Wer einen Prozess führen will, muss zunächst eigenes Vermögen einsetzen. Reicht dies nicht, kann man auf Antrag unter bestimmten, in §§ 114 ff. ZPO festgelegten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erhalten. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse werden vom Einkommen bestimmte Freibeträge abgezogen, die den Rechtsuchenden für ihren Lebensunterhalt verbleiben sollen. Diese werden jährlich in der Prozesskostenhilfebekanntmachung festgelegt.

Die maßgebenden Beträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu § 115 ZPO, die nach § 115 I 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, wurden insgesamt erhöht. Die nunmehr seit dem 1.1.2024 geltenden Beträge wurden in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 vom 22.12.2023 bekanntgemacht und am 27.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die seit dem 1.1.2024 maßgeblichen Freibeträge im Bund betragen nunmehr:

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I 3 Nr. 1 lit. b ZPO)

282 Euro

2. für Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
(§ 115 I 3 Nr. 2 lit. a ZPO)

619 Euro

3. für unterhaltsberechtigte Erwachsene  
(§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 3)

496 Euro

4. für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn
des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 4)

518 Euro

5. für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7.
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 5)

429 Euro

6. für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung
des 6. Lebensjahres
(§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 6)

393 Euro



Erhöht wurden neben den bundesweit geltenden Freibeträgen auch die etwas höheren Freibeträge, die seit 2021 für die bayerischen Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie für die Landeshauptstadt München gelten (vgl. § 115 I 5 ZPO). Diese sind der Tabelle in der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu entnehmen.


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