowie die Stadt Essen zuständig, die Außenstelle Hamm verantwortet den OLG-Bezirk Hamm.

In Bezug auf die Beitreibung der Unterhaltsrückstände ist folgende Besonderheit zu beachten: Die Beitreibung der Unterhaltsrückstände wird gem. § 1 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in Verbindung mit UVG-DVO im Wege der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung durchgeführt, sofern die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Vollstreckung vorliegen.

Als junge und innovative Behörde befindet sich das LaFin derzeit noch im Aufbau. Die digitalen Prozesse zur Bearbeitung des Unterhaltsrückgriffs sind momentan noch nicht finalisiert.

Um sicherzustellen, dass termingebundene Schriftstücke unmittelbar verarbeitet werden können, senden Sie Schreiben mit Fristsetzung und/oder Terminen daher bitte vorab per Fax auf folgende Fax-Nummer: 0800 100 9267 5404

Weitere allgemeine Informationen finden Sie auch unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/rueckgriff-uvg.