In ihrer Sitzung am 5.12.2022 hat die Satzungsversammlung eine Änderung der BORA beschlossen, die helfen soll, Sammelanderkonten dauerhaft zu erhalten. Sie reagiert damit erneut auf massenhafte Kündigungen durch Banken seit Anfang des Jahres. Das Gremium beschloss zudem weitere Änderungen, insbesondere eine geschlechtergerechte Fassung von Berufs- und Fachanwaltsordnung.

Die 7. Satzungsversammlung hat sich in ihrer 4. Sitzung am 5.12.2022 in Berlin erneut mit der Problematik der Sammelanderkonten befasst. Seit Anfang des Jahres hatten Banken massenhaft die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten gekündigt. Vorangegangen war eine Änderung der Risikoeinstufung in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die für die Banken einen erhöhten Prüfungsaufwand bezüglich der anwaltlichen Konten mit sich bringt. Die BRAK suchte umgehend das Gespräch mit Bundesfinanz- und -justizministerium, BaFin und Bankwirtschaft, um eine Lösung zu erreichen.

In ihrer Sitzung am 29./30.4.2022 hatte die Satzungsversammlung bereits durch eine erste Änderung in § 4 I BORA klargestellt, dass Anwältinnen und Anwälte Sammelanderkonten nicht generell „auf Vorrat“ unterhalten müssen. Diese Änderung ist zum 1.10.2022 in Kraft getreten.

Darüber hinaus bedurfte es nach Ansicht der Satzungsversammlung jedoch noch weiterer inhaltlicher Präzisierungen und Ergänzungen berufsrechtlicher Pflichten. Damit soll nicht nur Rechtssicherheit für Anwältinnen und Anwälte geschaffen werden, sondern auch die Prüfung der Banken zur Risikoeinstufung erleichtert werden. Künftig sollen Anwältinnen und Anwälte sicherstellen müssen, dass keine Transaktionen über Sammelanderkonten abgewickelt werden, bei denen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen. Bestimmte Geldflüsse dürfen dann generell nicht mehr über Sammelanderkonten laufen, z.B. aus Immobilientransaktionen und Unternehmenskäufen, ferner größere Bargeschäfte und Überweisungen von oder auf Konten in Hochrisikoländern.

Die Satzungsversammlung war sich bewusst, dass die Änderung von § 4 BORA keine Herabstufung des Risikos erzwingen kann. Sie beschloss die Änderung gleichwohl mit überwältigender Mehrheit, um Sammelanderkonten dauerhaft für die Kolleginnen und Kollegen zu erhalten, die auf sie angewiesen sind.

Daneben stand eine Reihe weiterer Themen auf der Tagesordnung der 4. Sitzung der Satzungsversammlung.

Insbesondere wurde die ebenfalls in der Sitzung am 29./30.4.2022 angestoßene Fassung von BORA und FAO in geschlechtergerechter Sprache mit breiter Mehrheit und unter großem Applaus beschlossen. Erarbeitet hatte den Text der im April eigens eingesetzte Ausschuss 8 der Satzungsversammlung, der sämtliche anderen Ausschüsse einbezogen hatte. Inhaltliche Änderungen sind mit der gegenderten Fassung von BORA und FAO nicht verbunden, sie berücksichtigen nun aber durchgängig männliche und weibliche Bezeichnungen.

Auf Antrag des Ausschusses 1 – Fachanwaltschaften beschloss die Satzungsversammlung ferner eine klarstellende Änderung in § 4a I FAO. Danach sind bei Fachanwaltslehrgängen die Leistungskontrollen „in Präsenzform“ zu absolvieren. Hintergrund der Klarstellung ist, dass während der Corona-Pandemie bei online durchgeführten Lehrgängen eine unterschiedliche Handhabung der Rechtsanwaltskammern herausgebildet hat, ob Online-Klausuren unterVideoaufsicht anerkannt werden. Aufgrund des unverhältnismäßig hohen Missbrauchspotenzials wurde nun klargestellt, dass Klausuren in Präsenz zu schreiben sind.

Die Satzungsversammlung beschloss außerdem, § 24 BORA zu streichen. Der zuständige Ausschuss 2- Berufs- und Grundpflichten begründete seinen Antrag damit, dass § 24 BORA im Wesentlichen durch nunmehr in § 31 VII BRAO geregelte Mitteilungspflicht von Anwältinnen und Anwälten gegenüber der zuständigen Kammer obsolet geworden sei. Überschießende Regelungen wie die Mitteilung von Änderungen der privaten Wohnanschrift oder die Anzeige der Eingehung oder Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Anwält:innen würden in der Praxis weitgehend nicht umgesetzt und seien daher entbehrlich.

Ferner wurden kleinere Änderungen an weiteren Vorschriften beschlossen. In § 16 BORA, der Pflicht von Anwältinnen regelt, auf Prozesskosten- und Beratungshilfe hinzuweisen, wurde klarstellend die Verfahrenskostenhilfe mit aufgenommen. In § 21 BORA, der Honorarvereinbarungen betrifft, wurde die Bezeichnung an die „große BRAO-Reform“ angepasst und daher in „Vergütungsvereinbarungen“ geändert. Auch weitere beschlossene Änderungen in § 18 lit. f und § 20 Nr. 3 FAO sind im wesentlichen redaktioneller Natur bzw. beinhalten Anpassungen an die „große BRAO-Reform“.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Werden sie von dort nicht beanstandet, treten die Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung auf der Website der BRAK folgt (vgl. § 191e BRAO).

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