Berufsausübungsgesellschaften sind nach dem zum 1.8.2022 in Kraft tretenden § 59n BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer Ihrer Betätigung aufrecht zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine zugelassene oder nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaft handelt. Keinen Unterschied macht auch, ob die Gesellschaft haftungsbeschränkt ist oder nicht.

Berufsausübungsgesellschaften sind allerdings von Bürogemeinschaften zu unterscheiden. Bürogemeinschaften unterliegen auch nach dem 1.8.2022 keiner Versicherungspflicht. Hier ist es aufgrund aktueller Anschreiben von Berufshaftpflichtversicherern zu Unsicherheiten gekommen. Deshalb zur Klarstellung:

In § 59b Abs. 1 BRAO in der ab dem 1.8.2022 geltenden Fassung ist legaldefiniert, wann eine Berufsausübungsgesellschaft vorliegt. Danach muss diese der gemeinschaftlichen Ausübung des Berufs dienen. Nicht vom Begriff der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Abs. 1 BRAO sind, so die Gesetzesbegründung, Gesellschaften erfasst, die Rechtsanwälte zu anderen Zwecken als zur Ausübung des Berufs, etwa zur Unterhaltung einer Bürogemeinschaft, eingehen.

Die Legaldefinition einer Bürogemeinschaft findet sich ab dem 1.8.2022 in der Neufassung des § 59q Abs. 1 BRAO. Die Bürogemeinschaft dient danach der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln, sie tritt jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auf.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zur neuen Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften FAQs erarbeitet. Dieses Merkblatt enthält die wichtigsten Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der am 01.08.2022 in Kraft tretenden BRAO-Reform ergeben haben.

Seitens der BRAK ist geplant, diese FAQs nach Bedarf fortlaufend zu aktualisieren bzw. zu erweitern.