Bislang gibt es kein Register für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR). Das ändert sich zum 1.1.2024. Wie das neue Register ausgestaltet wird, soll eine Verordnung des Bundesjustizministeriums regeln.
Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, mit der das zum 1.1.2024 eingeführte Gesellschaftsregister ausgestaltet werden soll. Für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) existiert bislang kein Register. Im Rechtsverkehr können daher die Existenz und die Gesellschafter einer GbR nicht zuverlässig festgestellt werden, anders als dies etwa bei Gesellschaftsformen wie der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist.
Das im August 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht deshalb die Einführung eines Gesellschaftsregisters vor, das dem Handels- und dem Partnerschaftsregister nachgebildet ist. Den Gesellschaften steht es danach grundsätzlich frei, sich zum Register anzumelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für bestimmte Transaktionen, insbesondere den Erwerb von Grundstücken.
Der Entwurf der Gesellschaftsregister-Verordnung lehnt sich eng an die bestehenden Regelungen für das Handels- und Partnerschaftsregister an. § 1 GesRV-E verweist für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters im Grundsatz auf die Handelsregisterverordnung. Die dynamische Verweisung soll den Umsetzungsaufwand für die Länder gering halten und auch künftig einen weitgehenden Gleichlauf zwischen Handels- und Gesellschaftsregister sicherstellen. Die §§ 2 bis 5 GesRV-E nebst Anlagen regeln einige Besonderheiten des Gesellschaftsregisters. Insbesondere betreffen sie abweichende Terminologie (z.B. trägt die GbR einen Namen statt einer Firma), aber auch kleinere materiell-rechtliche Besonderheiten (z.B. kann für die GbR keine Prokura erteilt werden, weshalb hierfür keine Spalte im Register vorgesehen ist).
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