Seit 1.8.2022 regelt die Brüssel IIb-Verordnung die internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in internationalen Familiensachen, insbesondere auch bei internationalen Kindesentführungen. Was die neuen Regelungen für die Praxis bringen, erklärt die Vorsitzende des BRAK-Ausschusses Familien- und Erbrecht, Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens, im aktuellen Libra Rechtsbriefing.

Die Verordnung (EU) 2019/1111, kurz: Brüssel IIb-Verordnung, hat zum 1.8.2022 die bisherigen Regelungen der Brüssel IIa-Verordnung (VO (EG) 2201/2003) abgelöst. Sie enthält Regelungen über die internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren bezüglich Ehescheidung, Sorge- und Umgangsrecht sowie bei Kindesentführungen mit internationalem Bezug. Die Verordnung ergänzt in der EU – mit Ausnahme Dänemarks – das Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.

Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens, Vorsitzende des BRAK-Ausschusses Familien- und Erbrecht, bewertet die neue Verordnung in der aktuellen Ausgabe des Libra Rechtsbriefing als sehr kompliziert geschrieben und für Praktiker an einigen Stellen nicht klar genug formuliert. Auch der Umfang habe sich gegenüber der Brüssel IIa-Verordnung mehr als verdoppelt. Die Brüssel IIb-Verordnung werde massive Auswirkungen auf die Praxis haben. Als problematisch sieht Niethammer-Jürgens insbesondere an, dass die alte und die neue Verordnung nebeneinander her liefen, für Altverfahren gelte Brüssel IIa, für neue Verfahren Brüssel IIb.

Mit den Inhalten und Auswirkungen der Brüssel IIb-Verordnung befasste sich auch eine von der BRAK im Mai durchgeführte Veranstaltung eingehend.

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