Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge wurden zum 1.7.2022 erhöht.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum 1.7.2022 insgesamt leicht erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 31.5.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Seit dem 1.7.2022 beträgt der monatlich unpfändbare Beträge nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.330,16 Euro monatlich (bisher 1.252,64 Euro)
  • § 850c II 1 ZPO: 500,62 Euro monatlich (bisher 471,44 Euro)
  • § 850c II 2 ZPO: 278,90 Euro monatlich (bisher 262,65 Euro)
  • § 850c III 3 ZPO: 4.077,74 Euro monatlich (bisher 3.840,08 Euro)

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

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